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   BAG, 07.12.2021 - 1 ABR 25/20   

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https://dejure.org/2021,49273
BAG, 07.12.2021 - 1 ABR 25/20 (https://dejure.org/2021,49273)
BAG, Entscheidung vom 07.12.2021 - 1 ABR 25/20 (https://dejure.org/2021,49273)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - 1 ABR 25/20 (https://dejure.org/2021,49273)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz - Einigungsstellenspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 87 Abs 2 BetrVG, § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG, § 3 Abs 1 S 2 ArbSchG, § 5 Abs 1 ArbSchG
    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz - Einigungsstellenspruch

  • IWW

    § 5 ArbSchG, § ... 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 87 Abs. 2 BetrVG, § 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG, § 5 Abs. 1 ArbSchG, § 3 Abs. 1 ArbSchG, § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbSchG, § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG, § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG, § 13 Abs. 1 ArbSchG, § 13 Abs. 2 ArbSchG

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bei nicht hinreichend bestimmtem Regelungsauftrag der Einigungsstelle; Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG; Hinzuziehung von Sachverständigen durch die ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz - Einigungsstellenspruch

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz - Einigungsstellenspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz; Einigungsstellenspruch

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz; Einigungsstellenspruch

  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz - Einigungsstellenspruch

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Die Einigungsstelle kann nicht Grund und Ausmaß von Gefährdungen der Arbeitnehmer durch Arbeit klären

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Regelungsauftrag der Einigungsstelle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb - und der Einigungsstellenspruch

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Wirksamkeit eines Teilspruchs einer Einigungsstelle zur Mindestbesetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 504
  • DB 2022, 1012
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18

    Mindestpersonalbesetzung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 ABR 25/20
    Ein solcher Mangel hat die Unwirksamkeit des gesamten Spruchs zur Folge (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 19 f. mwN, BAGE 168, 323) .

    Selbst wenn der Senat zugunsten des Betriebsrats davon ausgeht, dass sich der ihr von den Betriebsparteien zur Regelung übertragene Gegenstand zuletzt lediglich auf Maßnahmen des Arbeitsschutzes, mit denen psychischen Belastungen (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) der Ärzte in den Bereichen Allgemeinpädiatrie und Neonatologie entgegengewirkt werden soll, und nicht - was die Unwirksamkeit des Spruchs schon wegen fehlender Spruchkompetenz der Einigungsstelle zur Folge hätte (vgl. dazu ausf. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 26 ff., BAGE 168, 323)  - auch auf die Ausgestaltung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf solche Belastungen iSv. § 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung) bezog, ist der angefochtene Spruch mangels eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 ArbSchG unwirksam.

    Dies gilt auch, wenn es um die Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung durch psychische Belastungen bei der Arbeit nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG geht (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28, 32 ff. mwN, BAGE 168, 323) .

    Das im Rahmen von § 5 ArbSchG von den Betriebsparteien oder - im Fall ihrer Nichteinigung - einer Einigungsstelle auszugestaltende Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfasst jedoch weder die Beantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten Gefährdung ergriffen werden können, noch die auf konkrete Schutzmaßnahmen bezogene Kontrolle ihrer Wirksamkeit (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 29 mwN, BAGE 168, 323) .

    Zudem müssen die Betriebsparteien regeln, mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung - also ihre Schwere und das Risiko ihrer Realisierung -, die grundsätzliche Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen und die Dringlichkeit eines möglichen Handlungsbedarfs festgestellt werden sollen (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 32, BAGE 168, 323) .

    Können die Betriebsparteien über die danach festzulegenden Vorgaben für eine Gefährdungsbeurteilung kein Einvernehmen erzielen, hat nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle zu entscheiden (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 32, aaO) .

    Kann der Gefährdung mittels unterschiedlicher Schutzmaßnahmen begegnet werden, besteht dabei im Rahmen dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen umgesetzt werden sollen (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 29, BAGE 168, 323) .

    Die Einigungsstelle kann allerdings Sachverständige hinzuziehen, um sich zu den in Betracht kommenden Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG sachkundig zu machen (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 33 mwN, BAGE 168, 323) .

  • BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 6/18

    Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - Gefährdungsbeurteilung

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 ABR 25/20
    Der dabei festzulegende Rhythmus hängt von den jeweiligen betrieblichen Umständen ab (vgl. dazu BAG 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 63, BAGE 167, 230) .

    Schließlich müssen die Betriebsparteien vereinbaren, auf welche Art und Weise die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG dokumentiert werden sollen (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 31, aaO) .

    Arbeitgeber und Betriebsrat müssen zeitliche und ggf. methodische Vorgaben für deren Durchführung festlegen (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 39, BAGE 167, 230) .

    Die Gefährdungsbeurteilung stellt kein einmaliges Ereignis dar, sondern ist angesichts der Dynamik von Arbeitsprozessen und der Weiterentwicklung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse eine dauerhafte Aufgabe (BAG 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 63, BAGE 167, 230) .

  • LAG Hamburg, 16.07.2020 - 8 TaBV 8/19

    Formelle Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs Mitwirkungs- und

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 ABR 25/20
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Juli 2020 - 8 TaBV 8/19 - aufgehoben.
  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Nach der sprachlichen Fassung der Norm sollen die in Nr. 1 angesprochene Organisation und die hierfür notwendigen Mittel zwar mit den Maßnahmen des Arbeitgebers verknüpft sein, die er auf der Grundlage der Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG zum Zweck des Arbeitsschutzes treffen muss oder bereits getroffen hat (zum Inhalt dieser Norm etwa BAG 7. Dezember 2021 - 1 ABR 25/20 - Rn. 30 mwN; 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 22, BAGE 159, 12) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2023 - 8 TaBV 7/22

    Einigungsstellenspruch - Regelungsauftrag - betriebliche Mitbestimmung -

    Die Arbeitgeberin hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da der Betriebsrat davon ausgeht, der Spruch ersetze nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigung zwischen den Betriebsparteien (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 ABR 25/20 - Rn. 17).

    Jedoch kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer - vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer von den Betriebsparteien oder der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG) zuvor getroffenen Regelung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführten - Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG festgestellt wurde (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 ABR 25/20 - Rn. 27; 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28, 32 ff., BAGE 168, 323 mwN).

    Das im Rahmen von § 5 ArbSchG von den Betriebsparteien oder - im Fall ihrer Nichteinigung - einer Einigungsstelle auszugestaltende Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfasst jedoch weder die Beantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten Gefährdung ergriffen werden können, noch die auf konkrete Schutzmaßnahmen bezogene Kontrolle ihrer Wirksamkeit (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 ABR 25/20 - Rn. 28).

    Schließlich müssen die Betriebsparteien vereinbaren, auf welche Art und Weise die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG dokumentiert werden sollen (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 ABR 25/20 - Rn. 29 mwN).

    Kommt keine Einigung der Betriebsparteien über die mitbestimmungspflichtig auszugestaltenden Angelegenheiten zustande, entscheidet auch insoweit nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle (BAG 7. Dezember 2021 - 1 ABR 25/20 - Rn. 30).

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