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   BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55   

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BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55 (https://dejure.org/1957,554)
BAG, Entscheidung vom 08.10.1957 - 3 AZR 124/55 (https://dejure.org/1957,554)
BAG, Entscheidung vom 08. Oktober 1957 - 3 AZR 124/55 (https://dejure.org/1957,554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ordentliche Kündigung - Anderweite Unterbringung - Dringende betriebliche Erfordernisse - Beschäftigungsbetrieb - Außerordentliche Kündigung

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55
    Der in BAG 3, 155 = AP Nr. 18 zu § 1 Abs. 2 KSchG für den Fall einer ordentlichen Kündigung aufge stellte Grundsatz, daß die Verpflichtung des Ar beitgebers, die anderweite Unterbringung eines Arbeitnehmers zu versuchen, bevor er den Arbeit nehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernis sen kündigt, sich auf den Beschäftigungsbetrieb beschränkt, läßt sich auf den Fall der außerordent lichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht ohne weiteres übertragen.

    Zwar hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, die anderweite Unterbringung eines Arbeitnehmers zu versuchen, bevor er ihm aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kündigt, sich auf den Beschäftigungsbetrieb beschränkt (BAG 3, 155).

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55
    Die Ansicht des angefochtenen Urteils, daß eine solche außerordentliche Kündigung nicht fristlos erklärt zu werden brauchte, sondern auch mit einer Frist ausgesprochen werden konnte, ist zu treffend (BAG 1, 185 J~188 7).
  • BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53

    Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55
    Daß der Beklagte dabei die Frist von 5 Monaten gewählt hat, die nach § 48 für ordentliche Kündigungen gilt, zwingt nicht zu der Annahme, daß er eine ordentliche und keine außerordentliche Kündigung aus sprechen wollte« Wenn das angefochtene Urteil sagt, beide Parteien hätten die Kündigung als eine außerordentliche Kündigung betrachtet, so ist das eine tatsächliche Fest- Stellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist (BAG 1, 237).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55
    Dem angefochtenen Urteil ist auch zuzustimmen, wenn es die §§ 50, 51 BMJ -G dahin auslegt, daß der Begriff des wichtigen Grundes in beiden Vorschriften derselbe und kein an derer ist als der des § 626 BGB» Ebensowenig unterliegt es rechtlichen Bedenken, wenn das Urteil von der Auffassung ausgeht, solch ein wichtiger Grund brauche im Palle einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer nicht in einem von dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umstand, d.h.insbesondere nicht in seinem schuldhaften Verhalten zu liegen, sondern könne auch in den Verhältnissen des Betrie bes erblickt werden (BAG 2, 214).
  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Auszug aus BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55
    Von diesem Grundsatz will es lediglich dann Ausnahmen machen, wenn entweder der Betrieb infolge eines behördlichen Verbots, also mit höhei'er Gewalt, stillgelegt worden ist, oder wenn die Weiterbeschäftigung der zu Entlassenden die Existenz des Arbeitgebers gefährden würde» Jenen Grundsatz, von dem das Landesarbeitsgericht nur diese Ausnahmen zuläßt, gibt es je doch nicht (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 8.Oktober 1957? 3 AZR 136/55).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Insofern sind nach der Rechtsprechung nicht nur vorliegende Versetzungsmöglichkeiten (§ 12 BAT) innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes zu prüfen, sondern die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbereich des Arbeitgebers zu erstrecken (BAG Urteile vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr. 16 zu § 626 BGB; vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB und BAG Urteil vom 23. Februar 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT).
  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Im Gegensatz dazu steht die so genannte außerordentliche Kündigung, die unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich ohne Frist möglich ist, aber auch befristet erfolgen kann (vgl BAG vom 8.10.1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB) .
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

    Im Gegensatz dazu steht die sogenannte außerordentliche Kündigung, die unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich ohne Frist möglich ist, aber auch befristet erfolgen kann (vgl. Bundesarbeitsgericht -BAG- in AP Nr. 15 zu § 626 BGB).

    Das SG weist zu Recht darauf hin, daß die in § 8 Nr. 1 TV vorgesehene Kündigung aus wichtigem Grunde allein nicht geeignet wäre, im Falle eines wegen betrieblich notwendiger Veränderungen zwingend erforderlichen Personalabbaus der Interessenlage des Arbeitgebers gerecht zu werden; denn ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt in solchen Fällen im allgemeinen nicht vor (vgl. Hueck-Nipperday, aaO, § 59 III 2; Palandt, aaO, Anm. 5 n zu § 626; vgl. auch BAG in AP Nr. 15 zu § 626 BGB).

  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82

    Tarifvertragliche als gesetzliche Kündigungsfristen i.S.d. § 22 Abs. 1

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbes. BAG 2, 214 = AP Nr. 4 und BAG Urteil vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB; BAG 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 12. September 1974 - 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II; BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) können auch betriebliche Gründe, wie die völlige oder teilweise Stillegung eines Betriebes beim Ausschluß der ordentlichen dann eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen, wenn für den unkündbaren Arbeitnehmer überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.
  • ArbG Aachen, 06.12.2022 - 6 Ca 1193/22

    Fristlose Kündigung, Annahmeverzug

    a) Der Kündigungsgrund "Ankündigung bzw. Androhung einer Krankschreibung" ist in Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 12.03.2009 - 2 AZR 251/07, AP Nr. 15 zu § 626 BGB Krankheit; BAG, Urt. v. 17.06.2003 - 2 AZR 123/02, AP Nr. 13 zu § 543 ZPO 1977) und Literatur (ErfK/Niemann, § 626 BGB Rn. 157) grundsätzlich als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt.

    Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen (BAG, Urt. v. 12.03.2009 - 2 AZR 251/07, AP Nr. 15 zu § 626 BGB Krankheit; BAG, Urt. v. 26.08.1993 - 2 AZR 154/93, AP Nr. 112 zu § 626 BGB).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 21 Sa 1545/15

    Sozialkassenbeiträge 2011 bis 2014 - Streitgegenstand - Vermietung von

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts in formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG vom 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 7, EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 8; ähnlich auch BAG vom 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 18, AP Nr. 15 zu § 626 BGB).
  • LAG München, 02.07.1987 - 4 (5) Sa 703/86

    Beweiswert eines Beweises durch Zeugen vom Hörensagen

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  • LAG Nürnberg, 30.06.1992 - 4 Sa 176/91

    Klage eines Arbeitnehmers gegen eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2004 - 2 Sa 1221/03

    Außerordentliche Kündigung - Manipulation des Fahrtenschreibers

    Eine Verdachtkündigung liegt auch nicht vor, soweit es um die Frage geht, ob bereits die den Verdacht begründenden (erwiesenen) Tatsachen selbst die Kündigung rechtfertigen, etwa weil sie - ohne Rücksicht auf den aus ihnen hergeleiteten Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine bestimmte strafbare bzw. pflichtwidrige Handlung begangen - selbst geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu erschüttern (BAG, AP Nr. 15 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • LAG Hessen, 15.04.2011 - 3 Sa 1126/10

    Außerordentliche Kündigung - Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit bei objektiv

    35 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann in der Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehender Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben ( BAG 12.03.2009 - 2 AZR 251/07 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB Krankheit; BAG 05.11.1992 - 2 AZR 147/92 - NZA 1993, 308, 310; BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - AP Nr. 13 zu § 543 ZPO 1977 ).
  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71

    NS-Vergangenheit - Dienststelle des Bundes - Unkündbarer Angestellter - Grund zur

  • BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63

    Deutsche Bundesbahn - Unkündbarer Arbeiter - Gesundheitliche Gründe - Fristlose

  • LAG Berlin, 17.12.1970 - 5 Sa 88/70

    Ausbildungsverhältnis: Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen Verkaufs

  • BAG, 17.04.1980 - 2 AZR 519/78
  • LAG Nürnberg, 26.04.2001 - 8 Sa 770/00

    Fristlose KÜndigung - Vereinbarung von Gründen unwirksam

  • BAG, 24.01.1980 - 2 AZR 170/78
  • LAG Berlin, 07.11.1977 - 9 Sa 48/77

    Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz

  • LAG Hamburg, 01.12.1998 - 6 Sa 26/98

    Außerordentliche Kündigung bei eigenmächtiger Selbstbeurlaubung

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