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   BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15   

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BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15 (https://dejure.org/2016,21106)
BAG, Entscheidung vom 07.06.2016 - 3 AZR 191/15 (https://dejure.org/2016,21106)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 3 AZR 191/15 (https://dejure.org/2016,21106)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § ... 16 Abs. 1 BetrAVG, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 16 BetrAVG, § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB, § 826 BGB, § 242 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB, §§ 414, 415 BGB, § 4 BetrAVG, § 134 BGB, § 4 Abs. 1 BetrAVG, § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 BetrAVG, § 4 Abs. 2, Abs. 3 BetrAVG, § 4 Abs. 4 BetrAVG, § 329 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Betriebsrentenanpassung und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die wirtschaftliche Lage; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers zur Ausübung billigen Ermessens; Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs;

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung laufender Leistungen; wirtschaftliche Lage

  • rechtsportal.de

    Betriebsrentenanpassung und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27) .

    Rückstellungen sind damit im Wesentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. bereits BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52 mwN) .

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
    Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 55 mwN) .

    und der T AG vorliegend nicht darauf an, ob es sich bei der 1976er Vereinbarung um einen sog. atypischen Schuldbeitritt der W in die Versorgungsverbindlichkeiten der anderen Konzerngesellschaften des früheren G-Konzerns handelt (vgl. dazu BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 48 ff.) .

    Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sowie der Zweck des § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen (vgl. bereits ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 36 f.) .

    Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen (vgl. BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 58) .

    Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 25 ff.; 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - BAGE 148, 244) .

    aa) Ein Schadensersatzanspruch des Versorgungsempfängers gemäß § 826 BGB kann in Betracht kommen, wenn die Betriebsrente wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Rentnergesellschaft nicht angepasst wird, weil der Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns übertragen hat, die bislang von ihm ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten dort weitergeführt werden und dadurch ein Auseinanderfallen der wirtschaftlichen Aktivitäten einerseits und der Versorgungsverbindlichkeiten andererseits herbeigeführt wird (vgl. dazu ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 64 ff.) .

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 28 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 36 mwN) .

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN) .

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
    Für einen Zuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42 f. mwN, BAGE 148, 244) .

    oder die T AG nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB (vgl. BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanitary] BGHZ 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) gestützt werden (vgl. dazu bereits BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 72, BAGE 148, 244) .

    Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 25 ff.; 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - BAGE 148, 244) .

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 952/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
    Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) .

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN) .

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
    Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39; BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39) , weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen.

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
    Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff (vgl. dazu BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) nicht vor.

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) .

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06

    Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
    Die vom Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelten Grundsätze betreffen ausschließlich die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden.

    Die Regelung des § 4 BetrAVG schränkt die wirksame Vereinbarung befreiender Schuldübernahmen im Betriebsrentenrecht zwingend ein (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 23, BAGE 126, 120) .

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
    Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff (vgl. dazu BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) nicht vor.

    (2) Ein möglicher Berechnungsdurchgriff wegen des Bestehens eines Beherrschungsvertrags (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94) scheidet ebenfalls aus.

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Auszug aus BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15
    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 605/85

    Übernahme - Versorgungsschulden - Schuldübernahme - Betriebsübernahme -

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 313/02

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz

  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 74/03

    Bilanzmäßige Behandlung einer Ausgleichszahlung für entgangenen Gewinn

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07

    Sanitary

  • BAG, 26.06.1980 - 3 AZR 156/79

    Betriebsrenten - Insolvenzschutz - Versorgungsträger - Ruhegeldzusage -

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 30/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 686/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

    Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Vergleichszeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15 - Rn. 41) .
  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ( BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 ; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 ) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht ( BAG 7. Juni 2016 -3 AZR 191/15; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 ) .

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15

    Betriebsrentenanpassung

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 191/15; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14) .

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