Rechtsprechung
BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19, 9 AZR 245/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Vorabentscheidungsersuchen - Urlaub - Langzeiterkrankung
- IWW
Art. 267 AEUV, Art. 7 RL 2003/88/EG, § 7 Abs. 3 BUrlG, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/8... 8/EG, Richtlinie 2003/88/EG, §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BUrlG, § 275 Abs. 1 BGB, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG
- IWW
AEUV Art. 267; GRC Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 1
AEUV, GRC, BUrlG, BGB - bag-urteil.com
- rewis.io
Vorabentscheidungsersuchen - Erlöschen des Urlaubsanspruchs - ununterbrochene Langzeiterkrankung
- Betriebs-Berater
Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung - Vorlage an den EuGH
- Bundesarbeitsgericht
Vorabentscheidungsersuchen - Erlöschen des Urlaubsanspruchs - ununterbrochene Langzeiterkrankung
- datenbank.nwb.de
Vorabentscheidungsersuchen - Erlöschen des Urlaubsanspruchs - ununterbrochene Langzeiterkrankung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)
Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Mitwirkungserfordernis des Arbeitgebers bei Urlaubsverfall bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern
- lto.de (Kurzinformation)
BAG zieht EuGH zu Rate: Wann verfällt der Urlaub bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verfall des Urlaubs bei Krankheit: Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener ...
- heuking.de (Kurzinformation)
Verfall des Urlaubsanspruchs bei dauerhaft Erkrankten - Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers?
- esche.de (Pressemitteilung)
Muss der Arbeitgeber auch Langzeiterkrankte auf den Urlaubsverfall hinweisen?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verfällt der Urlaub bei Langzeiterkrankung?
- etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub wegen Dauererkrankung eines Arbeitnehmers unter Beachtung der 15-Monats-Rechtsprechung trotz fehlender Information durch den Arbeitgeber?
- heuking.de (Kurzinformation)
Verfall des Urlaubsanspruchs bei dauerhaft Erkrankten - Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Verfall der Urlaubstage im Krankheitsfall
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Verfall der Urlaubstage im Krankheitsfall
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BAG erbittet Vorabentscheidung des EuGH zu Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
Auslegung des Unionsrechts; Befristung des Urlaubsanspruchs; Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers; 15-Monatsfrist - Vorabentscheidungsersuchen; Urlaub; Langzeiterkrankung; Mitwirkungsobliegenheiten
- rechtsportal.de (Pressemitteilung)
Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers
Sonstiges
- Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)
Bestehen eines Urlaubsanspruchs
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 13.12.2016 - 3 Ca 8481/15
- LAG Hessen, 07.03.2019 - 9 Sa 145/17
- ArbG Paderborn, 04.04.2019 - 2 Ca 1602/18
- LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19
- BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19, 9 AZR 245/19
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
- EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19
- BAG - 6 AZN 665/19 (anhängig)
Papierfundstellen
- NZA 2020, 1541
Wird zitiert von ... (19)
- BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)
(1) Besondere Umstände, aufgrund deren das Erlöschen der Urlaubsansprüche nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 BUrlG trotz unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers in Erwägung zu ziehen wäre (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; vgl. hierzu im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 20 ff. mwN) , sind im Ausgangsverfahren nicht gegeben.Die Klägerin war im Streitzeitraum nicht langzeiterkrankt, so dass die Entscheidung über die Revision des Beklagten, nicht von der Beantwortung der mit Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) an den Gerichtshof gerichteten Fragen (vgl. hierzu BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 29 ff., Rn. 44 ff.) abhängig ist.
- BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten
Im Übrigen wird das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens des Neunten Senats nach Art. 267 AEUV vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 - ausgesetzt.Soweit der Kläger im Übrigen die Abgeltung von Urlaub für das Jahr 2015 verlangt, wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 (A) - analog § 148 ZPO ausgesetzt.
Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof oder EuGH) unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 16; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31, BAGE 171, 231) .
aa) Die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bestehen zwar - entgegen der rechtsfehlerhaften Annahme des Landesarbeitsgerichts - auch, wenn und solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 19, BAGE 171, 231) .
Ihre rechtzeitige Erfüllung stellt sicher, dass der Arbeitnehmer die durch das Bundesurlaubsgesetz mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG intendierte Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Zeitraums der Inanspruchnahme des Urlaubs nutzen und ab dem ersten Arbeitstag Urlaub bei Bedarf längerfristig gestaffelt und geplant (vgl. zum Urlaub im Übertragungszeitraum EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38) nach seiner Wiedergenesung in Anspruch nehmen kann, sofern der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Gewährung von Urlaub nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BUrlG abzulehnen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 22, aaO) .
(1) Die Rechtsfolge der unterlassenen Erfüllung der Obliegenheiten wird wie ihr Inhalt durch den Zweck bestimmt, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch zu verwirklichen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 20 ff., BAGE 171, 231) .
Kann auch bei Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten deren Zweck nicht erreicht werden, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) , ist es dem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff., aaO) .
Auch in diesem Fall ist von besonderen Umständen auszugehen, die den Verfall des Urlaubsanspruchs am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahrs rechtfertigen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 19, aaO) .
Eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs ist - ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers ankäme - von vornherein ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruht und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig ist (st. Rspr., vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 66;… 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 32, 33 mwN; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 27, BAGE 171, 231) .
Eine Befreiung des Klägers von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung war vor Ablauf des 31. März 2018 bzw. bis zum 31. März 2019 rechtlich unmöglich, weil er aufgrund seiner fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit war (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 26, aaO; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16) .
Soweit der Kläger die Abgeltung von Urlaub für das Jahr 2015 verlangt, war das Revisionsverfahren nach Anhörung der Parteien bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) analog § 148 ZPO auszusetzen.
Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 - mit Beschluss vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht:.
Die Entscheidung über die Revision des Klägers setzt, soweit er die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verlangt, die Beantwortung der mit Beschluss des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof voraus, denn dem Kläger kann der erhobene Abgeltungsanspruch - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 34 ff.) - nicht schon aufgrund der Lohnabrechnungen zuerkannt werden, die ihm die Beklagte bis Januar 2019 erteilte.
b) Der Senat kann nicht unabhängig von der Beantwortung der im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 (A) - gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof entscheiden, ob die Revision begründet ist.
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen
- BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19
Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung
Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der europäischen Union unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31) .Sie können ihren Zweck erfüllen, weil sich die Dauer der Erkrankung nicht von vornherein absehen lässt und nur durch die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten sichergestellt wird, dass der Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag nach seiner Wiedergenesung Urlaub in Anspruch nehmen kann, sofern der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Gewährung von Urlaub nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BUrlG abzulehnen ( vgl. hierzu im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 20 ff.) .
Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist jedoch bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten abhängig, wenn es - was erst im Nachhinein feststellbar ist - aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit objektiv unmöglich gewesen wäre, den Arbeitnehmer durch Mitwirkung des Arbeitgebers in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff.) .
In diesem Fall sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal, denn eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung wäre rechtlich unmöglich gewesen (vgl. BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 26) .
cc) Die mit Beschluss des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) an den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV gerichteten Fragen (vgl. BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 29 ff., Rn. 44 ff.) sind nicht entscheidungserheblich, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres arbeitsfähig wird und der Mehrurlaub anschließend hätte gewährt werden können.
auch 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 14; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .
- VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 2881/21
Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub; …
vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f.vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -, juris, Rn. 21 ff; Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris.
vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 21.
vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17.
vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24 ff.
vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.
vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis: Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20, juris, Rn. 46; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17.
vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40 f., und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.
vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40.
vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 24, und vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 27; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 27.
vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 (Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria) -, juris, Rn. 66; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 23 ff.
vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26.
vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS)-, juris, Rn. 33, 43; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 ff.
- VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4003/20 vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f.
vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17, sowie Urteile vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -, juris, Rn. 21 ff. und vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris.
vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 21.
vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24 ff.
vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.
vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40 f., und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.
vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40.
vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 24, und vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 27; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 27.
vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 (Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria) -, juris, Rn. 66; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 23 ff.
vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26.
vgl. zur Frage der möglichen Erforderlichkeit einer Hinweispflicht in Zeiten nur teilweiser Erkrankung im Bezugszeitraum und sich anschließender dauerhafter Erkrankung: BAG, Beschluss vom Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 29 ff.
vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 33, 43; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 ff.
- LAG Hamm, 17.02.2022 - 5 Sa 872/21
Urlaubsanspruch trotz Arbeitsunfähigkeit; Rechtmäßiges Berufen des Arbeitgebers …
Ist der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig, sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal (im Anschluss an BAG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2020, 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541-1547, Rn. 19 - 27).Das BAG hat in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 07.07.2020 ( 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541 ff, Rn. 19 - 27 ) ausgeführt, die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bestünden regelmäßig auch, wenn und solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei.
Eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs sei - ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers ankäme - von vornherein ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruhe und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig ( BAG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2020, 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541-1547, Rn. 19 - 27 unter Verweis auf st. Rspr., vgl. EuGH 25. Juni 2020, C-762/18 und C-37/19, [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 66;… 4. Oktober 2018, C-12/17, [Dicu] Rn. 32, 33 mwN ).
Der Vorlagebeschluss des BAG (EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2020, 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541-1547) betrifft explizit die Frage der Auswirkungen einer fehlenden Mitwirkungspflicht im Fall des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit während eines Urlaubsjahres.
- BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19
Tariflicher Mehrurlaub - Befristung
Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der europäischen Union unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31) . - BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall
Hiervon ist nicht nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer allein aufgrund einer lang andauernden Erkrankung daran gehindert war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff., BAGE 171, 231) , sondern auch, wenn es dem Arbeitgeber trotz gebotener Sorgfalt nicht möglich war, seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten zu erfüllen.ab dem Zeitpunkt, auf den die Feststellung der Schwerbehinderung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX regelmäßig zurückwirkt, über seinen Zusatzurlaub disponieren kann (vgl. BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 27; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 22, BAGE 171, 231) .
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 143/21
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Mitwirkungsobliegenheiten
Hiervon ist nicht nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer allein aufgrund einer langandauernden Erkrankung daran gehindert war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff., BAGE 171, 231) , sondern auch, wenn es dem Arbeitgeber trotz gebotener Sorgfalt nicht möglich war, seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten zu erfüllen. - VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4290/20
Lehrer müssen nicht auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen …
- ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
Keine Mitwirkungsobliegenheit zur Urlaubsgewährung bei langzeiterkrankten …
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 6 Sa 194/21
Befristung tariflichen Mehrurlaubs - eigenständiges Fristenregime - …
- VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 975/19
Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub; …
- LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2021 - 2 Sa 73 öD/21
Urlaubsabgeltung - Reihenfolge der Urlaubsgewährung bei Langzeiterkrankung im …
- VG Köln, 31.08.2020 - 15 K 8349/18
- LAG Nürnberg, 15.04.2021 - 3 Sa 401/20
Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- ArbG Dortmund, 11.06.2021 - 10 Ca 1108/21