Rechtsprechung
   BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,525
BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71 (https://dejure.org/1972,525)
BAG, Entscheidung vom 08.06.1972 - 2 AZR 336/71 (https://dejure.org/1972,525)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 1972 - 2 AZR 336/71 (https://dejure.org/1972,525)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,525) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigung - Zweiwochenfrist - Befristung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung: Erfordernis der Feststellungsklage binnen drei Wochen auch bei Versäumung der Zweiwochenfrist für die Kündigungserklärung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 292
  • NJW 1972, 1878
  • MDR 1972, 984
  • DB 1972, 1680
  • DB 1972, 1684
  • DB 1972, 1784
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 14.05.1964 - 2 AZR 244/63

    Klagefrist des KSchG - Kündigung - Treu und Glauben - Interessenabwägung -

    Auszug aus BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71
    Im Grunde war die Rechtslage keine andere, bevor der jetzige § 626 Abs0 2 BGB - durch das Gesetz vom 14" August 1969 (BGBlo I S" 1106) - geschaffen wurde0 Auch nach der früheren Rechtslage, die die Kündigung aus wichtigem Grunde nicht nach Ablauf einer bestimmten Frist ausschloß, konnte ein verspätet vorgebrachter wichtiger Kündigungsgrund aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere wegen Verwirkung - unbeachtet bleiben (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7° Aufl», Bd0 1, Sc 590 ffo)= Dies setzte jedoch voraus, daß der Arbeitnehmer fristgerecht die Kündigung gerichtlich angriff; versäumte er die rechtzeitige Klageerhebung, so konnte die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht mehr unter dem Ge sichtspunkt der Verwirkung des Kündigungsgrundes in Frage gestellt werden (BAG 16, 21 ff0 = AP Nr" 5 zü § 242 BGB Kündigung5 Hersehe-Oieinmann, KSchG, 5» Auf 1 ", § 11 Annie 9 i> Hueck, KSchG, 7° Auflo, Einleitung IV 6 a S" 46)» Die gesetzliche Ausschlußfrist des § 626 Abs0 2 BGB enthält sachlich den Tatbestand einer Verwirkung des wichtigen Kündigur&sgrunües aus Gründen des reinen ZeitablaufSo Es wird danach unwiderlegbar so angesehen, als ob der wichtige Grund, mag er auch zunächst eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt haben, durch Ablauf der Zweiwochenfrist die eine solche Maßnahme motivierende Kraft verloren habe0 Indem danach jedem Arbeitgeber zugemutet wird, das Arbeitsverhältnis ungeachtet aller möglichen Schwere der für eine fristlose Kündigung sprechenden Tatsachen fort zusetzen, erklärt § 626 Abs0 2 zugleich die sonst nach § 626 Abs» 1 BGB erforderliche spezielle Zumutbarkeitcprüfung für entbehrlich; die Frage der Zumutbarkeit wird, anders formuliert, im Falle der Versäumung der Zweiwochenfrist von vornherein zuungunsten der kündigenden Seite entschieden (vgl" RAG in ARS 6, 34-5)°.

    Der erkennende Senat hat im Urteil BAG 16, 21 ff«, = AP Nr" 5 zu § 242 BGB Kündigung Zweifel daran geäußert, ob es dem Arbeitnehmer unbenommen sei, in den Bereich der unzulässigen Rechtsausübung fallende Mängel der Kündigung unabhängig von den Fristen und Formen des Kündigungsschutzgesetzes geltend zu machen» Er hält nach erneuter'Prüfung der Rechtslage an diesen Bedenken nicht fest» Wie gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt, decken sich der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes und der von einer unzulässigen Rechtsausübung erfaßte Bereich nicht vollständig» Der letzt genannte Rechtsgedanke, der seine rechtliche Voraussetzung allerdings letztlich auch in Treu und Glauben findet, hat allgemeine Bedeutung; es läßt sich nicht annehmen, daß der Gesetzgeber diese allgemeine Geltung durch die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes habe einengen wollen (ebenso die herrschende Lehre, vgl» Hueck, KSchG, 7° Aufl», Einleitung IV 6 a mit weiteren Literaturnachweisen)» Daraus folgt, daß die Unvereinbarkeit der Kündigung vom November 1970 mit dem früheren Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Reohtsausübung auch trotz der Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG zu beachten ist, und zwar auch ohne daß der Kläger sich ausdrücklich auf diesen Mangel der Kündigung berufen hätte» Die Unzulässigkeit des "venire contra factum.proprium" stellt eine von Amts wegen zu prüfende Schranke jeder Rechtsanweaiung dar (z»B» ©GHZ 3, 94 [lOJ])o Es ist auch unerheblich, daß, hätte der Kläger in der Prist des § 4 KSchG Feststellungsklage erhoben, bei der danach erfolgten Prüfung des wichtigen Kündigungsgrundes möglicerweise auch das frühere Verhalten der Beklagten eine Rolle gespielt hätte» Mit einer solchen Erwägung läßt sich aber nicht zugleich die Notwendigkeit, die Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten, ausreichend begründen» Wegen des bezeichneten Rechtsverstoßes war das angefochtene Urteil aufzuheben» Zugleich war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverv/eisen» Es ist erforderlich, daß der Tatsachenstoff unter den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten (Nr» 4) erneut tatrichterlieh geprüft wird» Der Senat kann nicht übersehen, ob er in jeder Beziehung unstreitig ist».

  • BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53

    Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

    Auszug aus BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71
    lung über das Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung materiell zu überprüfenD Dabei wird es zu bedenken haben, daß nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 1, 237 ff° = AP Nr" 1 zu § 123 GewO» AP Nr«, 50 zu § 1 KSchG) der Kündigende den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung er kennbar zum Ausdruck bringen mußoEs kommt bei den Peststellungen hierzu nicht darauf an, ob nach der Lage des Sachverhalts die Berechtigung bestanden hätte, allein eine außerordentliche Kündigung auszusprechen" Wortlaut der Kündigung, ggf» auch die näheren Umstände, sind bei der an sich tatsächlichen Feststellung, welche Kündigungsart vorliegt, heranzuziehen».
  • LAG Hamm, 11.08.1970 - 3 Sa 361/70

    Versäumnis der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB, Rechtswirksamkeit der

    Auszug aus BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71
    Jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigungserklärung fehlt es daher, wenn § 626 Absc 2 BGB eingreift, an einem die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grunde, mag er auch vorher bestanden haben» Daß ein wichtiger Kündigungsgrund - gleich aus welchen Gründen auch immer - fehle und dies die Kündigung unwirksam mache, ist - jedenfalls von Arbeitnehmern, die wie hier der Kläger Kündigungsschutz nach § 1 KSchG haben - ausnahmslos nach den Verfahrensregeln des Kündigungsschutzgesetzes geltend zu machen» Auch die Behauptung des Arbeitnehmers, die Zweiwochenfrist sei versäumt, enthält gedanklich zwingend die Berufung darauf, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzurauten sei und damit ein wichtiger Kündigungsgrund fehle; es entspricht dem gesetzgeberischen Zweck des § 13 Abs» 1 Satz 2 KSchG, wenn der Arbeitnehmer hiermit nur im Wege der Feststellungsklage des § 4 KSchG gehört wird (ebenso Hueck, KSchG, 7° Aufl», § 13 Anm» 10; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7» Aufl», Bd» I, S» 673 Anm» 173 zu dem früheren § 123 Abs» 2 GewO; Auffarth-Küller, KSchG, § 11 Anm» 7> Palandt, BGB, 30» Aufl», § 626 Anm» 3 b; Bleistein, Kündigung und Kündigungsschutz, S» 100 f»; LAG Hamm, DB 1970, 1694)» 2» Nicht gefolgt werden kann der Revision weiter insofern, als sie den Standpunkt des Landesarbeitsgerichts bekämpft8 § 4 KSchG sei auch auf außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigungen von zeitlich befi"isteten Arbeitsverhältnissen anzuwenden».
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96

    Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

    Insofern greift nämlich der Grundsatz des sog. "venire contra factum proprium" (widersprüchliches Verhalten), das u.a. dann als rechtsmißbräuchlich angesehen wird, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG Beschluß vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP Nr. 7 zu § 4 BetrVG 1972, zu B III 2 c der Gründe und BAG Urteile vom 21. März 1980 - 7 AZR 314/78 - AP Nr. 1 zu § 17 SchwbG, zu II 4 der Gründe; vom 8. Juni 1972 - 2 AZR 336/71 - BAGE 24, 292 = AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969, mit Anm. von Schleßmann und Urteil vom 23. September 1976 - 2 AZR 309/75 - BAGE 28, 176 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, mit Anm. von G. Hueck).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dabei auch entschieden (Urteil vom 8. Juni 1972 - 2 AZR 336/71 - BAGE 24, 292, 298 = AP, aaO, zu 4 der Gründe), die Unzulässigkeit des "venire contra factum proprium" stelle eine von Amts wegen zu prüfende Schranke jeder Rechtsanwendung dar (unter Berufung auf BGHZ 3, 94, 103).

  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Eine Kündigung kann nur dann wegen Rechtsmißbrauchs nichtig sein, wenn sie aus anderen Gründen, die durch § 1 KSchG nicht erfaßt sind, die Gebote von Treu und Glauben verletzt und deshalb nicht mehr vom Recht gebilligt werden kann (vgl. BAG 10, 207 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Kündigung; BAG 8, 132 [140 f.] = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Schuldrechtl. Kündigungsbeschränkung; BAG 16, 21 [27] = AP Nr. 5 zu § 242 BGB Kündigung; BAG 24, 292 [298 f.] = AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; BAG 24, 438 [445] = AP Nr. 2 zu § 134 BGB ; ferner Hueck, KSchG , 9. Aufl., Einleitung V 6, S. 53 f.).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 227/86

    Kündigung als Verstoß gegen Benachteiligungsverbot

    Sittenwidrig ist eine Kündigung deswegen nur dann, wenn sie auf einem verwerflichen Motiv des Kündigenden beruht, wie insbesondere Rachsucht oder Vergeltung, oder wenn sie aus anderen Gründen dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (BAG Urteil vom 19. Juli 1973 - 2 AZR 464/72 - AP Nr. 32 zu § 138 BGB; BAGE 24, 292 = AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; BAGE 24, 438 = AP Nr. 2 zu § 134 BGB; KR-Friedrich, aaO, § 13 KSchG Rz 123, 124 m. w. N.; vgl. im übrigen - auch zur treuewidrigen Kündigung -: Galperin, BB 1966, 1458; Knigge, BB 1980, 1272; Röhsler, DB 1969, 1147).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht