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   BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89   

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BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 (https://dejure.org/1989,1827)
BAG, Entscheidung vom 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 (https://dejure.org/1989,1827)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 (https://dejure.org/1989,1827)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem trunksüchtigen Dienststellenleiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT § 55 Abs. 1; BGB § 626; BPersVG §§ 79, 82
    Änderungskündigung, fristlose: Alkoholabhängigkeit - Anhörung des Personalrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89
    Deshalb sind die zu § 626 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze auch bei § 54 BAT anzuwenden (Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu I 2 b der Gründe, m.w.N.).

    Für die Anwendung des allgemeinen Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes gilt jedoch auch für diesen Personenkreis § 54 BAT, der in seinem rechtlichen Gehalt mit § 626 BGB übereinstimmt (Senatsurteil vom 17. Mai 1984, aaO, zu II 2 c der Gründe).

    Ob es sich bei dieser Kündigung, ebenso wie bei der Änderungskündigung nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1984, aaO), um eine befristete außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund (so die herrschende Meinung im Schrifttum; vgl. Conze, aaO) oder um eine ordentliche Änderungskündigung handelt (so Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 55 Rz 9), kann dahingestellt bleiben, weil diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat.

  • BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86

    Ordentliche Kündigung wegen Trunksucht

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89
    Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit (Senatsurteil vom 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist die Gesundheitsprognose und in diesem Zusammenhang die Therapiebereitschaft des Arbeitnehmers im Rahmen dieses Kündigungsgrundes - anders als bei der auf unverschuldete Alkoholsucht als Krankheit gestützten Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987, aaO, zu B III der Gründe) - nur insoweit von Bedeutung, als sie die in die Zukunft wirkenden Folgen des Fehlverhaltens beeinflussen können.

  • BAG, 11.11.1987 - 5 AZR 497/86

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89
    Wird er nach erfolgreicher Beendigung einer Entwöhnungskur nach längerer Zeit der Abstinenz dennoch wieder rückfällig, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß er die ihm erteilten Ratschläge mißachtet und sich wieder dem Alkohol zugewendet und damit schuldhaft gehandelt hat (so für das Verschulden im Sinne eines gröblichen Verstoßes gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse gebotene Verhalten nach den gesetzlichen Lohnfortzahlungsregelungen: BAGE 56, 321 = AP Nr. 75 zu § 616 BGB).

    Wie in der vorstehend erwähnten Entscheidung BAGE 56, 321 (= AP, aaO) hervorgehoben wird, geht es bei einem Rückfall in den Alkoholmißbrauch nicht mehr allein darum, ob der Arbeitnehmer die Entstehung seiner Alkoholabhängigkeit verschuldet hat oder nicht, sondern nunmehr vor allem darum, ob er sich ein Verschulden an der wiederholten Erkrankung entgegenhalten lassen muß.

  • BAG, 29.09.1983 - 2 AZR 179/82

    Ordentliche Kündigung - Mitwirkung des Personalrats - Mitwirkungsverfahren -

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89
    Wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat, sind die zur Ordnungsmäßigkeit der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechend auf die Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen im Bereich des öffentlichen Dienstes anzuwenden (Senatsurteil vom 29. September 1983 - 2 AZR 179/82 - AP Nr. 1 zu § 79 BPersVG, zu A V der Gründe, m.w.N.).

    Ebenso wie im Bereich des § 102 BetrVG (vgl. dazu BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972) wirken sich im Bereich des § 79 Abs. 3 BPersVG auf die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung der Personalvertretung in aller Regel solche Mängel nicht aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Personalvertretung fallen (Senatsurteil vom 29. September 1983, aaO).

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89
    Ebenso wie im Bereich des § 102 BetrVG (vgl. dazu BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972) wirken sich im Bereich des § 79 Abs. 3 BPersVG auf die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung der Personalvertretung in aller Regel solche Mängel nicht aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Personalvertretung fallen (Senatsurteil vom 29. September 1983, aaO).

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber weiß oder vermuten kann, daß das Verfahren der Personalvertretung nicht fehlerfrei verlaufen ist (für § 102 BetrVG: BAGE 27, 209 = AP, aaO).

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89
    Diese konkreten Auswirkungen können sich u.a. auf den Leistungsbereich und den Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter (Betriebsordnung, Betriebsfrieden) beziehen (BAGE 58, 37 = AP Nr. 99 zu § 626 BGB, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 450/72

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89
    Die alsbaldige Änderung der bisherigen Bedingungen muß unabdingbar notwendig und die neuen Bedingungen müssen dem Arbeitnehmer zumutbar sein (BAGE 25, 213 [BAG 07.06.1973 - 2 AZR 450/72] = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung, zu II 3 der Gründe).
  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89
    Der Begriff des Verschuldens - und der einzelnen Arten des Verschuldens - sind Rechtsbegriffe (vgl. BGHZ 10, 14, 16 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] und 10, 69, 74).
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89
    Auch eine mit dem Ziel einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen beabsichtigte außerordentliche Änderungskündigung muß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das letzte Mittel sein, den für den Arbeitgeber unzumutbar gewordenen Zustand zu beseitigen (vgl. BAGE 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB, zu III 2 der Gründe).
  • BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 21/85

    Kündigung wegen eines sogenannten Mischtatbestandes

    Auszug aus BAG, 07.12.1989 - 2 AZR 134/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteil vom 21. November 1985 - 2 AZR 21/85 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969) richtet sich in diesen Fällen der Prüfungsmaßstab in erster Linie danach, aus welchem der im Gesetz genannten Bereiche die Störung kommt, die sich auf das Arbeitsverhältnis nachteilig auswirkt.
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

  • BAG, 14.03.1979 - 4 AZR 538/77

    Mitwirkung des Personalrates - Außerordentliche Kündigung - Abschluß des

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Daß eine Änderungskündigung schließlich als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, ist ebenso unbestritten (vgl. z. B. BAG Urteil vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung und Urteil vom 7. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 - RzK I 7 c 7, zu II 3 der Gründe) wie die Zulässigkeit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist, ohne daß die Kündigung durch die Fristgewährung den Charakter als außerordentliche Kündigung verliert (so schon BAG Urteil vom 3. Dezember 1954 - 1 AZR 150/54 - AP Nr. 2 zu § 13 KSchG und vom 16. Juli 1959 - 1 AZR 193/57 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB).

    Dabei ist aber entsprechend dem Ziel der Änderungskündigung nicht auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf dessen (vorzeitige) Inhaltsänderung abzustellen; dem Arbeitgeber muß die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen unzumutbar, d. h. ihre alsbaldige Änderung muß unabweisbar notwendig sein (Senatsurteile vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung, zu II 3 a der Gründe und vom 7. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 -, aaO, zu II 2 der Gründe).

  • LAG Köln, 17.05.2010 - 5 Sa 1072/09

    Krankheitsbedingte Kündigung bei Alkoholsucht; negative Prognose bei erfolglosen

    Dieser ist als Krankheit anzusehen und unterliegt grundsätzlich den Grundsätzen der krankheitsbedingten, also personenbedingten Kündigung (s. BAG, Urteil vom 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 - ; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtkommentar 3. Auflage, § 626 BGB, Rdnr. 304).

    Grundsätzlich ist die krankheitsbedingte Kündigung als personenbedingte ordentliche Kündigung die angemessene Reaktion auf eine nicht erfolgreich therapierte Alkoholerkrankung (s. BAG, Urteil vom 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 - ; BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - , NZA 2000, Seite 141 ff.).

  • ArbG Emden, 28.10.2011 - 3 Ca 122/11

    Fristlose Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit - Rückfall - verhaltensbedingte

    54 aa) Der Beklagte hat zwar unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.1989 - 2 AZR 134/89 - (AiB 1997, 278) ausgeführt, bei einem Rückfall sei grds. von einem Eigenverschulden auszugehen.

    Werde ein Arbeitnehmer nach erfolgreicher Beendigung einer Entwöhnungskur nach längerer Zeit der Abstinenz wieder rückfällig, spreche die Lebenserfahrung dafür, dass er die ihm erteilten Ratschläge missachte und sich wieder dem Alkohol zuwende und damit schuldhaft gehandelt habe (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.1989 - 2 AZR 134/89, a. a. O., unter II. 2. d) bb) und cc) der Entscheidungsgründe = Juris Rn. 77 ff.).

    56 cc) Ferner kann entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 17.12.1989 - 2 AZR 134/89 - (a. a. O.) angesichts des bereits zitierten - weiteren - Urteils des BAG vom 26.01.1995 (- 2 AZR 649/94, a. a. O., unter B. III. 2. a) der Entscheidungsgründe = Juris Rn. 25 m. w. N.) nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass Rückfälle eines Alkoholkranken per se selbst verschuldet sind.

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 188/93

    Fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung

    Dies hat der Senat in dieser Ausschließlichkeit nie vertreten (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 - n.v.); daß z.B. der nüchterne Alkoholiker schuldhaft handeln kann, ist selbstverständlich.
  • LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 17 Sa 540/10

    Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; unwirksame außerordentliche und ordentliche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit grundsätzlich nach den für krankheitsbedingte Kündigungen geltenden Grundsätzen zu beurteilen (BAG Urteil v. 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, S. 141; BAG Urteil v. 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 - AiB 1991, S. 278-279).
  • LAG Düsseldorf, 23.02.2011 - 12 Sa 1454/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines städtischen Friedhofsleiters

    Daher sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung es zu Recht als erschwerend an, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit oder gar unter Ausnutzung einer nur schwer kontrollierbaren Arbeitstätigkeit begeht (vgl. BAG 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - Rn. 32) oder der Arbeitnehmer eine Vertrauensstellung inne hat (BAG 26.11.1987 - 2 AZR 312/87 - Rn. 32, BAG 02.03.2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 27, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91 - Rn. 31) oder Vorgesetzten- und Vorbildfunktion hat (BAG 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 - Rn. 85 , ferner BAG 25.03.2004 - 2 AZR 341/03 - Rn. 29).
  • LAG Hessen, 16.12.2004 - 11 Sa 119/04

    Kündigung bei Drogenrückfall

    Auch wenn angenommen wird, daß der Arbeitnehmer im Falle eines Rückfalles ein schuldhaftes Verhalten gezeigt hat (vergl. BAG Urteil vom 7.12.1989 - 2 AZR 134/89 - n-v-), war die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam.

    Ob generell bei einem Rückfall eine erneute Entziehungskur keinen Erfolg verspricht, so dass von einer negativen Prognose des weiteren Krankheitszustands auszugehen ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02, 05.1986 -16 Sa 1987/85 - LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 4) oder ob ein schuldhaftes Verhalten eines Arbeitnehmers anzunehmen ist, der eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat und der die Gefahren des Suchtmittels kannte und dennoch trotz mehrjähriger Abstinenz rückfällig wurde (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 - n.v.), brauchte nicht entschieden zu werden.

  • LAG Baden-Württemberg, 26.10.2000 - 4 Sa 48/00

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unentschuldigten

    Insoweit trägt allerdings der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, da das Verschulden bei der verhaltensbedingten Kündigung in der Regel Teil des Kündigungsgrundes ist und es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach die Alkoholabhängigkeit selbst verschuldet ist (BAG, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 - nicht amtlich veröffentlicht, II 2 c bb der Gründe).

    Ob bei einem Rückfall nach zunächst erfolgreicher Entziehungskur etwas anderes gilt (vgl. BAG, Urteil vom 07. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 - n.v., II 3 d bb der Gründe), kann hier dahingestellt bleiben, weil sich die Beklagte auf eine solche Pflichtverletzung zur Begründung ihrer Kündigung nicht berufen hat.

  • LAG Hamm, 01.03.2007 - 17 Sa 1503/06

    Alkoholsucht, personenbedingte, verhaltensbedingte Kündigungsgründe, Nachschieben

    Streitig ist, ob ausnahmsweise dann eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt, wenn die Pflichtverletzung zwar auf der Alkoholabhängigkeit beruht, dem Arbeitnehmer aber der Vorwurf zu machen ist, er habe seine sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Alkoholabhängigkeit schuldhaft herbeigeführt, habe z.B. einen Rückfall zu vertreten (vgl. BAG, Urteil v. 11.11.1987 - 5 AZR 497/86 - AP Nr. 75 zu § 616 BGB; Urteil v. 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 - RzK I 7 c Nr. 7; LAG München, Urteil v. 13.12.2005 - 8 Sa 739/05 - NZA-RR 2006, 350).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2012 - 11 Sa 309/12

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Abmahnungserfordernis -

    Aus diesem Grund kann bei der Prüfung des wichtigen Grundes von den zu § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen ausgegangen werden (vgl. im Zusammenhang mit dem Bundesangestelltentarifvertrag BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, 141 ff.; BAG, Urteil vom 07.12.1989 - 2 AZR 134/89 - zitiert nach juris) .
  • LAG Köln, 27.10.2011 - 7 Sa 501/11

    Personenbedingte Kündigung zur Wahrung der Arbeitssicherheit

  • LAG Hessen, 13.10.2000 - 2 Sa 214/99

    Wirksamkeit einer außerordentlichen personenbedingten Kündigung;

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