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   BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01   

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https://dejure.org/2002,1291
BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 (https://dejure.org/2002,1291)
BAG, Entscheidung vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 (https://dejure.org/2002,1291)
BAG, Entscheidung vom 07. August 2002 - 10 AZR 586/01 (https://dejure.org/2002,1291)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Mandantenübernahmeklausel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsvertragliche Verpflichtung einer Steuerassistentin - Mandantenübernahmeklausel - Karenzentschädigung - Arbeitsvertrag - Verdeckte Mandantenschutzklausel - Wettbewerbsbeschränkung - Umgehung - Steuerassistentin - Ausscheiden - Kanzlei - Entschädigung - Übernahme - ...

  • Judicialis

    HGB §§ 74 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB §§ 74 ff.
    Wettbewerbsverbot; Arbeitsvertragsrecht - Mandantenübernahmeklausel; Umgehung der Pflicht zur Karenzentschädigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB §§ 74 ff.
    Mandantenübernahmeklausel: Keine generellen Bedenken auch bei fehlender Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung - Begrenzung der Zulässigkeit auf einen Zeitraum von 2 Jahren - Keine geltungserhaltende Reduktion auf eine zweijährige Bindungsdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mandantenübernahmeklausel

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Freiberufler: Provision bei Kunden-Übernahme vom früheren Arbeitgeber zulässig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Neue Rechtsprechung zur Abgrenzung von Mandantenschutz- und Mandantenübernahmeklauseln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 102, 145
  • ZIP 2002, 1957
  • MDR 2003, 33
  • NZA 2002, 1282
  • BB 2002, 2386
  • DB 2002, 2224
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 2/89

    Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot für den lediglich als

    Auszug aus BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01
    Im Zusammenhang mit Mandantenschutzklauseln nimmt der Bundesgerichtshof regelmäßig eine zeitliche Begrenzung von zwei Jahren an, da sich bis dahin die Beziehungen zum Mandantenkreis so stark verflüchtigt hätten, daß die Konkurrenz danach für den Berechtigten keine wesentliche Einbuße mehr bedeute (vgl. BGH 16. Oktober 1989 - II ZR 2/89 - BB 1990, 11 f. mwN).
  • BGH, 29.10.1990 - II ZR 241/89

    Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots

    Auszug aus BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01
    Zwar nimmt der Bundesgerichtshof eine solche in ständiger Rechtsprechung bei Wettbewerbsverboten mit zu langer Bindung vor (vgl. BGH 29. Oktober 1990 - II ZR 241/89 - BB 1990, 2432 ff. mwN).
  • BAG, 27.09.1988 - 3 AZR 59/87

    Auskunft eines Steuerberaters über Konkurrenz

    Auszug aus BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01
    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu allgemeinen Mandantenschutzklauseln (vgl. BAG 27. September 1988 - 3 AZR 59/87 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 35 = EzA BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 1 mwN) auf eine Mandantenübernahmeklausel, wie sie vorliegend zwischen den Parteien vereinbart wurde, nicht ohne weiteres übertragen läßt.
  • BAG, 11.02.1960 - 5 AZR 79/58

    Wettbewerbsabrede - Kundenschutzabrede - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01
    Das Standesrecht vermag, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, grundsätzlich nur Regeln auf gleicher beruflicher Ebene der Standesgenossen aufzustellen (vgl. BAG 11. Februar 1960 - 5 AZR 79/58 - AP GG Art. 12 Nr. 20 = EzA GG Art. 12 Nr. 1).
  • BAG, 10.12.1985 - 3 AZR 242/84

    Vereinbarung einer Mandantenschutzklausel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer -

    Auszug aus BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01
    Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 1985 (- 3 AZR 242/84 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 31 = EzA HGB § 75 Nr. 13) läßt sich die gegenteilige Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht stützen, denn in jener Entscheidung ging es nicht um eine reine Mandantenübernahmeklausel, sondern um eine Mandantenschutzklausel, die den Wettbewerb allerdings nur für den Fall einer Arbeitnehmerkündigung bzw. einer berechtigten fristlosen Arbeitgeberkündigung verbot und damit in Abweichung von § 75 HGB das einseitige Lösungsrecht des Arbeitnehmers versagte; nur für eine solche Vertragsgestaltung, dh.
  • LAG Düsseldorf, 28.06.2001 - 11 Sa 532/01

    Wettbewerbsverbot eines angestellten Steuerberaters; Verhältnis von

    Auszug aus BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2001 - 11 Sa 532/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13

    Mandantenübernahmeklausel - Arbeitgeberwechsel

    Die Klausel enthält auch keine erweiternde Formulierung, wie bspw. den Hinweis auf eine "mittelbare" Übernahme von Mandaten (vgl. die Formulierung in: BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - BAGE 102, 145 oder den Vorschlag von: Grimm/Brock/Windeln ArbRB 2005, 92, 94) , die auf ihre Erstreckung auf eine anschließende unselbständige Tätigkeit hindeutet.

    Sie sind nur wirksam, wenn sie mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB verbunden sind und soweit die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nach § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht überschritten wird (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II der Gründe, BAGE 102, 145) .

    Mandantenübernahmeklauseln wurden dagegen auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung grundsätzlich als zulässig und verbindlich angesehen, soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II 1 der Gründe, aaO [zu einer Fallgestaltung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform]) .

    Dies könne auch aus einer zu langen Bindungsdauer folgen (BAG 7. August 2002 - 10 AZR 586/01 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    Diese Rechtsprechung ist weitgehend auf Zustimmung gestoßen (LAG Köln 24. August 2007 - 11 Sa 241/07 - Rn. 30; Bauer/Diller Rn. 136; Bauer Anm. AP HGB § 75d Nr. 4; Bohle MDR 2003, 140, 141; Diller EWiR 2002, 1049 f.; Feuerich/Weyland/Weyland BRAO 8. Aufl. § 27 Rn. 46; Grimm/Brock/Windeln aaO; HWK/Diller 5. Aufl. § 74 HGB Rn. 54; Kittner/Zwanziger/Deinert/Mayer 7. Aufl. § 90 Rn. 48; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II W 10 Rn. 74; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 15. Aufl. § 55 Rn. 21; von Steinau-Steinrück AnwBl. 2008, 90, 92) , wobei regelmäßig nur die Konstellation Beachtung findet, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer sich selbständig macht und frühere Mandate nunmehr als Selbständiger bearbeitet (umfassender Bauer/Diller aaO unter Hinweis auf "besondere Probleme" bei einer anschließenden Tätigkeit als Angestellter; Grimm/Brock/Windeln aaO S. 93) .

  • LAG Köln, 24.08.2007 - 11 Sa 241/07

    Wirksamkeit von Honorarabführungsklauseln

    Honorarabführungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts sind jedenfalls dann gemäß § 75 d Satz 2 HGB unwirksam, wenn sie sich jeweils auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstrecken (im Anschluss an BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, AP Nr. 4 zu § 75 d HGB).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der überwiegenden Auffassung in der Literatur sind zwar sog. Mandantenübernahmeklauseln, also Regelungen, die - anders als sog. Mandantenschutzklauseln, wonach es dem Arbeitnehmer untersagt ist, nach seinem Ausscheiden mit der Beratung ehemaliger Mandanten seines Arbeitgebers zu diesem in Konkurrenz zu treten - gerade kein Konkurrenzverbot enthalten, sondern im Gegenteil die Betreuung von Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers, allerdings gegen Abführung eines Teils des Honorars, ausdrücklich zulassen, auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung grundsätzlich zulässig und verbindlich, soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, AP Nr. 4 zu § 75 d HGB, zu II. 1. der Gründe m.w. Nachw. des Schrifttums).

    Eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aber jedenfalls dann eine Umgehung i.S. von § 75 d Satz 2 HGB dar, wenn die Konditionen so gestaltet sind, dass sich die Bearbeitung der Mandate wirtschaftlich nicht lohnt (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. a) der Gründe).

    Dies kann auch aus einer zu langen Bindungsdauer folgen (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. a) der Gründe m.w. Nachw.).

    Im Zusammenhang mit Mandantenschutzklauseln nehme auch der Bundesgerichtshof regelmäßig eine zeitliche Begrenzung von zwei Jahren an, da sich bis dahin die Beziehungen zum Mandantenkreis so stark verflüchtigt hätten, dass die Konkurrenz danach für den Berechtigten keine wesentliche Einbuße mehr bedeute (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 16.10.1989 - II ZR 2/89, BB 1990, 11 f.).

    Da zu prüfen sei, ob eine verdeckte Mandantenschutzklausel und damit eine Umgehung i.S. von § 75 d Satz 2 HGB vorliege, sei auf § 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB als Prüfungsmaßstab zurückzugreifen (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe).

    Vielmehr heißt es in den Entscheidungsgründen wörtlich und ganz generell, dass "bei Mandantenübernahmeklauseln eine Bindung von mehr als zwei Jahren nicht mehr als angemessen angesehen werden kann" (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe).

    Auch wenn die Beklagte, wie von ihr weiterhin behauptet, die Voraussetzungen für die weiteren beruflichen Entwicklungen und Möglichkeiten des Klägers geschaffen haben sollte, entbindet dies nicht von der - hier vorzunehmenden - Prüfung, ob die streitbefangenen Vereinbarungen der Parteien als verdeckte Mandantenschutzklauseln und damit als Umgehungen i.S. von § 75 d Satz 2 HGB zu werten sind, wobei auch insoweit auf § 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB als Prüfungsmaßstab zurückzugreifen ist (vgl. BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe).

    Die Unterscheidung zwischen Unverbindlichkeit und Nichtigkeit in den §§ 74 ff. HGB vermag daran nichts zu ändern, weil hier das mit der Unverbindlichkeit bestehende Wahlrecht des Arbeitnehmers, sich entweder des Wettbewerbs zu enthalten und dafür eine Karenzentschädigung zu erhalten oder aber unbehindert Wettbewerb zu betreiben, mangels einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung gerade nicht besteht (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, a.a.O., zu II. 2. d) der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 Sa 69/05

    Wettbewerbsverbot: Schadensersatzanspruch wegen Konkurrenztätigkeit eines

    Er meint, die fehlende Karenzentschädigung sei für die Entscheidung des Falls auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 HGB durchaus von Bedeutung, und verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2002 (- 10 AZR 586/01 -) .

    Es dient nicht dazu, den Schutz eines Arbeitnehmers zu verringern, der ihm nach dem Arbeitsrecht zusteht (vgl. die durch den Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - AP HGB § 75 d Nr. 4, zu II 2 c der Gründe m. w. N. in der Konstellation der Stufenklage eines Steuerberaters gegen seine Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen; das Urteil behandelt eine sog. Mandantenübernahmeklausel) .

    Da § 6 des Arbeitsvertrags ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot enthält, ist diese Mandantenschutzabrede nach § 74 Abs. 2 HGB unverbindlich und darüber hinaus wegen Fehlens jeglicher Entschädigungsvereinbarung aufgrund einer Umgehung von § 75 d Satz 2 HGB unwirksam (vgl. BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 1 der Gründe; zu der Umgehung von § 75 d Satz 2 HGB in dem anderen Zusammenhang einer Mandantenübernahmeklausel auch BAG 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - AP HGB § 75 d Nr. 4, zu II 2 a der Gründe; Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 4. Auflage Rn. 66, 161, 313 ff.) .

    (4) Soweit entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht ohne weiteres von der Unwirksamkeit der in § 6 des Arbeitsvertrags enthaltenen Mandantenschutzklausel ausgegangen wird, sondern - aus Sicht der Kammer unzutreffend - die Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2002 zu einer sog. Mandantenübernahmeklausel herangezogen werden (BAG 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - AP HGB § 75 d Nr. 4, zu II 2 der Gründe) , gilt im Ergebnis nichts anderes.

    Abweichend von dem soeben zitierten Urteil ist im zu entscheidenden Fall die in § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags enthaltene Bindungsdauer von bis zu zwei Jahren in Anlehnung an § 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht zu beanstanden (zu der Herleitung der zweijährigen Bindungsdauer BAG 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - AP HGB § 75 d Nr. 4, zu II 2 b der Gründe) .

    Das aus einer bloßen Unverbindlichkeit abzuleitende Wahlrecht des Arbeitnehmers, sich entweder des Wettbewerbs zu enthalten oder ungehindert Wettbewerb zu betreiben, besteht hier gerade nicht, weil sich der Kläger nicht verpflichtete, eine Karenzentschädigung zu leisten (vgl. BAG 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - AP HGB § 75 d Nr. 4, zu II 2 d der Gründe, dort allerdings zu dem Problem der zu langen Bindungsdauer) .

  • LAG Niedersachsen, 08.02.2013 - 12 Sa 904/12

    Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel und Auskunftsverpflichtung im

    aa) Zwar hat sich das Bundesarbeitsgericht am Rande einer Entscheidung vom 07.08.2002 (10 AZR 586/01, AP Nr. 4 zu § 75 d HGB, Rn. 17) auf den Standpunkt gestellt, dass Mandantenübernahmeklauseln auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung grundsätzlich zulässig und verbindlich sind, soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - 18 Sa 25/15

    Zusätzliche Vergütung für Insolvenztätigkeit im Rahmen eines

    aa) Es handelt es sich nämlich vorliegend nicht um eine Honorarabführungsvereinbarung, die auch Honorare erfasst, die erst durch Tätigkeiten, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden, erwirtschaftet wurden (BAG, Urteil vom 07. August 2002, 10 AZR 586/01; LAG Köln, Urteil vom 24. August 2007, 11 Sa 241/07; LAG Niedersachsen, Urteil vom 08. Februar 2013, 12 Sa 904/12).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2008 - 17 U 140/07

    Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines ausscheidenden

    Selbst wenn sie dazu führte, dass dem Beklagten im Ergebnis die Übernahme der Mandate untersagt würde, weil sich ihre Bearbeitung wirtschaftlich nicht lohnte (so der Ansatz des Bundesarbeitsgerichts in der von dem Beklagten angeführten, ihn als Geschäftsführer nicht unmittelbar betreffenden Entscheidung BAG NZA 2002, 1282), läge keine sittenwidrige Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit vor, weil, wie ausgeführt, ein auf frühere Mandanten der Sozietät und eine Zeitdauer von zwei Jahren beschränktes Wettbewerbsverbot zulässig ist.
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2014 - 1 Sa 392/13

    Wettbewerbsverbot, Mandantenschutzklausel, Mandantenübernahmeklausel,

    Bei einer Mandantenübernahmeklausel ist zwischen den Vertragsparteien gerade kein Konkurrenzverbot vereinbart, sondern im Gegenteil die Betreuung von Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers, allerdings gegen Abführung eines Teils des Honorars, ausdrücklich zugelassen (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - Juris, Rn 16).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 10 Sa 495/10

    Übertarifliche Sonderzuwendung - Freiwilligkeitsvorbehalt - Kürzung bei

    Erfolgt die Zahlung mit einer § 4 a Satz 2 EntgFG entsprechenden Differenzierung unter Freiwilligkeitsvorbehalt, können die Arbeitnehmer allenfalls hoffen, nicht aber darauf vertrauen, dass auch künftig wieder entsprechende Sonderzahlungen erfolgen werden (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 709/01 - NZA 2002, 1282).
  • LAG Köln, 14.04.2008 - 5 Sa 413/08

    Konkurrenztätigkeit; Mandantenschutzklausel eines Steuerberaters

    Deshalb hat das BAG eine arbeitsvertragliche Verpflichtung einer Steuerassistentin, die im Falle des Ausscheidens für 5 Jahre 20 % des Jahresumsatzes mit solchen Mandanten an ihren ehemaligen Arbeitgeber als Entschädigung abzuführen, die sie von diesem übernommen hat, als verdeckte und unzulässige Mandantenschutzklausel gewertet und eine geltungserhaltende Reduktion der Bindungsfrist auf 2 Jahre abgelehnt (s. BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - AP Nr. 4 zu § 75 d HGB mit Anm. von Bauer).
  • LG Mönchengladbach, 29.06.2007 - 7 O 9/07

    Steuerberatungsgesellschaft hat gegen einen ehemals bei ihr beschäftigten

    Die Rechtsprechung des BAG (NZA 2002, 1282 ff.) zu Mandantenübernahmeklausel ist nicht übertragbar auf die Rechtsprechung zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten von Geschäftsführern einer GmbH, denn die herausgehobene und unternehmergleiche Stellung von Organmitgliedern schließt wegen der damit verbundenen besonderen Verletzbarkeit des Arbeitgebers durch nachvertragliche Konkurrenztätigkeit einen Schutz nach § 74 ff. HGB aus (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost HGB § 74 Rn. 8).
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