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   BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15   

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BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 (https://dejure.org/2016,21105)
BAG, Entscheidung vom 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 (https://dejure.org/2016,21105)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 (https://dejure.org/2016,21105)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche Lage

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche Lage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 4 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 134 BGB
    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche Lage

  • IWW

    § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § ... 16 Abs. 1 BetrAVG, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 16 BetrAVG, § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB, § 826 BGB, § 242 BGB, § 321 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB, §§ 414, 415 BGB, § 4 BetrAVG, § 134 BGB, § 4 Abs. 1 BetrAVG, § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 BetrAVG, § 4 Abs. 2, Abs. 3 BetrAVG, § 4 Abs. 4 BetrAVG, § 329 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Betriebsrentenanpassung und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die wirtschaftliche Lage; Darlegungs-und Beweislast des Arbeitgebers zur Ausübung billigen Ermessens; Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche Lage

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche Lage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung laufender Leistungen; wirtschaftliche Lage

  • rechtsportal.de

    Betriebsrentenanpassung und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Betriebsrentenanpassung als Schadensersatz bei sukzessiver Entstehung einer Rentnergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Lage kann Betriebsrentenanpassung entgegenstehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2016, 2057
  • DB 2016, 2062
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27) .

    Rückstellungen sind damit im Wesentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. bereits BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52 mwN) .

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
    Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 55 mwN) .

    und der T AG vorliegend nicht darauf an, ob es sich bei der 1976er Vereinbarung um einen sog. atypischen Schuldbeitritt der W in die Versorgungsverbindlichkeiten der anderen Konzerngesellschaften des früheren G-Konzerns handelt (vgl. dazu BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 48 ff.) .

    Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sowie der Zweck des § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen (vgl. bereits ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 36 f.) .

    Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen (vgl. BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 58) .

    Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 25 ff.; 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - BAGE 148, 244) .

    (1) Ein Schadensersatzanspruch des Versorgungsempfängers gemäß § 826 BGB kann in Betracht kommen, wenn die Betriebsrente wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Rentnergesellschaft nicht angepasst wird, weil der Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns übertragen hat, die bislang von ihm ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten dort weitergeführt werden und dadurch ein Auseinanderfallen der wirtschaftlichen Aktivitäten einerseits und der Versorgungsverbindlichkeiten andererseits herbeigeführt wird (vgl. dazu ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 64 ff.) .

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 28 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 36 mwN) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN) .

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
    Für einen Zuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42 f. mwN, BAGE 148, 244) .

    oder die T AG nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB (vgl. BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanitary] BGHZ 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) gestützt werden (vgl. dazu bereits BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 72, BAGE 148, 244) .

    Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 25 ff.; 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - BAGE 148, 244) .

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 952/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) .

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN) .

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
    Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39; BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39) , weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen.

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 36/14

    Berechnung eines Versorgungszuschusses - Versorgung nach beamtenrechtlichen

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
    Zwar kann ein übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, grundsätzlich in der nächsten Instanz durch Klageerweiterung wieder neu in den Prozess eingeführt werden (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 20 mwN) .

    In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der Klageerweiterung allerdings wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21 mwN) .

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06

    Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
    Die vom Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelten Grundsätze betreffen ausschließlich die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden.

    Die Regelung des § 4 BetrAVG schränkt die wirksame Vereinbarung befreiender Schuldübernahmen im Betriebsrentenrecht zwingend ein (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 23, BAGE 126, 120) .

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
    Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff (vgl. dazu BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) nicht vor.

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) .

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15
    Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff (vgl. dazu BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) nicht vor.

    (2) Ein möglicher Berechnungsdurchgriff wegen des Bestehens eines Beherrschungsvertrags (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94) scheidet ebenfalls aus.

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 313/02

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz

  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 74/03

    Bilanzmäßige Behandlung einer Ausgleichszahlung für entgangenen Gewinn

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

  • BAG, 26.06.1980 - 3 AZR 156/79

    Betriebsrenten - Insolvenzschutz - Versorgungsträger - Ruhegeldzusage -

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07

    Sanitary

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 605/85

    Übernahme - Versorgungsschulden - Schuldübernahme - Betriebsübernahme -

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 90/15

    Betriebsrentenanpassung

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 22; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN) .

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 28 mwN) .

    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner - wie vorliegend - die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 25; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 26; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 27; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 26 mwN) .

    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) .

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 28; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 30; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 36 mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 33; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 37 mwN) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 34; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 28; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - 8 Sa 346/18

    Betriebsrentenanpassung; Berechnungsdurchgriff; wirtschaftliche Lage;

    Der Versorgungsschuldner muss also, wird er auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32; BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 47).

    Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 27 mwN).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29 mwN).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 30 mwN).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31 mwN).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 33 mwN).

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 34 mwN).

    Sie sind lediglich ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn sie auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen, also auch Entwicklungen oder Umständen beruhen, die fortwirken und repräsentativ für die weitere Ertragslage sind (BAG 07. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 49; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 -Rn. 33, juris).

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 25, juris).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 v. H. (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 26, juris).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 27, juris).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29, juris).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 40, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - Rn. 30, juris).

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 41, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - n. 31, juris).

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 - Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - n. 31, juris).

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Für die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers sind grundsätzlich nur die Gegebenheiten dieses Tages und die dem Arbeitgeber an diesem Tag zur Verfügung stehenden Informationen zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27; 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 - Rn. 28) .
  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 19/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    Zwar kann ein übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, regelmäßig in der nächsten Instanz durch Klageerweiterung wieder neu in den Prozess eingeführt werden (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 63 mwN) .

    In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der Klageerweiterung allerdings wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - aaO) .

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; vgl. auch BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN) .

    Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen (zum Ganzen BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 25; vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN) .

    Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sowie der Zweck des § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 36 f.; sh. auch BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 54; ebenso und auch zu § 162 BGB Zwanziger NZA 2021, 1297, 1298) .

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19

    Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; vgl. auch BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN) .

    Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen (zum Ganzen BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 25; vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN) .

    Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sowie der Zweck des § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 36 f.; sh. auch BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 54; ebenso und auch zu § 162 BGB Zwanziger NZA 2021, 1297, 1298) .

  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

    Deshalb ist der K abschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines K ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

    Den Pensionsberechtigten wurde nicht zugesagt, dass sich die zukünftigen Betriebsrentenanpassungsprüfungen nach der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Konzernobergesellschaft richten sollten (so schon: LAG Köln, Urt. v. 30.11.2015 - 2 Sa 7/15 - vgl. auch: BAG, Urt. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 -).

    Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1075/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

    Den Pensionsberechtigten wurde nicht zugesagt, dass sich die zukünftigen Betriebsrentenanpassungsprüfungen nach der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Konzernobergesellschaft richten sollten (so schon: LAG Köln, Urt. v. 30.11.2015 - 2 Sa 7/15 - vgl. auch: BAG, Urt. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - ).

    Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht (BAG, Urt. v. 07.06.2016- 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

    Den Pensionsberechtigten wurde nicht zugesagt, dass sich die zukünftigen Betriebsrentenanpassungsprüfungen nach der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Konzernobergesellschaft richten sollten (so schon: LAG Köln, Urt. v. 30.11.2015 - 2 Sa 7/15 - vgl. auch: BAG, Urt. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 -).

    Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen (BAG, Urt. v. 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - m. w. N.).

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 545/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZN 974/17

    Nebenintervenient - "Partei" iSv. § 547 Nr. 4 ZPO

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 691/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 344/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • LAG Thüringen, 27.07.2017 - 3 Sa 51/16

    Betrieblichen Altersversorgung - rückwirkende Erhöhung - Anpassung - Auslegung

  • LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 88/16

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • BAG, 17.05.2017 - 4 AZR 662/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 343/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • LAG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 4 Sa 52/17

    Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der

  • LAG Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 15 Sa 3/17

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.2017 - 21 Sa 13/16

    Betriebsrentenanpassung - Prognose - wirtschaftliche Lage

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15

    Betriebsrentenanpassung

  • LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • LAG Köln, 22.02.2018 - 7 Sa 919/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Köln, 22.02.2018 - 7 Sa 3/16

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 8 Sa 33/17

    Auslegung einer tarifvertraglichen Versorgungsordnung

  • LAG Köln, 18.01.2018 - 8 Sa 89/15

    Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • LAG Köln, 02.06.2017 - 10 Sa 625/16

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16

    Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) bei institutionellem Zuwendungsempfänger -

  • VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14

    Vergnügungssteuer - Anhebung des Spielgerätesteuersatzes von 12 % auf 18 % der

  • LAG Köln, 04.04.2019 - 7 Sa 675/18

    ABetriebsrente; Anpassung; Konzernobergesellschaft; atypischer Schuldbeitritt;

  • LG Köln, 17.01.2019 - 22 O 222/18
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