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   BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20   

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BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20 (https://dejure.org/2021,49272)
BAG, Entscheidung vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20 (https://dejure.org/2021,49272)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 (https://dejure.org/2021,49272)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kein Junktim zwischen Sozialplanabfindung und Klageverzicht; Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bezüglich Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie; Auslegung von Betriebsvereinbarungen; Höchstbetragsbegrenzung der Sozialplanabfindung und ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag

  • Betriebs-Berater

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetragsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Klageverzichtsprämie; Sozialplanabfindung; Höchstbetrag; betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrecht - Klageverzichtsprämie; Sozialplanabfindung; Höchstbetrag; betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    In einem Sozialplan kann wirksam ein Höchstbetrag für Abfindungen vereinbart werden

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kappungsgrenze im Sozialplan zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klageverzichtsprämie - und die Sozialplanabfindung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Abfindungshöchstbetrag im Sozialplan - und die mittelbare Altersdiskriminierung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Altersdiskriminierung bei der Werksschließung? - Der Sozialplan für die Beschäftigten legte für die nach Alter gestaffelten Abfindungen eine Obergrenze fest

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Vereinbarung eines Abfindungshöchstbetrages und einer Klageverzichtsprämie

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Klageverzichtsprämie im Sozialplan

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Forderungen im Zusammenhang mit einem Sozialplan - Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über eine Klageverzichtsprämie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 339
  • NZA 2022, 281
  • DB 2022, 540
  • NZA-RR 2022, 219
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

    Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20
    Es steht den Betriebsparteien jedoch frei, neben einem Sozialplan eine (freiwillige) kollektivrechtliche Regelung zu treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit die Gewährung finanzieller Leistungen für den Fall vorsieht, dass der infolge der Betriebsänderung entlassene Arbeitnehmer nicht gerichtlich gegen seine Kündigung vorgeht (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 39; 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 68) .

    Allerdings verfehlt der Sozialplan seine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion, wenn er keine hinreichend angemessene Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht (vgl. BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 115, 68) .

    Soweit der Senat darüber hinaus angenommen hat, eine etwaige Umgehung könne auch vorliegen, wenn dem "an sich" für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen zum Nachteil der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Mittel entzogen und funktionswidrig im Bereinigungsinteresse des Arbeitgebers eingesetzt wurden (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 d der Gründe, aaO) , hält er daran nicht mehr fest.

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 259/13

    Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20
    (1) Der Eingriffskondiktion unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil ("etwas"), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers ("auf dessen Kosten") erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (BGH 24. März 2016 - IX ZR 259/13 - Rn. 12; 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 - Rn. 27, BGHZ 194, 136) .

    Bloße Erwerbs- und Gewinnchancen werden vom Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts im bereicherungsrechtlichen Sinne nicht erfasst (vgl. BGH 24. März 2016 - IX ZR 259/13 - Rn. 12 mwN) .

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

    Mittelbare Benachteiligung - Rechtfertigung

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20
    Rechtmäßige Ziele in diesem Sinne können daher nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend und auch ansonsten legal sind (BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 38 mwN, BAGE 157, 296; vgl. auch BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63) .

    (2) Die Höchstbetragsregelung ist zudem geeignet, erforderlich und angemessen (ausf. zu diesen Erfordernissen bei einer mittelbaren Benachteiligung BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 39 mwN, BAGE 157, 296) .

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20
    Die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft in Sozialplänen entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel Rechnung trägt, stellt sogar ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG dar (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 36; vgl. auch EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68) .

    Nach dessen Rechtsprechung kann eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Berechnung der Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein, wenn der Sozialplan die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft, den Schutz der jüngeren Arbeitnehmer sowie die Unterstützung bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und eine gerechte Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel bezweckt (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 42 f., 45) .

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 17/18

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20
    Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung (vgl. zB BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 25) .

    e) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Betriebsparteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass bei der Deckelung der Gesamtabfindung nach Abschn. III Nr. 1 Buchst. c lit. ee SP auch die Klageverzichtsprämie einzubeziehen sei, weil andernfalls die für Sozialplan und BV Klageverzichtsprämie zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel von insgesamt 8 Mio. Euro überschritten worden wären, verkennt es, dass ein übereinstimmender Wille der Betriebsparteien nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden kann, wenn er im Wortlaut seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. etwa BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 25 mwN) .

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 146/13

    Zusätzliche Leistungen nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung -

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20
    Es steht den Betriebsparteien jedoch frei, neben einem Sozialplan eine (freiwillige) kollektivrechtliche Regelung zu treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit die Gewährung finanzieller Leistungen für den Fall vorsieht, dass der infolge der Betriebsänderung entlassene Arbeitnehmer nicht gerichtlich gegen seine Kündigung vorgeht (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 39; 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 68) .

    Damit zielt die Regelung darauf ab, zugunsten der Beklagten alsbald Planungssicherheit über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter zu erzielen sowie das mit möglichen Kündigungsschutzklagen verbundene Prozessrisiko zu vermeiden (vgl. auch BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 41) .

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20
    Die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft in Sozialplänen entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel Rechnung trägt, stellt sogar ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG dar (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 36; vgl. auch EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68) .
  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 764/09

    Sozialplan - Altersgruppen

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20
    Die Prüfung, ob eine eine Ungleichbehandlung beinhaltende nationale Regelung im Einzelfall einem rechtmäßigen Ziel im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG entspricht sowie ob die gewählten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich waren, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, 49 f., 52; BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 13) .
  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20
    Die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft in Sozialplänen entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel Rechnung trägt, stellt sogar ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG dar (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 36; vgl. auch EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68) .
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20
    Die Prüfung, ob eine eine Ungleichbehandlung beinhaltende nationale Regelung im Einzelfall einem rechtmäßigen Ziel im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG entspricht sowie ob die gewählten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich waren, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, 49 f., 52; BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 13) .
  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10

    Auswirkung der Beendigung eines Lizensvertrages

  • BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen des Alters - mittelbare

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher

  • BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 537/17

    Unzulässiges Teilurteil - Abfindungsanspruch - mittelbare Benachteiligung wegen

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

  • BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Berücksichtigung von Elternteilzeit

  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 853/13

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 20/18

    Einstellungsanspruch - Auswahlentscheidung

  • BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 215/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Unwirksamkeit einer

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19

    Arbeitnehmer, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Abfindung, Betriebsrat,

  • BAG, 11.12.2019 - 5 AZR 579/18

    Vergütung von Pausenzeiten im Atommülllager unter Tage

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

  • BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 37/17

    Auslegung einer Sozialplanbestimmung - Fahrtkostenentschädigung

  • BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21

    Sozialplanabfindung - Höchstbetragsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher

    Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 40 mwN) .

    Die dem Anschein nach neutrale Regelung kann jedoch ältere Arbeitnehmer in besonderer Weise benachteiligen (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 42 unter Aufgabe von BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 131, 244) .

    Eine längere Betriebszugehörigkeit geht wiederum - allein aufgrund der dafür erforderlichen Dauer des Erwerbslebens - regelmäßig mit einem verhältnismäßig hohen Lebensalter einher (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 42 mwN) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch zu überprüfen, ob die Bestimmung geeignet, erforderlich und angemessen ist (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45 mwN) .

    Die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft in Sozialplänen entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel Rechnung trägt, stellt sogar ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG dar (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 47 mwN) .

    Dies kann regelmäßig nur in typisierender und pauschalierender Form geschehen, weil die Betriebsparteien die für den einzelnen Arbeitnehmer zu erwartenden Nachteile nicht konkret voraussehen können (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 52 mwN) .

    Der Einwand des Widerklägers, dadurch sei nicht gesichert, dass ältere Arbeitnehmer den Zeitraum bis zum Renteneintritt überbrücken könnten, übersieht, dass die Einigungsstelle - ebenso wie die Betriebsparteien - nicht verpflichtet ist, mit einer Betriebsänderung ggf. verbundene Nachteile vollständig zu kompensieren (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 52) .

    In der Sache beschränkt der vereinbarte Höchstbetrag lediglich die durch diese Berechnungsweise bewirkte Begünstigung der typischerweise älteren - und nicht schon von der in § 2 Nr. 5.2 SP vorgesehenen Obergrenze betroffenen - Arbeitnehmer (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 53 mwN) .

    Die Einigungsstelle ist berechtigt, im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums für die Nachteile, die den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen, eine pauschalierende und typisierende Bewertung vorzunehmen (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 52 mwN) .

    Die Prüfung, ob eine nationale Regelung, die eine Ungleichbehandlung enthält, im Einzelfall einem rechtmäßigen Ziel im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG entspricht und ob die gewählten Mittel angemessen und erforderlich waren, um dieses Ziel zu erreichen, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, 49 f., 52; BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 55; 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 13) .

  • ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23

    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie -

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. November 2023 - 3 AZR 14/23 - Rn. 10, juris; BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 496/21 - Rn. 20, juris; BAG 8. März 2022 - 3 AZR 420/21 - Rn. 24, juris; 2. Dezember 2021 - 3 AZR 212/21 - Rn. 32, juris; BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 14, juris).

    Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 40, juris, mwN).

    Rechtmäßige Ziele in diesem Sinne können daher nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend und auch ansonsten legal sind (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45, juris; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 38, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63, juris).

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 35, juris; BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 537/17 - Rn. 21, juris mwN).

    Die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft in Sozialplänen entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel Rechnung trägt, stellt sogar ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG dar (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 47, juris).

  • BAG, 11.10.2022 - 1 AZR 129/21

    Sozialplan - Zusatzbetrag für schwerbehinderte Arbeitnehmer

    Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 23, 52 mwN) .

    Vor dem Hintergrund limitierter Sozialplanmittel soll möglichst allen vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden (vgl. dazu schon BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 46 mwN) .

    (2) Diese Zielsetzung rechtfertigt zwar eine durch die Abfindungshöchstregelung in Abschn. III Nr. 1 Buchst. c lit. ee Satz 1 SP bedingte mittelbare Benachteiligung älterer abfindungsberechtigter Arbeitnehmer (ausf. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 43 ff.) .

    Für Arbeitnehmer der Altersgruppe von 51 bis 60 Jahren gelten nach dem Sozialplan nicht nur höhere Faktoren, sondern sie verfügen typischerweise auch über eine längere Betriebszugehörigkeit, weil eine solche - allein aufgrund der dafür erforderlichen Dauer des Erwerbslebens - regelmäßig mit einem relativ höheren Lebensalter einhergeht (ausf. dazu BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 42 mwN) .

    Die von den Betriebsparteien vereinbarte Deckelung beschränkt daher zwar zulässigerweise die mit der Berechnungsformel in Abschn. III Nr. 1 Buchst. c lit. aa SP einhergehende Begünstigung bei der Höhe der Abfindung (vgl. dazu BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 53) .

  • LAG Düsseldorf, 24.05.2022 - 3 Sa 1100/21

    Sozialplan mit Kappungsgrenze; keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters

    Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 11; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 40).

    Die dem Anschein nach neutrale Regelung kann jedoch ältere Arbeitnehmer in besonderer Weise benachteiligen (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 12; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 42 unter Aufgabe von BAG vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, juris, Rz. 22).

    Mit der Festlegung einer Höchstabfindung in einem Sozialplan soll ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Mittel limitiert sind (so explizit BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 17; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 46).

    Damit dient eine Kappungsgrenze einem rechtmäßigen Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 AGG (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 17; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 47).

    Wie bereits das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen festgestellt hat, dienen Kappungsgrenzen ja gerade "ersichtlich" (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 17; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 46) dem Zweck der Schaffung von Verteilungsgerechtigkeit bei limitierten Finanzmitteln.

    Dies kann regelmäßig nur in typisierender und pauschalierender Form geschehen, weil die Betriebsparteien die für den einzelnen Arbeitnehmer zu erwartenden Nachteile nicht konkret voraussehen können (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 22; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 52 mwN).

  • BAG, 30.01.2024 - 1 AZR 62/23

    Sozialplan - Stichtagsregelung

    Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 11. Oktober 2022 - 1 AZR 129/21 - Rn. 16; 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 23, 52 mwN, BAGE 176, 346) .
  • LAG Hessen, 26.07.2023 - 18 Sa 241/23
    In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien auch Regelungen treffen, die dazu dienen, das arbeitgeberseitige Interesse an einem zügigen Personalabbau durch einvernehmliche Beendigungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu verwirklichen, wenn daneben in einem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 BetrVG ein angemessener Ausgleich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile vereinbart worden ist (BAG Urteil vom 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rz. 22; BAG Urteil vom 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rz. 39; vgl. auch: BAG Urteil vom 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rz. 20).

    Damit gelten zwar die Regelungen für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen weiterhin, die wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen sind (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rz. 14).

    Das Risiko eines Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) bei der Regelung von Ausgleichsleistungen besteht nicht (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rz. 27).

  • LAG Köln, 10.08.2023 - 8 Sa 211/23

    Betriebsbedingte Änderungskündigung; Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots;

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 -, BAGE 176, 346-359, Rn. 14; BAG, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17 - Rn. 15 mwN).

    Denn dieser wird bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 AZR 129/21 -, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 23, 52 mwN).

  • BAG, 14.12.2022 - 10 AZR 531/20

    Angemessener Nachtarbeitszuschlag - Dauernachtarbeit - Zeitungszusteller -

    Ein anderer Wille der Betriebsparteien hat jedenfalls in der BV 12/2016 keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 25) .
  • BAG, 27.04.2022 - 4 AZR 262/21

    Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld nach dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld

    Das ergibt deren Auslegung (zu den Maßstäben vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Hessen, 07.12.2022 - 18 Sa 785/22
    Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - NZA 2022, 281, Rz. 23; BAG Urteil vom 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - NZA 2020, 49, Rz. 55).

    Vor dem Hintergrund begrenzter Sozialplanmittel kann gerade durch eine differenzierende Abfindungsregel eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe erreicht werden (vgl. für die Deckelung von Sozialplanabfindungen: BAG Urteil vom 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - NZA 2022, 281, Rz. 45 f.).

  • LAG Köln, 10.08.2023 - 8 Sa 216/23

    Betriebsbedingte Änderungskündigung; Verhältnismäßigkeit des Änderungsangebots -

  • LAG Nürnberg, 19.01.2023 - 8 Sa 164 22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

  • LAG Nürnberg, 11.11.2022 - 8 Sa 164/22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

  • LAG Hamburg, 26.04.2023 - 3 Sa 29/22

    Abstellen für die Ermittlung des Zielerreichungsbonus eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2023 - 6 Sa 227/22

    Betriebsratsmitglied - Arbeitsentgelt - Rufbereitschaftspauschale

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