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   BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06   

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https://dejure.org/2007,3564
BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06 (https://dejure.org/2007,3564)
BAG, Entscheidung vom 08.05.2007 - 9 AZR 777/06 (https://dejure.org/2007,3564)
BAG, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 9 AZR 777/06 (https://dejure.org/2007,3564)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zwischen einem Paketzustelldienst und einer arbeitnehmerähnlichen Person (hier: Frachtführer); Bestehen eines Rechts auf Gleichstellung von arbeitnehmerähnlichen Personen mit ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigungsfrist - arbeitnehmerähnliche Person

  • bag-urteil.com

    Arbeitnehmerähnliche Person - Kündigungsfrist

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 611; ; BGB § ... 612a; ; BGB § 613a; ; BGB § 621; ; BGB § 622; ; HGB § 407; ; HAG § 1; ; HAG § 29; ; ArbSchG § 2; ; TVG § 12a; ; BeschSchG § 1; ; AGG § 6; ; BUrlG § 2; ; SGB IX § 138; ; ArbGG § 5; ; KündFG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerähnliche Person; Kündigungsfristen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmerähnliche Person: Keine Anwendung der Kündigungsfrist des § 622 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2007, 2298
  • DB 2007, 2268
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 626/04

    Arbeitnehmerähnliche Person - Urlaubsanspruch - Vertragsauslegung

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
    b) Arbeitnehmerähnliche Personen stehen - wenn sie nicht auf Grund eines Werkvertrages tätig werden - regelmäßig in einem Dienstverhältnis nach § 611 BGB (Senat 15. November 2005 - 9 AZR 626/04 - AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 12 = EzA BUrlG § 2 Nr. 5).

    Damit sind sie in der Regel wegen ihrer fehlenden oder geringeren Weisungsgebundenheit in der Ausübung ihrer Tätigkeit freier als Arbeitnehmer (Senat 15. November 2005 - 9 AZR 626/04 - aaO).

  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 291/02

    Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung - Beendigungsmitteilung

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
    Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, für arbeitnehmerähnliche Personen nicht das gesamte Arbeitsrecht für anwendbar zu erklären (vgl. Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 291/02 - BAGE 109, 180).

    Auch gegen die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten arbeitnehmerähnlicher Personen bestehen nach der Rechtsprechung keine Bedenken (Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 291/02 - BAGE 109, 180), ebenso wenig gegen die ausschließliche Anwendbarkeit des § 613a BGB auf Arbeitnehmer (BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - AP BGB § 613a Nr. 249 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 8).

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
    So hat der Senat entschieden, dass § 612a BGB nur für Arbeitnehmer, nicht jedoch für arbeitnehmerähnliche Personen gilt (Senat 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327; 14. Dezember 2004 - 9 AZR 23/04 - BAGE 113, 129).
  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 563/97

    Abgrenzung Arbeitnehmer - Frachtführer

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
    Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob der Kläger Frachtführer iSd. § 407 HGB ist und damit als selbständiger Gewerbetreibender anzusehen wäre (vgl. BAG 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129; 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36).
  • LAG Köln, 29.05.2006 - 14 (5) Sa 1343/05

    Frachtführer als arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2006 - 14 (5) Sa 1343/05 - aufgehoben, soweit es festgestellt hat, dass das Vertragsverhältnis der Parteien erst am 31. Mai 2005 sein Ende gefunden hat.
  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 654/01

    Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
    Es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an der eigenen Regelungsabsicht, unvollständig ist (BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - BAGE 104, 358).
  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 59/02

    Betriebsübergang - Scheinarbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
    Auch gegen die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten arbeitnehmerähnlicher Personen bestehen nach der Rechtsprechung keine Bedenken (Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 291/02 - BAGE 109, 180), ebenso wenig gegen die ausschließliche Anwendbarkeit des § 613a BGB auf Arbeitnehmer (BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - AP BGB § 613a Nr. 249 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 8).
  • BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 61/05

    Arbeitnehmerähnliche Person - Urlaubsanspruch - Volkshochschuldozenten

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
    Sie sind Selbständige, wobei an die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit tritt (Senat 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - EzA BUrlG § 2 Nr. 6).
  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 653/96

    Arbeitnehmerstatus - Transporteur mit eigenem Fahrzeug im Güternahverkehr

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
    Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob der Kläger Frachtführer iSd. § 407 HGB ist und damit als selbständiger Gewerbetreibender anzusehen wäre (vgl. BAG 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129; 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36).
  • BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 23/04

    Maßregelungsverbot für arbeitnehmerähnliche Personen

    Auszug aus BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06
    So hat der Senat entschieden, dass § 612a BGB nur für Arbeitnehmer, nicht jedoch für arbeitnehmerähnliche Personen gilt (Senat 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327; 14. Dezember 2004 - 9 AZR 23/04 - BAGE 113, 129).
  • Drs-Bund, 30.11.1962 - BT-Drs IV/785
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19

    Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge

    c) Es wäre ferner ein Wertungswiderspruch, mit der Rechtsprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts § 622 BGB nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 777/06 - Rn. 13, 21, 25 ff.) , wohl aber auf einen (Fremd-)Geschäftsführer, dessen geleistete Dienste nach ihrer sozialen Typik noch weniger mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 39, BAGE 165, 61) .
  • BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

    Unabhängig davon verkennt die Beklagte, dass sich das Arbeitsverhältnis eines internen Datenschutzbeauftragten gemäß § 611a BGB vom freien Dienstverhältnis eines externen Datenschutzbeauftragten nach § 611 BGB "wesentlich" unterscheidet, wie schon die prinzipiell freie Kündbarkeit des letzteren (§ 620 Abs. 2 BGB) zeigt (vgl. zur wesentlichen Ungleichheit sogar von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 777/06 - Rn. 25 ff.) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 20 Sa 1689/18

    Ordentliche Kündigung - Fremdgeschäftsführer - Ehrenamtlicher Richter -

    Die in § 622 BGB geregelten Fristen würde nur für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gelten, wie der Gesetzgeber es auch ausdrücklich in der Vorschrift geregelt habe (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 - 9 AZR 777/06 -, Rn. 13).

    Die Ausweitung der längeren Kündigungsfristen sei aber ausweislich des § 621 BGB für den Bereich der "freien" Dienstverhältnisse unterblieben (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 - 9 AZR 777/06 -, Rn. 20).

    Sie ist nur bei einer "planwidrigen Unvollständigkeit" gegeben (BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 - 9 AZR 777/06 -, Rn. 22).

    Dass der Gesetzgeber in Kenntnis der für arbeitnehmerähnliche Personen bestehenden Gleichstellungsregelungen, zB im Urlaubs- und Tarifvertragsrecht, im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung der Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und in Heimarbeit Beschäftigte, die überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt werden, keine Gleichstellung bei den Kündigungsfristen vorgenommen hat, stellt eine bewusste Regelung dar (so auch BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 - 9 AZR 777/06 -, Rn. 23 - 24; Hromadka NZA 1997, 1250, 1256).

  • LAG Niedersachsen, 15.11.2018 - 6 Sa 1225/17

    Umfang der Vergütungspflicht in einem Heimarbeitsverhältnis; Voraussetzungen des

    Es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an dessen eigener Regelungsabsicht, unvollständig ist (BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06 - Rn. 22).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2008 - 3 Sa 634/07

    Betriebsstilllegung - Massenentlassungsanzeige - Höhe des Nachteilsausgleichs

    (Auch) ordnet § 18 Abs. 1 KSchG keine aufschiebend bedingte Kündigung an (a.A. möglicherweise BAG; vgl. Urt. v. 13.07.2006 - 6 AZR 198/06 - dort Rz 20 bei II. 1. d) bb) a.E.; wie hier Dornbusch/Wolff BB 2007, 2298).
  • LAG Düsseldorf, 21.07.2015 - 3 Sa 6/15

    Überlassung von Selbständigen als Leiharbeitnehmer

    Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Absatz 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12?a Abs. TVG; § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AGG; § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Absatz 1 Satz 2 ArbGG; BAG, Urteil vom 08.05.2007 - 9 AZR 777/06 - AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 15).
  • FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05

    Zahlung einer Abfindung an einen beherrschenden Gesellschafter einer GmbH als

    Denn zumindest für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist davon auszugehen, dass die Schutzvorschriften des § 622 BGB keine Anwendung finden, da dessen Anstellungsvertrag ohnehin nicht gegen seinen Willen gekündigt werden kann (vgl. Bundesarbeitsgericht - BAG - vom 8. Mai 2007 9 AZR 777/06, BB 2007, 2298; OLG Düsseldorf vom 14. April 2000 16 U 106/99, DStZ 2000, 839).
  • LAG Köln, 05.04.2012 - 6 Sa 1018/11

    Arbeitnehmerbegriff; Abgrenzung zum Selbständigen; Möglichkeit der

    Bei der Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen arbeitnehmerähnlicher Personen scheidet eine analoge Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB aus (BAG 08.05.2007 - 9 AZR 777/06, juris).
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