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   BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91   

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BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91 (https://dejure.org/1992,2167)
BAG, Entscheidung vom 08.04.1992 - 7 ABR 71/91 (https://dejure.org/1992,2167)
BAG, Entscheidung vom 08. April 1992 - 7 ABR 71/91 (https://dejure.org/1992,2167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
    Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden; Gruppenschutz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
    Gruppenschutz bei Wahl des stellvertretenden Betriebsvorsitzenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 270
  • BB 1992, 2151
  • DB 1993, 1377
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 8/91

    Betriebsratsvorsitz - Wahlanfechtung

    Auszug aus BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91
    Zwar müssen Gesetzesverstöße bei einer betriebsratsinternen Wahl (hier der Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden), sofern sie nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl in einem Wahlanfechtungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden (BAG Beschlüsse vom 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - und vom 11. März 1992 - 7 ABR 50/91 - alle zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Dieser Auslegung des Gesetzes hat sich der erkennende Senat mit Hinweis auf den durch die Novelle zum BetrVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312) nochmals verstärkten Gruppenschutz angeschlossen (vgl. Beschluß vom 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B 2 der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der erkennende Senat inzwischen angeschlossen hat, kann vielmehr dann von § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG abgewichen werden, wenn dafür vernünftige und einsichtige Gründe gegeben sind (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B 2 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 29.01.1965 - 1 ABR 8/64

    Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender - Gruppenzugehörigkeit -

    Auszug aus BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91
    Angesichts der inzwischen sehr ausdifferenzierten gesetzlichen Berücksichtigung des Gruppenschutzes kommt dem gegenteiligen Standpunkt des Ersten Senats in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1965 (- 1 ABR 8/64 - AP Nr. 8 zu § 27 BetrVG 1952, zu 1 der Gründe) keine Bedeutung mehr zu.

    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats (vgl. Beschluß vom 29. Januar 1965 - 1 ABR 8/64 - AP Nr. 8 zu § 27 BetrVG 1952, zu 2 der Gründe) können Mitglieder des Betriebsrats auf eine Kandidatur für die Position des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden verzichten.

  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 17/76

    Betriebsratswahl: Anfechtungsfrist, Besetzung von Betriebsratsvorsitz und

    Auszug aus BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91
    Wegen der Bedeutung des Gruppenschutzes stellt ein Verstoß gegen diese Vorschrift einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift dar (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 12. Oktober 1976, BAGE 28, 219, 223 = AP Nr. 2 zu § 26 BetrVG 1972, zu II 3b der Gründe; Beschluß des Sechsten Senats vom 26. März 1987 - 6 ABR 1/86 - AP Nr. 7 zu § 26 BetrVG 1972, zu II 2c der Gründe).

    Diese gesetzliche Differenzierung des Gruppenschutzes je nach dem Gewicht der kleineren Gruppe verbietet es, unter pauschalem Verweis auf die Bedeutung des Gruppen- bzw. des Minderheitenschutzes (so Kamphausen, NZA 1991, 880, 885 [BAG 06.11.1990 - 1 ABR 60/89]; früher ebenso bereits Richardi, in Anm. zu BAG Beschluß vom 12. Oktober 1976 - 1 ABR 17/76 - AP Nr. 2 zu § 26 BetrVG 1972, zu III seiner Gliederung) Elemente des qualifizierten Gruppenschutzes auf den einfachen Gruppenschutz zu übertragen.

  • BAG, 11.03.1992 - 7 ABR 50/91

    Freistellung und Gruppenschutz im Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91
    Zwar müssen Gesetzesverstöße bei einer betriebsratsinternen Wahl (hier der Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden), sofern sie nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl in einem Wahlanfechtungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden (BAG Beschlüsse vom 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - und vom 11. März 1992 - 7 ABR 50/91 - alle zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Von einer zwingenden Norm kann weder freiwillig noch einvernehmlich abgewichen werden; ein Verzicht der durch die Norm begünstigten Gruppe ist daher nicht denkbar (ebenso Wiese, aaO, § 26 Rz 24; in diesem Sinne auch der zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Senatsbeschluß vom 11. März 1992 - 7 ABR 50/91 - zur ebenfalls zwingenden Norm des § 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

  • BAG, 26.03.1987 - 6 ABR 1/86

    Nichtigkeitsfeststellung einer Betriebsratswahl wegen Nichtbestellung eines

    Auszug aus BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91
    Die gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 26. März 1987 - 6 ABR 1/86 - AP Nr. 7 zu § 26 BetrVG 1972) sei mit der Novellierung des BetrVG 1988 und der gebotenen gruppenfreundlichen Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht mehr vereinbar und daher überholt.

    Wegen der Bedeutung des Gruppenschutzes stellt ein Verstoß gegen diese Vorschrift einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift dar (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 12. Oktober 1976, BAGE 28, 219, 223 = AP Nr. 2 zu § 26 BetrVG 1972, zu II 3b der Gründe; Beschluß des Sechsten Senats vom 26. März 1987 - 6 ABR 1/86 - AP Nr. 7 zu § 26 BetrVG 1972, zu II 2c der Gründe).

  • BAG, 06.07.1956 - 1 ABR 7/55

    Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91
    Es kommt vielmehr darauf an, ob die betrieblichen Verhältnisse oder die Anforderungen an die Betriebsratsarbeit aus objektiver Sicht ein Abweichen von der gesetzlichen Leitvorstellung rechtfertigen können (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 6. Juli 1956 - 1 ABR 7/55 - BAGE 3, 80, 82 f. = AP Nr. 4 zu § 27 BetrVG 1952, am Ende).
  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 60/89

    Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung

    Auszug aus BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91
    Diese gesetzliche Differenzierung des Gruppenschutzes je nach dem Gewicht der kleineren Gruppe verbietet es, unter pauschalem Verweis auf die Bedeutung des Gruppen- bzw. des Minderheitenschutzes (so Kamphausen, NZA 1991, 880, 885 [BAG 06.11.1990 - 1 ABR 60/89]; früher ebenso bereits Richardi, in Anm. zu BAG Beschluß vom 12. Oktober 1976 - 1 ABR 17/76 - AP Nr. 2 zu § 26 BetrVG 1972, zu III seiner Gliederung) Elemente des qualifizierten Gruppenschutzes auf den einfachen Gruppenschutz zu übertragen.
  • LAG Hessen, 18.07.1991 - 12 TaBV 195/90

    Betriebsrat: Gruppenschutz - teleologische Reduktion des § 26 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91
    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 1991 - 12 TaBV 195/90 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 491/97

    Schulungsteilnahme eines Wirtschaftsausschußmitglieds

    Auch eine Sollvorschrift ist im Grundsatz eine zwingende Vorschrift, von deren Beachtung lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles aus vernünftigen und einsichtigen Gründen abgewichen werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Beschluß vom 8. April 1992 - 7 ABR 71/91 - AP Nr. 11 zu § 26 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 20.10.1993 - 7 ABR 26/93

    Übertragung von Aufgaben auf gemeinsame Ausschüsse

    Der Senat hat in jüngster Zeit mehrfach entschieden, daß Gesetzesverstöße bei einer betriebsratsinternen Wahl (hier der Wahl der vom Betriebsrat benannten Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses), sofern sie nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen in einem Wahlanfechtungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden müssen (Beschlüsse vom 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - AP Nr. 9 zu § 26 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B 1 der Gründe, und - 7 ABR 18/91 - AP Nr. 3 zu § 27 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 1 der Gründe; Beschluß vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 2 der Gründe; Beschluß vom 11. März 1992 - 7 ABR 50/91 - AP Nr. 11 zu § 38 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 1 der Gründe; Beschluß vom 8. April 1992 - 7 ABR 71/91 - AP Nr. 11 zu § 26 BetrVG 1972, zu B I der Gründe; Beschluß vom 29. April 1992 - 7 ABR 74/91 - AP Nr. 15 zu § 38 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B I der Gründe; Beschluß vom 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 -, zur Veröffentlichung bestimmt, zu B I der Gründe).
  • LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 114/02

    Gesamtbetriebsrat; Entsendung; Verhältniswahl; Mehrheitsbeschluss

    Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht in einen Feststellungsantrag auszulegen, da mit ihm zutreffend eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung begehrt wird (vgl. BAG Beschluss vom 8. April 1992 - 7 ABR 71/91 - EzA § 26 BetrVG 1972 Nr. 6 m.w.Nachw.).
  • LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 162/02

    Gesamtbetriebsausschuss; Verhältniswahl

    In entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG geht es jedoch um eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung, die die Beteiligten zu 1) und 2) auch begehrt haben (vgl. BAG Beschluss vom 8. April 1992-7 ABR 71/91 - EzA § 26 BetrVG 1972 Nr. 6 m. w. Nachw.).
  • LAG Hessen, 04.03.1993 - 12 TaBV 142/92

    Betriebsrat: Abwahl / Nachwahl von Freigestellten

    So sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen die Abberufung eines einzelnen freigestellten BR-Mitgliedes und seine Ersetzung durch ein anderes sachlich gerechtfertigt und vernünftig* sein kann (vgl. z.B. zu "erheblichen Krankheitsbedingen Fehlzeiten11 als sachlichem und vernünftigem Grund, von der Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG abzuweichen: BAG, Beschluss vom 08.04.1992 - 7 ABR 71/91 -, zu B III 2 a der Gründe).
  • LAG Hessen, 05.08.1999 - 12 TaBV 149/98

    Wirksamkeit der Wahl eines weiteren Angestellten-Vertreters zum stellvertretenden

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