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   BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94   

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BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94 (https://dejure.org/1995,499)
BAG, Entscheidung vom 07.12.1995 - 2 AZR 772/94 (https://dejure.org/1995,499)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 (https://dejure.org/1995,499)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung - Sozialwidrigkeit - Wahrung der Klagefrist - Feststellungsklage - Klage auf Feststellung des Fortbestehensdes Arbeitsverhältnisses - Feststellungsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnis Kündigungsschutzklage - allgemeiner Feststellungsantrag; beschränkte Revisionszulassung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verhältnis Kündigungsschutzklage - allgemeiner Feststellungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 371
  • NJW 1996, 2141
  • NJW 1996, 2179
  • ZIP 1996, 388
  • NZA 1996, 334
  • BB 1995, 2658
  • BB 1996, 1227
  • BB 1996, 488
  • DB 1996, 46
  • DB 1996, 635
  • JR 1996, 528
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93

    Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag

    Auszug aus BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94
    Bestehen Zweifel, ob der Klageantrag (auch) ein Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs. 1 ZPO beinhaltet, sind diese gemäß § 139 ZPO zu klären (Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - aaO); notfalls ist der bei Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG bestehende Umfang des Rechtsschutzbegehrens durch Auslegung zu ermitteln (insoweit übereinstimmend BAG Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969).

    a) Ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist ein Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO vorliegt, mit dem das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und damit jeglicher Auflösungstatbestand negiert wird, ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969).

    Es kann danach vorliegend offenbleiben, ob schon der bloße Zusatz "... sondern fortbesteht" zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG regelmäßig als Antrag gemäß § 256 ZPO auszulegen ist, weil er meist von Anwälten und Rechtssekretären in Kenntnis des Senatsurteils vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 - (BAGE 57, 231 = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969) zur Vermeidung eines möglichen Rechtsverlustes durchaus bewußt und von daher ernstgemeint angefügt wird (insoweit ablehnend BAG Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - AP, aaO, zu III 2 der Gründe).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAGE 57, 231 = AP, aaO (vgl. zuletzt Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - AP, aaO, zu III 2 der Gründe, m.w.N.).

    Der speziellen Geltendmachung der Unwirksamkeit steht nicht die schon mit dem Feststellungsantrag nach § 256 ZPO gegebene Rechtshängigkeit entgegen (so aber Dütz, Anm. zu BAG Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 49, III 2).

  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

    Auszug aus BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94
    Ein innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhobener Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrt wird, wahrt die Klagefrist für die erste und auch für spätere Kündigungen jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit der Kündigungen noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend macht (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. BAGE 57, 231 = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969 und Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969); dies gilt unabhängig davon, ob für den Antrag zunächst ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO bestand.

    Es kann danach vorliegend offenbleiben, ob schon der bloße Zusatz "... sondern fortbesteht" zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG regelmäßig als Antrag gemäß § 256 ZPO auszulegen ist, weil er meist von Anwälten und Rechtssekretären in Kenntnis des Senatsurteils vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 - (BAGE 57, 231 = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969) zur Vermeidung eines möglichen Rechtsverlustes durchaus bewußt und von daher ernstgemeint angefügt wird (insoweit ablehnend BAG Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - AP, aaO, zu III 2 der Gründe).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAGE 57, 231 = AP, aaO (vgl. zuletzt Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - AP, aaO, zu III 2 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Auszug aus BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94
    Ein innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhobener Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrt wird, wahrt die Klagefrist für die erste und auch für spätere Kündigungen jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit der Kündigungen noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend macht (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. BAGE 57, 231 = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969 und Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969); dies gilt unabhängig davon, ob für den Antrag zunächst ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO bestand.

    Bestehen Zweifel, ob der Klageantrag (auch) ein Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs. 1 ZPO beinhaltet, sind diese gemäß § 139 ZPO zu klären (Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - aaO); notfalls ist der bei Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG bestehende Umfang des Rechtsschutzbegehrens durch Auslegung zu ermitteln (insoweit übereinstimmend BAG Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969).

    Spätestens zum letztgenannten Zeitpunkt muß für den weiterhin gestellten allgemeinen Feststellungsantrag allerdings ein nicht mehr aus den speziell angegriffenen Kündigungen herleitbares Rechtsschutzinteresse an alsbaldiger Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vorliegen, soweit sich die Zulässigkeit nicht ausnahmsweise aus § 256 Abs. 2 ZPO ergibt; andernfalls ist die Klage teilweise abzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969).

  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 528/92

    Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen

    Auszug aus BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94
    Jedenfalls bei einer derart offensichtlich auslegungsbedürftigen Rechtsmittelzulassung kann für die Auslegung auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden (für generelle Heranziehbarkeit der Entscheidungsgründe BAGE 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; vgl. zur Beschränkung der nur für eine der Parteien erfolgten Zulassung auf einzelne Teile des Streitstoffs BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 451/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, m.w.N.; zur Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen vgl. BAG Urteil vom 23. November 1994 - 4 AZR 528/92 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979 und Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 244/95 - n.v.).
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 244/95

    Kündigungsfrist: tariflich geregelte ordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94
    Jedenfalls bei einer derart offensichtlich auslegungsbedürftigen Rechtsmittelzulassung kann für die Auslegung auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden (für generelle Heranziehbarkeit der Entscheidungsgründe BAGE 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; vgl. zur Beschränkung der nur für eine der Parteien erfolgten Zulassung auf einzelne Teile des Streitstoffs BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 451/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, m.w.N.; zur Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen vgl. BAG Urteil vom 23. November 1994 - 4 AZR 528/92 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979 und Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 244/95 - n.v.).
  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 133/83

    Kündigung - Revisionszulassung - Einzelvertretungsmacht - Vertretungsmacht -

    Auszug aus BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94
    Zwar konnte das Landesarbeitsgericht die Zulassung nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränken, sondern nur auf einen solchen Teil des Streitstoffes, über den auch durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden könnte (vgl. BAGE 47, 179 = AP Nr. 89 zu § 626 BGB, m.w.N.; BAGE 51, 314 = AP Nr. 2 zu § 180 BGB).
  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 585/84

    Vertretungsmacht - Außerordentliche Kündigung - Genehmigung - Ausschlußfrist -

    Auszug aus BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94
    Zwar konnte das Landesarbeitsgericht die Zulassung nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränken, sondern nur auf einen solchen Teil des Streitstoffes, über den auch durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden könnte (vgl. BAGE 47, 179 = AP Nr. 89 zu § 626 BGB, m.w.N.; BAGE 51, 314 = AP Nr. 2 zu § 180 BGB).
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 451/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Beschränkung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94
    Jedenfalls bei einer derart offensichtlich auslegungsbedürftigen Rechtsmittelzulassung kann für die Auslegung auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden (für generelle Heranziehbarkeit der Entscheidungsgründe BAGE 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; vgl. zur Beschränkung der nur für eine der Parteien erfolgten Zulassung auf einzelne Teile des Streitstoffs BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 451/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, m.w.N.; zur Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen vgl. BAG Urteil vom 23. November 1994 - 4 AZR 528/92 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979 und Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 244/95 - n.v.).
  • BAG, 04.06.1987 - 2 AZR 416/86

    Arbeitsverhinderung wegen schlechter Witterung - Wirksamkeit einer ordentlichen

    Auszug aus BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94
    Jedenfalls bei einer derart offensichtlich auslegungsbedürftigen Rechtsmittelzulassung kann für die Auslegung auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden (für generelle Heranziehbarkeit der Entscheidungsgründe BAGE 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; vgl. zur Beschränkung der nur für eine der Parteien erfolgten Zulassung auf einzelne Teile des Streitstoffs BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 451/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, m.w.N.; zur Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen vgl. BAG Urteil vom 23. November 1994 - 4 AZR 528/92 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979 und Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 244/95 - n.v.).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 355/94

    Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung - Kündigung wegen

    Auszug aus BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94
    Ihre Revision ist schon deshalb - auch als unselbständige Anschlußrevision (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1995 - 2 AZR 355/94 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 115; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 556 Rz 4) - unzulässig, so daß offenbleiben kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen für die Bestimmung des Umfangs der Rechtsmittelzulassung auf die Rechtsmittelbelehrung des Urteils zurückgegriffen werden kann.
  • BAG, 14.06.1977 - 1 ABR 87/75

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz - Divergenzrevision

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 430/19

    Außerordentliche Kündigung - Krankheitsandrohung

    Ob es sich bei diesem letzten Halbsatz des Kündigungsschutzantrags zu 1. um einen selbständigen Klageantrag oder lediglich einen unselbständigen, eigentlich überflüssigen Zusatz handelt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB im Wege der Antragsauslegung zu ermitteln (vgl. hierzu BAG 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - zu III 2 a der Gründe mwN).
  • BAG, 28.08.2001 - 9 AZR 611/99

    Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung

    Zulässig ist nur die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den auch durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden könnte (BAG 14. November 1984 - 7 AZR 133/83 - BAGE 47, 179; 26. März 1986 - 7 AZR 585/84 - BAGE 51, 314; 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - BAGE 81, 371, 375; 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107; BGH 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - BGHZ 138, 67).
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Ein solcher Sachvortrag ist im Falle einer ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässigen Klage auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist (§ 4 KSchG) bei einer inzwischen ausgesprochenen, weiteren Kündigung nachholbar und ergänzbar (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - AP Nr. 33, aaO., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).«.

    Der Arbeitnehmer muß seinerseits nach Kenntnis von einer weiteren Kündigung diese - wie auch im vorliegenden Fall - in den Prozeß einführen und unter teilweiser Einschränkung des Feststellungsantrages (§ 264 Nr. 2 ZPO) eine dem Wortlaut des § 4 KSchG angepaßte Antragstellung vornehmen (siehe dazu schon Senatsurteile vom 30. November 1961 - 2 AZR 295/61 - AP Nr. 3 zu § 5 KSchG, zu 1 der Gründe, mit Anm. von Bötticher und vom 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969; dazu Diller, NJW 1996, 2141, 2143 und Kampen, AuR 1996, 182 f.), wobei in Anwendung des Rechtsgedankens des § 6 KSchG eine verlängerte Anrufungsfrist durch die bis dahin verfolgte Feststellungsklage gewährleistet wird.

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