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   BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78   

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BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78 (https://dejure.org/1980,2503)
BAG, Entscheidung vom 07.08.1980 - 2 AZR 563/78 (https://dejure.org/1980,2503)
BAG, Entscheidung vom 07. August 1980 - 2 AZR 563/78 (https://dejure.org/1980,2503)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Kündigungsregelung bei Schwerbehinderten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerbliche Arbeitnehmer - Probezeit - Erschöpfende Kündigungsregelung - Abschluß befristeter Probearbeitsverträge - Verbot einer längeren Befristung - Mindestprobezeit - Höchstprobezeit - Schwerbehinderte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 34, 88
  • BAGE 34, 90
  • DB 1980, 2244
  • DB 1980, 244
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 19.06.1980 - 2 AZR 660/78

    Befristung und auflösende Bedingung - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78
    Eine solche Vereinbarung, die keinen Hinweis auf eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit enthält, spricht in der Regel dafür, daß die Vertragsparteien für die Vertragsdauer die ordentliche Kündigung ausschließen wollten (herrschende Meinung; vgl. BAG 2, 245 [247, 248] = AP Nr. 1 zu § 67 HGB [zu I der Gründe]; Senatsurteil vom 19. Juni 1980 - 2 AZR 660/78 - [zu 1 b der Gründe mit weiteren Nachweisen], die Entscheidung ist zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmt).

    Dieser in der Befristungsabrede liegende Ausschluß der ordentlichen Kündigung bleibt für die vereinbarte Vertragsdauer in der Regel auch dann wirksam, wenn die Befristung wegen Fehlens eines sachlichen Grundes als Höchstbefristung unwirksam ist und an ihre Stelle ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit tritt; denn die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrages wollen in der Regel eine vertragliche Bindung bis zum vereinbarten Vertragsende, d.h. also eine Mindestdauer des Vertrages festlegen, soweit keine Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Normen vorliegt und der Vertrag deshalb mit diesem Inhalt wirksam bleibt (Senatsurteil vom 19. Juni 1980, aaO [zu 2 b der Gründe mit weiteren Nachweisen]).

  • BAG, 28.02.1963 - 2 AZR 345/62

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Schwerbeschädigten

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78
    Deshalb gilt § 17 Abs. 3 SchwbG nicht für befristete ProbearbeitsVerhältnisse (Gröninger, SchwbG, § 17 Anm. 4 aj Wilrodt-Neumann, SchwbG, 5. Aufl., § 17 Anm. 18; für das gleichliegende Problem des § 19 Abs. 4 SchwBeschG vgl. BAG 14, 108 [115] = AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu I 4 der Gründe]).

    Diese Frist kann vielmehr nach dem Willen der Vertragsparteien gekürzt oder sogar verlängert werden (vgl. für den Fall des § 19 Abs. 4 SchwBeschG wiederum BAG 14, 108 [113 f.] = AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu I 3 der Gründe]).

  • BAG, 09.11.1977 - 5 AZR 388/76

    Befristeter Arbeitsvertrag - Sender - Auslandskorrespondent - Rechtfertigung der

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78
    a) Die Tarifvertragsparteien können für ihren Bereich am besten beurteilen, welche Probezeit für die betreffenden Arbeitnehmer jeweils erforderlich ist (vgl. BAG AP Nr. 43 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu I 2 b der Gründe]).

    Soweit derartige Normen, wie es hier der Fall ist, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen, kommt wegen der verfassungsrechtlich garantierten Regelungszuständigkeit der Tarifvertragsparteien eine gerichtliche Nachprüfung über Zweckmäßigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Norm nicht in Betracht (vgl. BAG 23, 460 [464] = AP Nr. 36 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu 2 der Gründe]; BAG AP Nr. 43 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu III 2 c der Gründe]).

  • BAG, 26.03.1957 - 3 AZR 608/54

    Befristung von Arbeitsverträgen - Wirksamkeit - Kündigungsschutz - Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78
    Diesen Grundsätzen ist auch das Bundesarbeitsgericht bei der Auslegung tariflicher Kündigungsregelungen gefolgt (vgl. BAG 1, 128 [129] = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG [zu 1 der Gründe]; BAG AP Nr. 6 zu § 1 TOA).
  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 228/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufklärungsrüge; Arbeitsverhältnis: Kündigung aus

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78
    Eine solche Vereinbarung, die keinen Hinweis auf eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit enthält, spricht in der Regel dafür, daß die Vertragsparteien für die Vertragsdauer die ordentliche Kündigung ausschließen wollten (herrschende Meinung; vgl. BAG 2, 245 [247, 248] = AP Nr. 1 zu § 67 HGB [zu I der Gründe]; Senatsurteil vom 19. Juni 1980 - 2 AZR 660/78 - [zu 1 b der Gründe mit weiteren Nachweisen], die Entscheidung ist zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78
    Diesen Grundsätzen ist auch das Bundesarbeitsgericht bei der Auslegung tariflicher Kündigungsregelungen gefolgt (vgl. BAG 1, 128 [129] = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG [zu 1 der Gründe]; BAG AP Nr. 6 zu § 1 TOA).
  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 831/76

    Arbeitnehmer - Erprobung der Eignung - Abschluß eines befristeten

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78
    Wirkungen des Tarifvertrages, AR-Blattei, Tarifvertrag VI, zu B II; vgl. ferner BAG AP Nr. 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu I 2 b der Gründe]).
  • BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 146/71

    Befristung - Bühnenchormitglieder

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78
    Soweit derartige Normen, wie es hier der Fall ist, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen, kommt wegen der verfassungsrechtlich garantierten Regelungszuständigkeit der Tarifvertragsparteien eine gerichtliche Nachprüfung über Zweckmäßigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Norm nicht in Betracht (vgl. BAG 23, 460 [464] = AP Nr. 36 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu 2 der Gründe]; BAG AP Nr. 43 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu III 2 c der Gründe]).
  • BAG, 29.07.1958 - 3 AZR 49/56

    Probearbeitszeit

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78
    Denn die Arbeitsvertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, daß sich der Arbeitnehmer in der Regel bewähren wird und daher auch nach Ablauf der Probezeit auf seinem Arbeitsplatz bleiben soll (BAG AP Nr. 3 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis [zu II der Gründe]).
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 40/53

    Probezeit eines Arbeitsverhältnisses - Tarifliche Beschränkung - Begrenzung des

    Auszug aus BAG, 07.08.1980 - 2 AZR 563/78
    Dieser Auslegung steht auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 1954 (AP Nr. 1 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [Bl. 1 R]) nicht entgegen.
  • BAG, 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78

    Befristeter Arbeitsvertrag - ABM

    Allein die tarifliche Regelung der Kündigungsfristen enthält, auch wenn sie erschöpfend ist, grundsätzlich noch kein solches Verbot (Senatsurteil vom 7. August 1980 - 2 AZR 563/78-[demnächst] AP Nr. 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis [zu I 2 a der Gründe m. w. N.], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Eine tarifliche Probezeit- und Kündigungsregelung kann allerdings hinsichtlich der Dauer der Erprobungszeit für bei Vertragsparteien eine nach dem Tarifvertrag an sich zulässig abschließende Regelung im Sinne einer Höchstbefristung enthalten (Senatsurteil vom 7. August 1980, aaO. [zu I 2 c der Gründe]).

  • BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 284/86

    Betriebsvereinbarung über Altersgrenze

    Die bloße tarifliche Regelung der Kündigungsfristen enthält, auch wenn sie erschöpfend ist, deshalb grundsätzlich noch kein solches Verbot (BAGE 34, 89 [BAG 29.07.1980 - 6 AZR 231/78] = AP Nr. 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis, zu I 2 a der Gründe).
  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 9/85

    Befristeter Arbeitsvertrag nach Ende der Berufsausbildung

    Regelt ein Tarifvertrag nur bestimmte Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen, kann darin allein noch kein Verbot von Befristungen aus anderen Gründen gesehen werden (im Anschluß an die Senatsurteile vom 21. Oktober 1954 - 2 AZR 40/53 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag - BAG 34, 89 = AP Nr. 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis).

    Begrenzung der Probezeit beschränkte (ebenso Friedhofen/Weber, NZA 1985, 337, 338; vgl. ferner Senatsurt. vom 7.8. 1980 - 2 AZR 563/78 - AP Nr. 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis [zu I 2a Gründe] sowie KR-Hillebrecht, aaO, § 620 BGB Rz. 28a).

  • BAG, 25.02.1981 - 7 AZR 25/79

    Schwerbehinderte Arbeitnehmer in der vereinbarten Probezeit

    a) Wie bereits der Zweite Senat des ßundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 7. August 1980 - 2 AZR 563/78 - (AP Nr. 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) entschieden hat, ist auch nach Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes die seitherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 10. Februar 1967 - 2 AZR 91/66 -, BAG 19, 213 = AP Nr. 6 zu § 19 SchwBeschG) aufrechtzuerhalten, wonach bis zum Ablauf der Probezeit ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden kann, wenn nur die Kündigung selbst noch in die Probezeit fällt, mag auch die Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit enden.
  • LAG Hamm, 08.08.1991 - 4 Sa 1961/91
    Im allgemeinen Arbeitsvertragsrecht sind befristete Probearbeitsverhältnisse zulässig (BAG vom 22.07.1971, AP Nr. 11 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis mit Anm. von A. Hueck = EzA § 622 BGB n.F. Nr. 3 = AR-Blattei "Probearbeitsverhältnis: Entsch. 15"; vom 07.08.1980, AP Nr. 15 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis mit Anm. von Kraft = EzA § 620 BGB Probearbeitsverhältnis Nr. 4 = AR-Blattei "Probearbeitsverhältnis: Entsch. 20"), denn der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, vor einer längeren Bindung die fachliche und persönliche Eignung des Arbeitnehmers kennenzulernen und zu erproben (BAG vom 28.02.1963, AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag mit Anm. von Zigan = EzA § 620 BGB Nr. 4 = AR-Blattei "Schwerbeschädigte; Entsch. 13"; vom 15.03.1966, AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag mit Anm. von A. Hueck = AR-Blattei "Probearbeitsverhältnis: Entsch. 8" mit Anm. von Herschel).
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