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   BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21   

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BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 (https://dejure.org/2022,1872)
BAG, Entscheidung vom 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 (https://dejure.org/2022,1872)
BAG, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 (https://dejure.org/2022,1872)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebsvereinbarung - Anscheinsvollmacht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 S 1 BetrVG, § 29 Abs 3 BetrVG, § 29 Abs 4 S 1 BetrVG, § 34 Abs 1 S 2 BetrVG, § 184 Abs 1 BGB
    Betriebsvereinbarung - Anscheinsvollmacht - unzulässiges Teilurteil - fehlender Betriebsratsbeschluss - auszuhändigende Sitzungsniederschrift

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Prozessuale Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO; Betriebsrat als Kollegialorgan; Grundsatz der Anscheinsvollmacht; Keine Anscheinsvollmacht für Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden ohne Betriebsratsbeschluss; Aushändigung der Abschrift ...

  • rewis.io

    Betriebsvereinbarung - Anscheinsvollmacht

  • Betriebs-Berater

    Unzulässiges Teilurteil - Abschluss einer Betriebsvereinbarung - fehlender Beschluss des Betriebsrats - Anscheinsvollmacht - Sitzungsprotokoll

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsvereinbarung; Anscheinsvollmacht

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsvereinbarung - Anscheinsvollmacht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eine Betriebsvereinbarung wird nur mit Beschluss des Betriebsrats wirksam

Kurzfassungen/Presse (12)

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Keine wirksame BV bei fehlendem Betriebsratsbeschluss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden - und die Anscheinsvollmacht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Teilurteil zum "Grundentgelt"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsvereinbarung - und die Beschlussfassung des Betriebsrat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unzulässige Teilurteil - und die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Anscheinsvollmacht für Betriebsratsvorsitzenden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Handeln des Personalratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Personalratsvorsitzende können allein keine Vereinbarung abschließen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsvorsitzende können allein keine Vereinbarung abschließen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abschluss einer Betriebsvereinbarung ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Ablösung einer Betriebsvereinbarung - Wirksamkeit einer mit Anscheinsvollmacht geschlossenen Betriebsvereinbarung (Vergütungsansprüche, Eingruppierung, Zulagen)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2091
  • NZA 2022, 984
  • DB 2022, 1907
  • NZA-RR 2022, 446
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (37)

  • BAG, 09.12.2014 - 1 ABR 19/13

    Betriebsvereinbarung - Betriebsratsbeschluss

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
    Eine nicht von einem solchen Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist (schwebend) unwirksam und kann daher keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 15, BAGE 150, 132) .

    Die von ihm abgegebene Erklärung ist entsprechend § 177 Abs. 1 BGB zunächst nur schwebend unwirksam und kann vom Betriebsrat (nachträglich) genehmigt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 15, BAGE 150, 132; siehe auch BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 37; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 16 ff., BAGE 124, 188) .

    Die vom Betriebsrat beschlossene Genehmigung wirkt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung zurück (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - aaO mwN) .

  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 120/09

    Mitbestimmung bei Versetzung - Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen -

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
    Die von ihm abgegebene Erklärung ist entsprechend § 177 Abs. 1 BGB zunächst nur schwebend unwirksam und kann vom Betriebsrat (nachträglich) genehmigt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 15, BAGE 150, 132; siehe auch BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 37; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 16 ff., BAGE 124, 188) .

    Der Arbeitgeber hat es allerdings in der Hand, den mit Blick auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bestehenden Schwebezustand zu beenden, indem er entweder seine Willenserklärung entsprechend § 178 Satz 1 BGB widerruft oder den Betriebsrat entsprechend § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolglos auffordert, sich zur Genehmigung zu erklären (vgl. dazu BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13

    Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift -

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
    Zwar kommt der - vom Vorsitzenden zu unterzeichnenden - Abschrift der Sitzungsniederschrift im Gegensatz zu ihrem Original (vgl. dazu ausführlich BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 182) regelmäßig kein hoher Beweiswert zu (vgl. allerdings zu der Möglichkeit, dass auch eine Kopie der Sitzungsniederschrift einen solchen Beweiswert haben kann, BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 48, aaO) .

    Jedoch bildet eine ordnungsgemäße Niederschrift den gesetzlich vorgesehenen und damit wichtigsten Nachweis für die Tatsache einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat (vgl. ausführlich BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 39 ff., BAGE 149, 182) .

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
    Ein solcher Rechtsnachteil soll den Arbeitnehmer erst recht treffen, wenn der Betriebsrat zwar eine Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung übermittelt, sie jedoch in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen ist (vgl. BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 46, 258; 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - zu III 2 und III 3 der Gründe, BAGE 27, 209) .

    (bb) Die Pflicht des Betriebsrats, dem Arbeitgeber bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf sein zeitnah angebrachtes Verlangen eine Abschrift des Teils der Sitzungsniederschrift zu überlassen, in dem die entsprechende Beschlussfassung durch den Betriebsrat dokumentiert ist, bewirkt auch keine unzulässige Einmischung des Arbeitgebers in die vom Betriebsrat selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmende Amtsführung (vgl. BAG 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - zu III 1 der Gründe, BAGE 27, 209) .

  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 4/19

    Betriebsvereinbarung - Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
    Der Charakter einer Betriebsvereinbarung als privatrechtlich kollektiver und objektives Recht setzender Normenvertrag von Betriebsparteien (vgl. BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 4/19 - Rn. 14, BAGE 171, 347) steht der Annahme entgegen, eine Betriebsvereinbarung könne für den Betriebsrat nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zustande kommen.

    Die - auf einer regelmäßigen demokratischen Wahl beruhende - Repräsentanz der Belegschaft durch den Betriebsrat vermittelt dessen Legitimation zur betrieblichen Rechtsetzung (vgl. BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 4/19 - Rn. 28, BAGE 171, 347) .

  • BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
    Im Gegensatz zu einem rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter erfolgt keine Vertretung im Willen, sondern lediglich in der Erklärung (so bereits die Gesetzesmaterialien zum BetrVG 1952 BT-Drs. I/3585 S. 7; st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 2 b der Gründe mwN, BAGE 105, 311; 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - zu B I 3 b bb der Gründe) .

    Der Vorsitzende des Betriebsrats gibt daher lediglich Erklärungen für diesen ab und trifft nicht an dessen Stelle auf eigenem Willensentschluss beruhende Entscheidungen (vgl. BAG 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - aaO) .

  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
    Ein solcher Rechtsnachteil soll den Arbeitnehmer erst recht treffen, wenn der Betriebsrat zwar eine Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung übermittelt, sie jedoch in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen ist (vgl. BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 46, 258; 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - zu III 2 und III 3 der Gründe, BAGE 27, 209) .
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
    Dabei kann unentschieden bleiben, ob es in einem solchen Fall zulässig sein kann, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht und auch hierüber entscheidet (vgl. BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 29, BGHZ 189, 356; 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 - Rn. 7) .
  • BAG, 11.12.1991 - 7 ABR 16/91

    Vertretung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
    (a) Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber - oder ein von ihm entsandter betriebsangehöriger Vertreter (vgl. BAG 11. Dezember 1991 - 7 ABR 16/91 - zu B II 3 der Gründe; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 29 Rn. 58; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 29 Rn. 52; DKW/Wedde 18. Aufl. § 29 Rn. 40; Raab GK-BetrVG 12. Aufl. § 29 Rn. 74) - berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrats, die auf sein Verlangen anberaumt wurden, teilzunehmen.
  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 499/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
    Zwar ist eine Rückwirkung normativer Regelungen durch das Vertrauensschutzprinzip beschränkt (vgl. etwa BAG 15. Dezember 2020 - 1 AZR 499/18 - Rn. 32 mwN) .
  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09

    Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12

    Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 311/05

    Schadensersatz aus Arbeitnehmerhaftung - Arztfehler

  • BAG, 12.08.1993 - 6 AZR 553/92

    Vergütung für Wegezeit - unzulässiges Teilurteil

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 21/97

    Keine Kontrolle des Gesamtbetriebsrats durch den betrieblichen

  • BAG, 13.07.1994 - 4 AZR 699/93

    Wirksamkeit eines DDR-Tarifvertrages - Sozialvereinbarung

  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 112/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Feststellung der Nichtigkeit eines

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

    Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

  • BAG, 12.12.2007 - 4 AZR 996/06

    Tarifvertrag - Stellvertretung - Teilnichtigkeit

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 248/13

    Parteibezeichnung - Prozessstandschaft

  • BAG, 11.10.2016 - 1 AZR 679/14

    Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZR 72/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit eines Teilurteils bei gleichzeitiger

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 377/14

    Befristung - Leiharbeitnehmer - Fortsetzung der Tätigkeit im Entleiherbetrieb

  • LAG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 Sa 490/20

    Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden; Rechtsscheinhaftung

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

  • ArbG Wuppertal, 25.06.2019 - 6 Ca 1138/18

    Analytische Arbeitsbewertung, summarisches Verfahren, ablösende

  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 180/99

    Interessenausgleich mit Namensliste - Teilbetriebsübergang

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 204/15

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche

  • BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 537/17

    Unzulässiges Teilurteil - Abfindungsanspruch - mittelbare Benachteiligung wegen

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 665/15

    Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

  • BAG, 12.12.2006 - 1 AZR 96/06

    Regelungskompetenz der Betriebsparteien

  • BGH, 06.04.2017 - III ZR 368/16

    Eltern haften nicht für 0900er-Käufe ihrer Kinder

  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19

    Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

    Damit fungiert er nicht als Vertreter im Willen, sondern als Vertreter in der Erklärung (BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 27; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 311) .
  • BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 4/21

    Schadensersatz im Zusammenhang mit der Eingruppierung eines als Küster und

    Damit soll vermieden werden, die endgültige Entscheidung dadurch zu verzögern oder sogar zu verhindern, dass die Sache mehrfach zwischen Berufungs- und Revisionsgericht wechselt, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert (BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 21; GmS-OGB 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - zu 4 der Gründe, BGHZ 60, 392) .
  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2023 - 9 Sa 27/23

    Beschlussfassung des Betriebsrats - Ladung von Ersatzmitgliedern

    Ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss handelt der Vorsitzende bei Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sodass die unterzeichnete Betriebsvereinbarung schwebend unwirksam ist (BAG, 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 -, Rn. 24 und 33, juris.).

    Der in Anspruch genommene Arbeitgeber ist dann gehalten, hierzu nähere Angaben zu machen (BAG, 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21, Rn. 42, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Grundsätze der Anscheinsvollmacht auf das Verhältnis zwischen Betriebsrat und seinem Vorsitzenden keine unmittelbare Anwendung finden (BAG, 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 -, Rn. 26, juris).

    Grundsätzlich ist die Genehmigung des Handelns des Betriebsratsvorsitzenden ohne Vertretungsmacht nach § 177 Abs. 1 BGB mit Rückwirkung möglich (BAG, 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 -, Rn. 33, juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2022 (1 AZR 233/21) nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen gutgläubig darauf vertrauen darf, dass der Vorsitzende im Rahmen seiner Vertretungsmacht handele.

  • BAG, 08.03.2023 - 7 ABR 10/22

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass dem Betriebsratsvorsitzenden eine Vertretungsbefugnis nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse zukommt (vgl. hierzu ausf. zuletzt BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 24 ff.) und der Betriebsrat selbst nicht geltend gemacht hat, der Vorsitzende hätte Erklärungen außerhalb dieser Befugnis abgegeben, lässt dies den Schluss zu, die Mandatierung der C Agentur UG entspreche der beschlossenen Verfahrensbevollmächtigung in der Einigungsstelle.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2023 - 5 Sa 203/22

    Unzulässiges Teilurteil - Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

    Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (vgl. BAG 23.02.2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 11; BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 13; BGH 20.05.2021 - VII ZR 14/20 - Rn. 17, 18; LAG Rheinland-Pfalz 08.09.2020 - 8 Sa 485/19 - Rn. 67 ; jeweils mwN).

    Ob eine Entscheidung durch Teilurteil zulässig war, hat das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG 08.02.2022 aaO).

    Eine solche kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn - wie im Streitfall - das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (vgl. BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 51 mwN).

    Der überwiegende Teil der vom Kläger angebrachten Streitgegenstände (ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung vom 16. August 2021; ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung vom 28. Oktober 2021; hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 28. Oktober 2021; außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 17. Januar 2022; Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz) ist noch in der ersten Instanz anhängig, so dass damit der Großteil des Prozesses ohne sachlichen Grund erst in der zweiten Tatsacheninstanz beginnen würde (vgl. hierzu BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 51).

  • LAG Hamm, 01.02.2024 - 15 Sa 1222/22

    Unzulässiges Teilurteil - betriebsbedingte Kündigung eines Monteurs wegen

    Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil über eine Frage zu entscheiden ist, die sich aufgrund der materiell-rechtlichen Verzahnung von prozessual selbständigen Ansprüchen im weiteren Verfahren über diese Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (vgl. BAG vom 23.01.2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 11; BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 13; BAG vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 19).
  • LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23

    Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche

    Sie müssen dabei auch auf die Interessen der jeweils anderen Betriebspartei Bedacht nehmen (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 233/21, juris, Rz. 41).
  • KAG Mainz, 07.02.2023 - M 32/22
    Eine zeitliche Grenze für die Heilung gibt es grundsätzlich nicht (BAG v. 8.2.2022 - 1 AZR 233/21, NZA 2022, 924).
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