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   BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19 (A)   

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BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19 (A) (https://dejure.org/2020,17587)
BAG, Entscheidung vom 07.07.2020 - 9 AZR 401/19 (A) (https://dejure.org/2020,17587)
BAG, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) (https://dejure.org/2020,17587)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Art. 7 RL 2003/88/EG, § 7 Abs. 3 BUrlG, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/8... 8/EG, Richtlinie 2003/88/EG, §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 1, Abs. 2 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BUrlG, § 275 Abs. 1 BGB, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG

  • IWW

    AEUV Art. 267; GRC Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 1
    AEUV, GRC, BUrlG, BGB

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers; Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers und Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers; Verfall des Urlaubsanspruchs trotz Nichterfüllung ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen - Erlöschen des Urlaubsanspruchs - ununterbrochene Langzeiterkrankung

  • Betriebs-Berater

    Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung - Vorlage an den EuGH

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Erlöschen des Urlaubsanspruchs - ununterbrochene Langzeiterkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Mitwirkungserfordernis des Arbeitgebers bei Urlaubsverfall bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankheit - und der Verfall des Urlaubsanspruchs

  • lto.de (Kurzinformation)

    BAG zieht EuGH zu Rate: Wann verfällt der Urlaub bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit: Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener ...

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Verfall des Urlaubsanspruchs bei dauerhaft Erkrankten - Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers?

  • esche.de (Pressemitteilung)

    Muss der Arbeitgeber auch Langzeiterkrankte auf den Urlaubsverfall hinweisen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfällt der Urlaub bei Langzeiterkrankung?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub wegen Dauererkrankung eines Arbeitnehmers unter Beachtung der 15-Monats-Rechtsprechung trotz fehlender Information durch den Arbeitgeber?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Verfall des Urlaubsanspruchs bei dauerhaft Erkrankten - Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verfall der Urlaubstage im Krankheitsfall

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verfall der Urlaubstage im Krankheitsfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG erbittet Vorabentscheidung des EuGH zu Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Auslegung des Unionsrechts; Befristung des Urlaubsanspruchs; Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers; 15-Monatsfrist - Vorabentscheidungsersuchen; Urlaub; Langzeiterkrankung; Mitwirkungsobliegenheiten

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1541
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
    Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49) und vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) entschieden, dass der gesetzliche Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und es ihm deshalb nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen.

    Dies ist durch das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juni 2020 (- C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) geklärt (vgl. hierzu auch EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn.  28, 38, 44; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.) .

    Das Bundesurlaubsgesetz ermöglicht es dem Arbeitnehmer mit den Regelungen in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BUrlG, durch seine Urlaubswünsche, die sich auf das gesamte Urlaubsjahr bzw. ggf. den zulässigen Übertragungszeitraum beziehen können, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden können (vgl. zum Urlaub im Übertragungszeitraum EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38) .

    Ein Arbeitnehmer, der während des Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, kann seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben (st. Rspr. des EuGH, vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 24; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 27) .

    Nach Erkenntnis des Gerichtshofs ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt ( EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; zuletzt EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.) .

    Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43) .

    Für diesen Fall stellt sich mit Blick - einerseits - auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS]) und - andererseits - ua. die Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) die Frage, ob mit Rücksicht auf den Erholungszweck des Urlaubs der Grundsatz, dass das Erlöschen des Anspruchs von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängt, nur eingeschränkt gilt.

    b) Demgegenüber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS]) erkannt, dass mit dem in Art. 31 Abs. 2 der Charta und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.

    Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, entspräche nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 30 f.) .

    Über eine solche Grenze hinaus fehle dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 33) .

    aa) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die in Fällen der Langzeiterkrankung von Arbeitnehmern einen auf 15 Monate begrenzten Übertragungszeitraum vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43 f.) .

    Auch diese Frage ist bislang - soweit ersichtlich - durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) nicht zweifelsfrei geklärt, denn der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS]) erkannt, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspricht (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 30 f.) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
    Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    auch 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.; BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums ( grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44 , BAGE 165, 376) .

    Im Nachgang zur Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) bedurfte es bisher noch keiner Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darüber, ob und in welchen Fällen Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (vgl . BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 23; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 15 , BAGE 165, 376) .

    Solche besonderen Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, weil der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) , oder weil er den Arbeitnehmer in sonstiger Weise daran gehindert hat, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    aa) Dem Arbeitgeber ist es möglich, den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 41, 43, BAGE 165, 376) rechtzeitig und zutreffend über den Umfang und die Befristung des Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung des bei einer langandauernden Erkrankung geltenden Übertragungszeitraums zu unterrichten.

    aa) Der Zweck der aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abgeleiteten Obliegenheiten, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch verliert, weil er ihn in Unkenntnis der Befristung und des damit einhergehenden Risikos des Erlöschens nicht rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 25, BAGE 165, 376) , bestimmt nicht nur den Inhalt der rechtlich gebotenen Aufforderungen und Hinweise (vgl. hierzu BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40 f., aaO) , sondern ist auch auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen.

    (1) Regelmäßig ist dem Arbeitgeber die Berufung auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs versagt, wenn er seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat, denn ein verständiger Arbeitnehmer hätte bei gebotener Aufforderung und Unterrichtung seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45 f .; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 16, 25 , BAGE 165, 376) .

    (2) Anders verhält es sich, wenn auch bei Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten deren Zweck nicht hätte erreicht werden können, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

    Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101 ff., BAGE 134, 1; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 25, BAGE 142, 371; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 18, BAGE 165, 376) .

    Der Senat kann erst nach der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit § 7 Abs. 3 BUrlG - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine Auslegung contra legem zu erfordern (vgl. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 f., BAGE 164, 117) .

    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376; seither st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 16) .

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
    Zudem darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 37 ff. mwN, 65; sh.

    Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49) und vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) entschieden, dass der gesetzliche Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und es ihm deshalb nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen.

    Dies ist durch das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juni 2020 (- C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) geklärt (vgl. hierzu auch EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn.  28, 38, 44; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.) .

    Nach Erkenntnis des Gerichtshofs ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt ( EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; zuletzt EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.) .

    aa) In diesem Urteil hat der Gerichtshof betont, dass jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 42; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 39) .

    Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, habe die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 77; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 63) .

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
    Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49) und vom 22. November 2011 (C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) entschieden, dass der gesetzliche Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und es ihm deshalb nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen.

    Mit dem Gerichtshof geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass ein Erlöschen von Urlaubsansprüchen in Fällen, in denen es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen, nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verfall des Urlaubs rechtfertigen (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    Dies ist durch das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juni 2020 (- C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) geklärt (vgl. hierzu auch EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn.  28, 38, 44; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.) .

    Eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs ist - ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers ankäme - von vornherein ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruht und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig ist (st. Rspr., vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 66; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 32, 33 mwN) .

    Nach Erkenntnis des Gerichtshofs ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt ( EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; zuletzt EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.) .

    Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, habe die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 77; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 63) .

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auszug aus BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
    Im Nachgang zur Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) bedurfte es bisher noch keiner Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darüber, ob und in welchen Fällen Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (vgl . BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 23; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 15 , BAGE 165, 376) .

    Mit dem Gerichtshof geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass ein Erlöschen von Urlaubsansprüchen in Fällen, in denen es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen, nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verfall des Urlaubs rechtfertigen (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    Solche besonderen Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, weil der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) , oder weil er den Arbeitnehmer in sonstiger Weise daran gehindert hat, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376; seither st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 16) .

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
    Er erlischt allerdings bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres (grundl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23, 32 ff., BAGE 142, 371 ; vgl. auch 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 14) .

    Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101 ff., BAGE 134, 1; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 25, BAGE 142, 371; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 18, BAGE 165, 376) .

    Ihr Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 wäre gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG spätestens mit Ablauf des 31. März 2019 erloschen (st. Rspr., vgl. grundl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32, BAGE 142, 371) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

    Auszug aus BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
    Mit dem Gerichtshof geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass ein Erlöschen von Urlaubsansprüchen in Fällen, in denen es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen, nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verfall des Urlaubs rechtfertigen (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    Solche besonderen Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, weil der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) , oder weil er den Arbeitnehmer in sonstiger Weise daran gehindert hat, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    Der Urlaubsanspruch ist auf eine bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht gerichtet (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 17) .

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
    auch 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.; BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

    Mit dem Gerichtshof geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass ein Erlöschen von Urlaubsansprüchen in Fällen, in denen es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen, nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verfall des Urlaubs rechtfertigen (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    Solche besonderen Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, weil der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) , oder weil er den Arbeitnehmer in sonstiger Weise daran gehindert hat, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Auszug aus BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
    Der Senat kann erst nach der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit § 7 Abs. 3 BUrlG - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine Auslegung contra legem zu erfordern (vgl. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 f., BAGE 164, 117) .

    Dabei schließt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung im deutschen Recht - wo dies nötig und möglich ist - das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein (BAG 28. Juli 2016 - 2 AZR 746/14 (A) - Rn. 35, BAGE 156, 23; 17. März 2016 - 8 AZR 501/14 (A) - Rn. 51 mwN, BAGE 154, 285) .

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 669/12

    Urlaubsgewährung - Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
    Er erlischt allerdings bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres (grundl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23, 32 ff., BAGE 142, 371 ; vgl. auch 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 14) .

    Eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung ist deshalb rechtlich unmöglich (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16) .

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • BAG, 28.07.2016 - 2 AZR 746/14

    Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederverheiratung - Aussetzung

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 63/11

    Urlaubsanspruch - Untergang trotz Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    (1) Besondere Umstände, aufgrund deren das Erlöschen der Urlaubsansprüche nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 BUrlG trotz unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers in Erwägung zu ziehen wäre (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; vgl. hierzu im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 20 ff. mwN) , sind im Ausgangsverfahren nicht gegeben.

    Die Klägerin war im Streitzeitraum nicht langzeiterkrankt, so dass die Entscheidung über die Revision des Beklagten, nicht von der Beantwortung der mit Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) an den Gerichtshof gerichteten Fragen (vgl. hierzu BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 29 ff., Rn. 44 ff.) abhängig ist.

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung ist deshalb rechtlich unmöglich (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 26 mwN, BAGE 171, 231) .
  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

    Im Übrigen wird das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens des Neunten Senats nach Art. 267 AEUV vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 - ausgesetzt.

    Soweit der Kläger im Übrigen die Abgeltung von Urlaub für das Jahr 2015 verlangt, wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 (A)  - analog § 148 ZPO ausgesetzt.

    Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof oder EuGH) unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 16; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31, BAGE 171, 231) .

    aa) Die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bestehen zwar - entgegen der rechtsfehlerhaften Annahme des Landesarbeitsgerichts - auch, wenn und solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 19, BAGE 171, 231) .

    Ihre rechtzeitige Erfüllung stellt sicher, dass der Arbeitnehmer die durch das Bundesurlaubsgesetz mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG intendierte Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Zeitraums der Inanspruchnahme des Urlaubs nutzen und ab dem ersten Arbeitstag Urlaub bei Bedarf längerfristig gestaffelt und geplant (vgl. zum Urlaub im Übertragungszeitraum EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38) nach seiner Wiedergenesung in Anspruch nehmen kann, sofern der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Gewährung von Urlaub nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BUrlG abzulehnen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 22, aaO) .

    (1) Die Rechtsfolge der unterlassenen Erfüllung der Obliegenheiten wird wie ihr Inhalt durch den Zweck bestimmt, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch zu verwirklichen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 20 ff., BAGE 171, 231) .

    Kann auch bei Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten deren Zweck nicht erreicht werden, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) , ist es dem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff., aaO) .

    Auch in diesem Fall ist von besonderen Umständen auszugehen, die den Verfall des Urlaubsanspruchs am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahrs rechtfertigen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 19, aaO) .

    Eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs ist - ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers ankäme - von vornherein ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruht und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig ist (st. Rspr., vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 66; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 32, 33 mwN; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 27, BAGE 171, 231) .

    Eine Befreiung des Klägers von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung war vor Ablauf des 31. März 2018 bzw. bis zum 31. März 2019 rechtlich unmöglich, weil er aufgrund seiner fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit war (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 26, aaO; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16) .

    Soweit der Kläger die Abgeltung von Urlaub für das Jahr 2015 verlangt, war das Revisionsverfahren nach Anhörung der Parteien bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) analog § 148 ZPO auszusetzen.

    Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 - mit Beschluss vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht:.

    Die Entscheidung über die Revision des Klägers setzt, soweit er die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verlangt, die Beantwortung der mit Beschluss des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof voraus, denn dem Kläger kann der erhobene Abgeltungsanspruch - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 34 ff.)  - nicht schon aufgrund der Lohnabrechnungen zuerkannt werden, die ihm die Beklagte bis Januar 2019 erteilte.

    b) Der Senat kann nicht unabhängig von der Beantwortung der im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 (A) - gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof entscheiden, ob die Revision begründet ist.

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

    Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der europäischen Union unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31) .

    Sie können ihren Zweck erfüllen, weil sich die Dauer der Erkrankung nicht von vornherein absehen lässt und nur durch die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten sichergestellt wird, dass der Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag nach seiner Wiedergenesung Urlaub in Anspruch nehmen kann, sofern der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Gewährung von Urlaub nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BUrlG abzulehnen ( vgl. hierzu im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 20 ff.) .

    Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist jedoch bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten abhängig, wenn es - was erst im Nachhinein feststellbar ist - aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit objektiv unmöglich gewesen wäre, den Arbeitnehmer durch Mitwirkung des Arbeitgebers in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff.) .

    In diesem Fall sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal, denn eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung wäre rechtlich unmöglich gewesen (vgl. BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 26) .

    cc) Die mit Beschluss des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) an den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV gerichteten Fragen (vgl. BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 29 ff., Rn. 44 ff.) sind nicht entscheidungserheblich, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres arbeitsfähig wird und der Mehrurlaub anschließend hätte gewährt werden können.

    auch 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 14; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 2881/21

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub;

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -, juris, Rn. 21 ff; Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 21.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24 ff.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.

    vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis: Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20, juris, Rn. 46; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17.

    vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40 f., und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40.

    vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 24, und vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 27; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 27.

    vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 (Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria) -, juris, Rn. 66; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 23 ff.

    vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26.

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS)-, juris, Rn. 33, 43; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 ff.

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4003/20
    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17, sowie Urteile vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -, juris, Rn. 21 ff. und vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 21.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24 ff.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.

    vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40 f., und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40.

    vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 24, und vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 27; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 27.

    vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 (Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria) -, juris, Rn. 66; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 23 ff.

    vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26.

    vgl. zur Frage der möglichen Erforderlichkeit einer Hinweispflicht in Zeiten nur teilweiser Erkrankung im Bezugszeitraum und sich anschließender dauerhafter Erkrankung: BAG, Beschluss vom Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 29 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 33, 43; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 ff.

  • LAG Hamm, 17.02.2022 - 5 Sa 872/21

    Urlaubsanspruch trotz Arbeitsunfähigkeit; Rechtmäßiges Berufen des Arbeitgebers

    Ist der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig, sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal (im Anschluss an BAG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2020, 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541-1547, Rn. 19 - 27).

    Das BAG hat in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 07.07.2020 ( 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541 ff, Rn. 19 - 27 ) ausgeführt, die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bestünden regelmäßig auch, wenn und solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei.

    Eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs sei - ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers ankäme - von vornherein ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruhe und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig ( BAG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2020, 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541-1547, Rn. 19 - 27 unter Verweis auf st. Rspr., vgl. EuGH 25. Juni 2020, C-762/18 und C-37/19, [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 66; 4. Oktober 2018, C-12/17, [Dicu] Rn. 32, 33 mwN ).

    Der Vorlagebeschluss des BAG (EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2020, 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541-1547) betrifft explizit die Frage der Auswirkungen einer fehlenden Mitwirkungspflicht im Fall des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit während eines Urlaubsjahres.

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4290/20

    Lehrer müssen nicht auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17, sowie Urteile vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -, juris, Rn. 21 ff. und vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 21.

    vgl. bereits die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20; vgl. auch BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris.

    vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall

    Hiervon ist nicht nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer allein aufgrund einer lang andauernden Erkrankung daran gehindert war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff., BAGE 171, 231) , sondern auch, wenn es dem Arbeitgeber trotz gebotener Sorgfalt nicht möglich war, seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten zu erfüllen.

    ab dem Zeitpunkt, auf den die Feststellung der Schwerbehinderung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX regelmäßig zurückwirkt, über seinen Zusatzurlaub disponieren kann (vgl. BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 27; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 22, BAGE 171, 231) .

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 143/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Mitwirkungsobliegenheiten

    Hiervon ist nicht nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer allein aufgrund einer langandauernden Erkrankung daran gehindert war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff., BAGE 171, 231) , sondern auch, wenn es dem Arbeitgeber trotz gebotener Sorgfalt nicht möglich war, seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten zu erfüllen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 6 A 152/22

    Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts eines Beamten als

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Befristung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2023 - 6 A 2059/21

    Finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Langzeiterkrankung - Hinweispflichten des

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 975/19

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 6 Sa 194/21

    Befristung tariflichen Mehrurlaubs - eigenständiges Fristenregime -

  • ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21

    Keine Mitwirkungsobliegenheit zur Urlaubsgewährung bei langzeiterkrankten

  • LAG Hamm, 09.02.2023 - 5 Sa 568/22

    Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Mitwirkungsobliegenheit

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2021 - 2 Sa 73 öD/21

    Urlaubsabgeltung - Reihenfolge der Urlaubsgewährung bei Langzeiterkrankung im

  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22

    Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der zweiten

  • VG Köln, 31.08.2020 - 15 K 8349/18
  • ArbG Dortmund, 11.06.2021 - 10 Ca 1108/21

    Ruhensvereinbarung Arbeitsverhältnis - Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung -

  • LAG Nürnberg, 15.04.2021 - 3 Sa 401/20

    Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22

    Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung - Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers

  • ArbG Herford, 03.05.2022 - 2 Ca 860/21
  • ArbG Nordhausen, 19.07.2023 - 2 Ca 41/23

    Verfall von Zusatzurlaub bei ununterbrochener Dauererkrankung - Differenzierung

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