Rechtsprechung
   BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21 (A)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36127
BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21 (A) (https://dejure.org/2021,36127)
BAG, Entscheidung vom 07.09.2021 - 9 AZR 3/21 (A) (https://dejure.org/2021,36127)
BAG, Entscheidung vom 07. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) (https://dejure.org/2021,36127)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,36127) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Befristung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nur bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers; Aufforderungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers auch bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers; Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

  • Betriebs-Berater

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Unionsrechts; Befristung des Urlaubsanspruchs; Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers; Langzeiterkrankung; 15-Monatsfrist; Aussetzung des Rechtsstreits entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO - Urlaub; Langzeiterkrankung; Mitwirkungsobliegenheiten

  • rechtsportal.de

    Auslegung des Unionsrechts; Befristung des Urlaubsanspruchs; Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers; Langzeiterkrankung; 15-Monatsfrist; Aussetzung des Rechtsstreits entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO - Urlaub; Langzeiterkrankung; Mitwirkungsobliegenheiten

  • datenbank.nwb.de

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Langzeiterkrankung - und der Urlaubsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzung des Rechtsstreits - bei Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die auf der Lohnabrechnung aufgeführten Resturlaubstage

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 107
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (49)

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
    Im Übrigen wird das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens des Neunten Senats nach Art. 267 AEUV vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 - ausgesetzt.

    Soweit der Kläger im Übrigen die Abgeltung von Urlaub für das Jahr 2015 verlangt, wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 (A)  - analog § 148 ZPO ausgesetzt.

    Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof oder EuGH) unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 16; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31, BAGE 171, 231) .

    aa) Die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bestehen zwar - entgegen der rechtsfehlerhaften Annahme des Landesarbeitsgerichts - auch, wenn und solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 19, BAGE 171, 231) .

    Ihre rechtzeitige Erfüllung stellt sicher, dass der Arbeitnehmer die durch das Bundesurlaubsgesetz mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG intendierte Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Zeitraums der Inanspruchnahme des Urlaubs nutzen und ab dem ersten Arbeitstag Urlaub bei Bedarf längerfristig gestaffelt und geplant (vgl. zum Urlaub im Übertragungszeitraum EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38) nach seiner Wiedergenesung in Anspruch nehmen kann, sofern der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Gewährung von Urlaub nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BUrlG abzulehnen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 22, aaO) .

    (1) Die Rechtsfolge der unterlassenen Erfüllung der Obliegenheiten wird wie ihr Inhalt durch den Zweck bestimmt, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch zu verwirklichen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 20 ff., BAGE 171, 231) .

    Kann auch bei Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten deren Zweck nicht erreicht werden, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) , ist es dem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff., aaO) .

    Auch in diesem Fall ist von besonderen Umständen auszugehen, die den Verfall des Urlaubsanspruchs am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahrs rechtfertigen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 19, aaO) .

    Eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs ist - ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers ankäme - von vornherein ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruht und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig ist (st. Rspr., vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 66; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 32, 33 mwN; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 27, BAGE 171, 231) .

    Eine Befreiung des Klägers von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung war vor Ablauf des 31. März 2018 bzw. bis zum 31. März 2019 rechtlich unmöglich, weil er aufgrund seiner fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit war (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 26, aaO; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16) .

    Soweit der Kläger die Abgeltung von Urlaub für das Jahr 2015 verlangt, war das Revisionsverfahren nach Anhörung der Parteien bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) analog § 148 ZPO auszusetzen.

    Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 - mit Beschluss vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht:.

    Die Entscheidung über die Revision des Klägers setzt, soweit er die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verlangt, die Beantwortung der mit Beschluss des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof voraus, denn dem Kläger kann der erhobene Abgeltungsanspruch - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 34 ff.)  - nicht schon aufgrund der Lohnabrechnungen zuerkannt werden, die ihm die Beklagte bis Januar 2019 erteilte.

    b) Der Senat kann nicht unabhängig von der Beantwortung der im Revisionsverfahren - 9 AZR 401/19 (A) - gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof entscheiden, ob die Revision begründet ist.

  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

    Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
    Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsersuchen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. hierzu ausf. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 28) .

    Allerdings ergibt sich aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass der Entscheidung des Gerichtshofs präjudizielle Bedeutung für weitere Rechtsstreitigkeiten zukommt, in denen sich die identische unionsrechtliche Frage stellt (vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 35 ff.) .

    Für die Beteiligten des ausgesetzten Verfahrens entfällt der Aufwand im Zusammenhang mit einer eigenen Vorlage (vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 38; 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 10, BAGE 134, 307) .

    Wegen dieser Vorteile nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens in Kauf (vgl. BVerfG 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - Rn. 20; BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 30 f. mwN) .

    Sie setzt voraus, dass ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen nicht dazu führte, dem Gerichtshof einen Erkenntnisgewinn oder eine breitere Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 39; 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 10, BAGE 134, 307) .

    Anderenfalls müssen Gesichtspunkte der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie zurücktreten (vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 39) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
    Der Kläger verlangt, wie der Klagebegründung zu entnehmen, gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung von gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub aus den Jahren 2016 und 2017 - wie auch aus dem Jahr 2015 - unabhängig davon, ob ihm dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch als Primär- oder Sekundäranspruch zustand (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 37, BAGE 165, 376) .

    Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    Der Arbeitgeber kann deshalb das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt (grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, aaO) .

    Dem Arbeitgeber ist es möglich, den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 41, 43, BAGE 165, 376) zu unterrichten und ihn aufzufordern, den Urlaub bei Wiedergenesung vor Ablauf des Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums zur Vermeidung des Verfalls so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums gewährt und genommen werden kann.

    Kann auch bei Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten deren Zweck nicht erreicht werden, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) , ist es dem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff., aaO) .

    aa) Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG zu berücksichtigen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 18, BAGE 165, 376) .

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
    Er erlischt allerdings bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs (vgl. grundl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23, 32 ff., BAGE 142, 371; vgl. auch 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 14) .

    Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof oder EuGH) unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 16; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31, BAGE 171, 231) .

    Ihre rechtzeitige Erfüllung stellt sicher, dass der Arbeitnehmer die durch das Bundesurlaubsgesetz mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG intendierte Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Zeitraums der Inanspruchnahme des Urlaubs nutzen und ab dem ersten Arbeitstag Urlaub bei Bedarf längerfristig gestaffelt und geplant (vgl. zum Urlaub im Übertragungszeitraum EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38) nach seiner Wiedergenesung in Anspruch nehmen kann, sofern der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Gewährung von Urlaub nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BUrlG abzulehnen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 22, aaO) .

    Ein Arbeitnehmer, der während des Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, kann seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben (st. Rspr. des EuGH, vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 24; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 27) .

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
    Er erlischt allerdings bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs (vgl. grundl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23, 32 ff., BAGE 142, 371; vgl. auch 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 14) .

    In diesem Fall liegen besondere Umstände vor, die die Befristung des Urlaubsanspruchs zum Schutz eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers vor dem unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen rechtfertigen, obwohl es dem erkrankten Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen (EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.) .

    Eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Anspruchs ist - ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers ankäme - von vornherein ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruht und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig ist (st. Rspr., vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 66; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 32, 33 mwN; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 27, BAGE 171, 231) .

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 481/09

    Anderweitiges Vorabentscheidungsverfahren - Aussetzung

    Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
    Für die Beteiligten des ausgesetzten Verfahrens entfällt der Aufwand im Zusammenhang mit einer eigenen Vorlage (vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 38; 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 10, BAGE 134, 307) .

    Sie setzt voraus, dass ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen nicht dazu führte, dem Gerichtshof einen Erkenntnisgewinn oder eine breitere Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 39; 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 10, BAGE 134, 307) .

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 669/12

    Urlaubsgewährung - Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
    Er erlischt allerdings bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs (vgl. grundl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23, 32 ff., BAGE 142, 371; vgl. auch 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 14) .

    Eine Befreiung des Klägers von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung war vor Ablauf des 31. März 2018 bzw. bis zum 31. März 2019 rechtlich unmöglich, weil er aufgrund seiner fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit war (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 26, aaO; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16) .

  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17

    Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

    Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
    Verlangt ein Arbeitnehmer im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO, den Arbeitgeber zu verurteilen, ihm nicht genommenen Urlaub abzugelten, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 15, BAGE 168, 290; 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 16, BAGE 165, 357; 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20) , denn das Abgeltungsverlangen bildet hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahrs einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 26 ff., BAGE 161, 347) .

    Bei den Abgeltungsansprüchen, die der Kläger in Bezug auf Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2017 geltend macht, handelt es sich um eine Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 26 ff., BAGE 161, 347) , so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht besteht (vgl. hierzu BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 19, BAGE 170, 327; 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 54; BGH 26. April 2012 - VII ZR 25/11 - Rn. 11) .

  • BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18

    Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
    c) Der Senat konnte über die Abgeltung der Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2016 und 2017 entscheiden, ohne den Gerichtshof zuvor nach Art. 267 Abs. 3 AEUV um Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 23 mwN) .
  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21
    Die unionsrechtlichen Vorgaben, die an sich ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen betreffen (vgl. EuGH 19. November 2019 - C-609/17 ua. - [TSN] Rn. 33 ff.; vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35 mwN) , gelten im Streitfall auch für den vertraglichen Mehrurlaub, weil die Parteien im Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 2003 keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelung getroffen haben.
  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

  • BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 572/12

    Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 670/10

    Tantieme - Leistungsvoraussetzungen - Vertragsänderung

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 717/14

    Befristung - Schriftform

  • BAG, 16.12.2015 - 5 AZR 567/14

    Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld - Entgeltabrechnung

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • BAG, 05.07.2017 - 4 AZR 867/16

    Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede

  • BAG, 02.06.2021 - 4 AZR 387/20

    Eingruppierung - Tarifautomatik - konstitutive oder deklaratorische

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

  • BAG, 25.06.2019 - 9 AZR 546/17

    Urlaub - Vereinbarung von Verfallsfristen - Mitwirkungsobliegenheiten des

  • BVerfG, 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10

    Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verletzt Betroffenen in

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 303/17

    Ruhezeit - Erholungsurlaub - Flugbegleiter

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 881/16

    Urlaubsabgeltung - Neubeginn der Verjährung

  • BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers -

  • BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II

  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Befristung

  • BAG, 18.02.2014 - 9 AZR 821/12

    Altersteilzeit - Bonusanspruch - Auslegung von AGB

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BGH, 29.09.2011 - IX ZB 106/11

    Regressklage gegen Rechtsanwalt wegen pflichtwidriger Prozessführung:

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZR 25/11

    Widerklage: Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils

  • BAG, 24.10.2017 - 1 ABR 45/16

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Beseitigung einer Beschwer

  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 388/10

    Ersatzmitglied des Betriebsrats - besonderer Kündigungsschutz

  • BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung

  • BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 57/20

    Vergütung - Berücksichtigung von Zeiten einer Langzeiterkrankung bei den

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Langzeiterkrankung - Hinweispflichten des

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 63/11

    Urlaubsanspruch - Untergang trotz Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 177/18

    Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

  • BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 204/17

    Arbeitszeit von arbeitsvertraglich bei der Berliner Feuerwehr angestellten

  • BAG, 18.09.2019 - 4 AZR 275/18

    Zulässigkeit der Berufung - Antragsänderung in der Berufungsinstanz - Umfang der

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Die Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten ist davon abhängig, dass es dem Arbeitgeber objektiv möglich ist, den Arbeitnehmer durch Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren (BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 28) .
  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 157/22

    "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer iSv. § 17 KSchG

    Aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folgt, dass insoweit der Entscheidung des Gerichtshofs präjudizielle Bedeutung für weitere Rechtsstreitigkeiten zukommt (vgl. zB BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 42 f. mwN) .
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

    Die Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten ist davon abhängig, dass es dem Arbeitgeber objektiv möglich ist, den Arbeitnehmer durch Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren (BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 28) .
  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21

    Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

    Gegenüber den gesetzlichen Urlaubsansprüchen verkürzt sich somit der für den gesetzlichen Mindesturlaub - sofern insoweit überhaupt ein Verfall möglich ist - maßgebliche Übertragungszeitraum von 15 Monaten (grdl. hierzu BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371; vgl. auch BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 22 ff.) auf sechs Monate.
  • BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 4/21

    Schadensersatz im Zusammenhang mit der Eingruppierung eines als Küster und

    Im Übrigen bezweckt § 108 GewO die Information über die erfolgte Zahlung (BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 39; 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 35 f., BAGE 154, 8) .
  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall

    ab dem Zeitpunkt, auf den die Feststellung der Schwerbehinderung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX regelmäßig zurückwirkt, über seinen Zusatzurlaub disponieren kann (vgl. BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 27; 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 22, BAGE 171, 231) .
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 85/22

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    War der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig, sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 401/19 - Rn. 21; 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 28 ff. mit ausf.

    Damit bestand in den Urlaubsjahren 2016 und 2017 von Beginn an bis zum 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres nach § 275 Abs. 1 BGB keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, von der die Beklagte den Kläger durch Urlaubserteilung hätte befreien können (vgl. BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 31; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16) .

  • BAG, 30.03.2022 - 10 AZR 419/19

    Beteiligung an Privatliquidationserlösen - nachgeordnete Ärzte - konkludenter

    Die Abrechnung dient der Transparenz und bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung (BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 39) .
  • LAG Sachsen, 19.09.2022 - 1 Sa 60/22

    Schadensersatz wegen Verletzung der Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann die Entgeltabrechnung jedoch auch eine auf Veränderung der Rechtslage gerichtete, rechtsgeschäftliche Willenserklärung enthalten (BAG, Urteil vom 7.9.2021, 9 AZR 3/21 (A), Juris, zu V 2. b) aa) der Gründe).
  • LAG München, 23.03.2023 - 3 Sa 497/22

    Gesetzlicher Urlaub, Übertragung

    Er erlischt allerdings bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs (vgl. etwa BAG, Urteil vom 07.09.2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 23).
  • ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22

    Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung - Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2023 - 6 Sa 204/22

    Aufhebungsvertrag wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung - Berufungsbegründung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2022 - 6 Sa 411/21

    Unzulässige Stufenklage - Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 16.02.2023 - 5 Ca 267/21

    Urlaub - Verfall - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers - Rückforderung zu

  • ArbG Nordhausen, 19.07.2023 - 2 Ca 41/23

    Verfall von Zusatzurlaub bei ununterbrochener Dauererkrankung - Differenzierung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht