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   BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14   

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BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14 (https://dejure.org/2016,33806)
BAG, Entscheidung vom 08.06.2016 - 7 AZR 467/14 (https://dejure.org/2016,33806)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 (https://dejure.org/2016,33806)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher Vergleich

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher Vergleich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 8 TzBfG, § 278 Abs 6 ZPO, § 21 BetrVG
    Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher Vergleich

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § ... 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG, Richtlinie 1999/70/EG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG, § 15 Abs. 1, 5 KSchG, § 15 KSchG, § 13 Abs. 1 BetrVG, § 21 BetrVG, § 16 Abs. 1 BetrVG, § 561 ZPO, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, § 278 Abs. 6 ZPO, § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO, §§ 134, 138 BGB, § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Personelle Kontinuität der Betriebsratsarbeit als sonstiger sachlicher Befristungsgrund; Anforderungen an Befristungsabreden im gerichtlichen Vergleich

  • Betriebs-Berater

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Sachgrund iSv § 14 TzBfG

  • bag-urteil.com

    Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher Vergleich

  • rewis.io

    Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher Vergleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristungsrecht - Befristung; Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit; Gerichtlicher Vergleich

  • rechtsportal.de

    Personelle Kontinuität der Betriebsratsarbeit als sonstiger sachlicher Befristungsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristetes Arbeitsverhältnis - aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Arbeitsverhältnisse - und die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Befristetes Arbeitsverhältnis von Betriebsräten kann verlängert werden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    BAG zur Befristung bei Betriebsräten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1535
  • BB 2016, 2675
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 340/14

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
    Unter diesen Voraussetzungen ist auch im Anwendungsbereich des TzBfG ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gegeben (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14; ebenso APS/Backhaus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 251 f.; Maschmann in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 14 Rn. 21; Schaub/Koch ArbR-HdB 16. Aufl. § 40 Rn. 56; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 504, der den Befristungsgrund iE dem Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG "zuschlagen" will; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 78; AR/Schüren 7. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 54; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 480) .

    Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu wählen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14; vgl. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    Erfolgt die Verlängerung nur für einen kürzeren Zeitraum, bedarf es besonderer Darlegungen dazu, weshalb dies zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geboten sein soll (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 15) .

    In diesem Fall bedarf es daher der Darlegung besonderer Umstände, weshalb die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich sein soll (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 17) .

    Der Senat hat zwar erst durch Urteil vom 20. Januar 2016 (- 7 AZR 340/14 -) entschieden, dass die Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied im Regelfall nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen kann, wenn sich die Laufzeit des Vertrags auf die gesamte noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrats erstreckt und dass es bei Vereinbarung einer kürzeren Vertragslaufzeit der Darlegung besonderer Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist.

  • BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00

    Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
    Mit Urteil vom 23. Januar 2002 (- 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204) hat der Senat entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist.

    Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu wählen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14; vgl. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verlängert wird (so im Ergebnis BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204) .

    Der Senat hatte zu der vor dem Inkrafttreten des TzBfG geltenden Rechtslage entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn die erneute Befristung zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204) .

  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
    Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, aaO) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO) .

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10

    Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
    Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, aaO) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO) .

  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13

    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
    Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) .

    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) .

  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 218/04

    Befristung - Vorbehalt - Sonstiger Sachgrund

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
    Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) .
  • BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 630/07

    Befristung - soziale Gründe

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
    Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 136/09

    Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) .
  • BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04

    Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) .
  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
    Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .
  • BAG, 09.12.2009 - 7 AZR 399/08

    Befristung - tariflich geregelter sonstiger Sachgrund

  • LAG München, 03.12.2013 - 9 Sa 590/13

    Befristung, Betriebsratsmitglied

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, aaO) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO).

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 16 mwN) .
  • ArbG Koblenz, 28.11.2016 - 4 Ca 192/16

    Vergleichsbeschluss - Zustellung im Parteibetrieb

    Kommt ein Beschluss - anders als vorliegend - durch übereinstimmenden Vorschlag der Parteien gem. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO zustande, so fehlt es in der Regel sogar an jeglicher verantwortlicher Mitwirkung des Gerichts (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 Rn. 23 f.).

    In beiden Fällen ist das Gericht gehalten, von einer Protokollierung abzusehen, wenn die Vereinbarung der Parteien gegen §§ 134, 138 BGB verstößt (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 Rn. 23).

  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 21/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt- Drittmittel

    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 260/18

    Urlaubsanspruch - vergangenheitsbezogene Feststellungsklage - unzulässige

    Im Rahmen des vom Kläger gegen diese Befristung angestrengten Befristungskontrollverfahrens hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2016 (- 7 AZR 467/14 -) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2012 geendet hat.
  • LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 70/17

    Befristung - Sachgrund - In-Sich-Beurlaubung eines Beamtenverhältnisses

    Sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe können die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG, 8.6.2016, 7 AZR 467/14; 18.3.2015, 7 AZR 115/13; 2.6.2010, 7 AZR 136/09; zit. nach juris).

    Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu wählen (BAG, 8.6.2016, 7 AZR 467/14; 20.1.2016, 7 AZR 340/14; zit. nach juris).

  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 22/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 16 mwN) .
  • LAG München, 28.11.2017 - 7 Sa 404/17

    Verfall von Urlaubsansprüchen; Geltendmachung

    Das Bundesarbeitsgericht entschied dazu mit Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 467/14), dass die Befristung zum 31.12.2012 unwirksam ist und dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
  • ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19
    Entsprechend ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TzBfG nach dessen Gesetzesbegründung und unter Berücksichtigung der europäischen Regelungen dahingehend auszulegen, dass das Vorliegen des Sachgrundes des gerichtlichen Vergleichs nur dann gegeben ist, wenn die Befristung auf Vorschlag des Gerichtes abgeschlossen wurde (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15, juris, Rn. 17; BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 467/14, juris, Rn. 23).
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