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   BAG, 08.10.1975 - 4 AZR 432/74   

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BAG, 08.10.1975 - 4 AZR 432/74 (https://dejure.org/1975,714)
BAG, Entscheidung vom 08.10.1975 - 4 AZR 432/74 (https://dejure.org/1975,714)
BAG, Entscheidung vom 08. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 (https://dejure.org/1975,714)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifverträge - Bau - Tarifkonkurrenz - Selbständige Betriebsabteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRTV-Bau § 1; TVG § 1 § 4
    Tarifverträge: Anwendungsbereich, Selbständige baugewerbliche Betriebsabteilung eines Betriebes der Energiegewinnung

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.09.1975 - 4 AZR 471/74

    Tarifkonkurrenz: RTV-Abbruch - RTV-Bau

    Auszug aus BAG, 08.10.1975 - 4 AZR 432/74
    Wie das Landesarbeitsgericht mit Recht annimmt, wer den nach den aufgezeigten Tarifnormen vom BRTV Bau 197 solche Betriebe und im Sinne einer rechtlichen Gleichstellung auch selbständige Betriebsabteilungen nichtbau gewerblicher Betriebe erfaßt, in denen einmal Bauten erstellt oder sonstige bauliche Leistungen erbracht und außerdem Arbeiten ausgeführt werden, die in der den allgemeinen Normen des § 1 Abs. 2 BRTV Bau 1971 folgen den EinzelaufStellung genannt sind (vgl. Urteile des Senats vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - und Io. September 1975 - 4 AZR 456/74 -, beide zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen, im Anschluß an die Urteile vom 22. Januar 1975 - 4 AZR 1o/74 -, /"demnächst 7 AP Nr. 23 zu § 1 Tarifverträge: Bau und 11. Dezember 1974 - 4 AZR 151/74 /"demnächst 7 AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie BAG AP Nr. Io zu § 1 Tarifverträge: Bau; BAG 17, 53 56 7 = AP Nr. 11 zu L § 4 TVG Geltungsbereich; BAG AP Nr. 2 zu § 4 TVG Aus gleichskasse und Nr. 2 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Bei der gegebenen Sach.- und Rechtslage ist auch unerheblich, was die Parteien zu der Frage ausgeführt haben, welcher Tarifvertrag bei einer tatsächlich bestehenden Tarifkonkurrenz anzuwenden wäre und in welchem Verhältnis dabei der Grundsatz der Tarifeinheit zu dem Spezialitätsprinzip stünde (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 -, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen).

  • BAG, 03.02.1965 - 4 AZR 461/63

    Gewerblicher Betrieb - Fachlicher Geltungsbereich - Baugewerbe - Bautarife -

    Auszug aus BAG, 08.10.1975 - 4 AZR 432/74
    Wie das Landesarbeitsgericht mit Recht annimmt, wer den nach den aufgezeigten Tarifnormen vom BRTV Bau 197 solche Betriebe und im Sinne einer rechtlichen Gleichstellung auch selbständige Betriebsabteilungen nichtbau gewerblicher Betriebe erfaßt, in denen einmal Bauten erstellt oder sonstige bauliche Leistungen erbracht und außerdem Arbeiten ausgeführt werden, die in der den allgemeinen Normen des § 1 Abs. 2 BRTV Bau 1971 folgen den EinzelaufStellung genannt sind (vgl. Urteile des Senats vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - und Io. September 1975 - 4 AZR 456/74 -, beide zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen, im Anschluß an die Urteile vom 22. Januar 1975 - 4 AZR 1o/74 -, /"demnächst 7 AP Nr. 23 zu § 1 Tarifverträge: Bau und 11. Dezember 1974 - 4 AZR 151/74 /"demnächst 7 AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie BAG AP Nr. Io zu § 1 Tarifverträge: Bau; BAG 17, 53 56 7 = AP Nr. 11 zu L § 4 TVG Geltungsbereich; BAG AP Nr. 2 zu § 4 TVG Aus gleichskasse und Nr. 2 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Im Gegensatz zur selbständigen Betriebsabteilung ist ein wie auch immer gearteter Nebenbetrieb jeden falls ein selbständiger Betrieb, der freilich die Besonderheit aufweist, daß mit ihm ein dem Hauptbetrieb dienen der Zweck verfolgt wird (vgl. BAG 6, 14o / 142 7 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAG 17, 53 /~58 7 = AP Nr. 11 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAG AP Nr. 7 zu § 3 BetrVG 1952; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 11. Aufl., § 4 Anm. 8; Dietz-Richardi, BetrVG, 5- Aufl., § 4 Anm. 25 sowie Fabricius-Kraft-Thiele-Wiese, BetrVG, § 4 Anm. 15).

  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BAG, 08.10.1975 - 4 AZR 432/74
    Jedoch ist dabei nicht am bloßen, buchstäblichen Wort laut zu haften; es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung der in der Tarifnorm zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien auch nach dem Sinn und Zweck der Tarifnorm haben soll, wobei die Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 1974 - 4 AZR 1o8/74 -, Z"demnächst 7 AP Nr. 124 zu § 1 TVG Auslegung im Anschluß an BAG 23, 424 /"427 7 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bergbau; BAG 18, 278 /"282J = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 96 und 119 11 zu § 1 TVG Auslegung; Hueck-Nipperdey, aaO, S. 356 ff., insbesondere S. 358; Nikisch, aaO, 2. Aufl., Bd. II, S. 219 - 221; Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4. Aufl., § 1 Anm. 188 - 189).
  • BAG, 10.09.1975 - 4 AZR 456/74

    Tarifverträge: Geltungsbereich des RTV-Bau

    Auszug aus BAG, 08.10.1975 - 4 AZR 432/74
    Wie das Landesarbeitsgericht mit Recht annimmt, wer den nach den aufgezeigten Tarifnormen vom BRTV Bau 197 solche Betriebe und im Sinne einer rechtlichen Gleichstellung auch selbständige Betriebsabteilungen nichtbau gewerblicher Betriebe erfaßt, in denen einmal Bauten erstellt oder sonstige bauliche Leistungen erbracht und außerdem Arbeiten ausgeführt werden, die in der den allgemeinen Normen des § 1 Abs. 2 BRTV Bau 1971 folgen den EinzelaufStellung genannt sind (vgl. Urteile des Senats vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - und Io. September 1975 - 4 AZR 456/74 -, beide zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen, im Anschluß an die Urteile vom 22. Januar 1975 - 4 AZR 1o/74 -, /"demnächst 7 AP Nr. 23 zu § 1 Tarifverträge: Bau und 11. Dezember 1974 - 4 AZR 151/74 /"demnächst 7 AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie BAG AP Nr. Io zu § 1 Tarifverträge: Bau; BAG 17, 53 56 7 = AP Nr. 11 zu L § 4 TVG Geltungsbereich; BAG AP Nr. 2 zu § 4 TVG Aus gleichskasse und Nr. 2 zu § 1 Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 11.12.1974 - 4 AZR 108/74

    Auslegung - Anwendung von Tarifverträgen - Tarifauslegung - Inkrafttreten des

    Auszug aus BAG, 08.10.1975 - 4 AZR 432/74
    Jedoch ist dabei nicht am bloßen, buchstäblichen Wort laut zu haften; es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung der in der Tarifnorm zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien auch nach dem Sinn und Zweck der Tarifnorm haben soll, wobei die Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 1974 - 4 AZR 1o8/74 -, Z"demnächst 7 AP Nr. 124 zu § 1 TVG Auslegung im Anschluß an BAG 23, 424 /"427 7 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bergbau; BAG 18, 278 /"282J = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 96 und 119 11 zu § 1 TVG Auslegung; Hueck-Nipperdey, aaO, S. 356 ff., insbesondere S. 358; Nikisch, aaO, 2. Aufl., Bd. II, S. 219 - 221; Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4. Aufl., § 1 Anm. 188 - 189).
  • BAG, 11.12.1974 - 4 AZR 151/74

    Tarifverträge - Bau - Betrieb - Verlegen von Heizungsrohren

    Auszug aus BAG, 08.10.1975 - 4 AZR 432/74
    Wie das Landesarbeitsgericht mit Recht annimmt, wer den nach den aufgezeigten Tarifnormen vom BRTV Bau 197 solche Betriebe und im Sinne einer rechtlichen Gleichstellung auch selbständige Betriebsabteilungen nichtbau gewerblicher Betriebe erfaßt, in denen einmal Bauten erstellt oder sonstige bauliche Leistungen erbracht und außerdem Arbeiten ausgeführt werden, die in der den allgemeinen Normen des § 1 Abs. 2 BRTV Bau 1971 folgen den EinzelaufStellung genannt sind (vgl. Urteile des Senats vom 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - und Io. September 1975 - 4 AZR 456/74 -, beide zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen, im Anschluß an die Urteile vom 22. Januar 1975 - 4 AZR 1o/74 -, /"demnächst 7 AP Nr. 23 zu § 1 Tarifverträge: Bau und 11. Dezember 1974 - 4 AZR 151/74 /"demnächst 7 AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie BAG AP Nr. Io zu § 1 Tarifverträge: Bau; BAG 17, 53 56 7 = AP Nr. 11 zu L § 4 TVG Geltungsbereich; BAG AP Nr. 2 zu § 4 TVG Aus gleichskasse und Nr. 2 zu § 1 Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71

    Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung -

    Auszug aus BAG, 08.10.1975 - 4 AZR 432/74
    Im Gegensatz zur selbständigen Betriebsabteilung ist ein wie auch immer gearteter Nebenbetrieb jeden falls ein selbständiger Betrieb, der freilich die Besonderheit aufweist, daß mit ihm ein dem Hauptbetrieb dienen der Zweck verfolgt wird (vgl. BAG 6, 14o / 142 7 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAG 17, 53 /~58 7 = AP Nr. 11 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAG AP Nr. 7 zu § 3 BetrVG 1952; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 11. Aufl., § 4 Anm. 8; Dietz-Richardi, BetrVG, 5- Aufl., § 4 Anm. 25 sowie Fabricius-Kraft-Thiele-Wiese, BetrVG, § 4 Anm. 15).
  • BAG, 15.09.1971 - 4 AZR 93/71

    Überschicht - Schichtlohn - Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 08.10.1975 - 4 AZR 432/74
    Jedoch ist dabei nicht am bloßen, buchstäblichen Wort laut zu haften; es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung der in der Tarifnorm zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien auch nach dem Sinn und Zweck der Tarifnorm haben soll, wobei die Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 1974 - 4 AZR 1o8/74 -, Z"demnächst 7 AP Nr. 124 zu § 1 TVG Auslegung im Anschluß an BAG 23, 424 /"427 7 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bergbau; BAG 18, 278 /"282J = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 96 und 119 11 zu § 1 TVG Auslegung; Hueck-Nipperdey, aaO, S. 356 ff., insbesondere S. 358; Nikisch, aaO, 2. Aufl., Bd. II, S. 219 - 221; Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4. Aufl., § 1 Anm. 188 - 189).
  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 146/04

    Arbeitnehmerentsendung - Betriebsabteilung

    Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit verlangt eine nach außen hin erkennbare deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen Zweck (BAG 8. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 25).
  • BAG, 13.05.2004 - 10 AZR 120/03

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Installationsarbeiten

    Dafür wäre es erforderlich gewesen darzulegen, dass sich der Bereich "Installation Handwerk" nicht nur durch eine besondere personelle Einheit, organisatorische Abgrenzbarkeit, eigene technische Betriebsmittel und einen autonomen, spezifischen Zweck heraushebt (vgl. BAG 30. Mai 1958 - 1 AZR 478/57 - AP KSchG § 13 Nr. 13), sondern darüber hinaus eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung erfahren hat (vgl. BAG 8. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 25 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 20; Karthaus/Müller BRTV 6. Aufl. S. 187).
  • BAG, 11.09.1991 - 4 AZR 40/91

    Selbständige Betriebsabteilung im Sinne des BRTV-Bau

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 19. September 1973 - BAGE 25, 313, 319 f. = AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 8. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 - AP Nr. 25 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) knüpfen die Tarifvertragsparteien bei ihrer Begriffsbildung in Abschn. VI des § 1 Abs. 2 BRTV-Bau an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff der Betriebsabteilung an (vgl. auch Blumensaat/Sperner/ Unkelbach/Weimer, Kommentar zum BRTV-Bau 1972, § 1 Anm. 52, S. 122).

    Die besonderen Kriterien einer selbständigen Betriebsabteilung sind darüber hinaus eine deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie ein besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck (BAG Urteil vom 8. Oktober 1975, aaO).

  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 258/04

    Arbeitnehmerentsendung - Baugewerbe - Betriebsabteilung - Darlegungs- und

    Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit verlangt eine nach außen hin erkennbare deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen Zweck (BAG 8. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 25).
  • LAG Hessen, 16.02.1990 - 15 Sa 365/89

    Betrieblicher Geltungsbereich von Bau-Tarifverträgen; Voraussetzungen für das

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  • BAG, 22.04.1987 - 4 AZR 496/86

    Geltungsbereich des BRTV-Bau in einem Mischbetrieb

    Zur selbständigen Betriebsabteilung gehören aber eine personelle Einheit sowie organisatorische Abgrenzbarkeit, eigene technische Betriebsmittel und ein selbständiger, spezifischer Zweck (vgl. BAG Urteil vom 8. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 -, AP Nr. 25 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • LAG Hessen, 23.03.1990 - 15 Sa 86/89

    Einordnung von Steinmetzarbeiten als baugewerblich im Sinne des

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  • BAG, 11.09.1991 - 4 AZR 103/91

    Selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des BRTV-Bau - Anspruch auf

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 19. September 1973, - BAGE 25, 313, 319 f. = AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 8. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 - AP Nr. 25 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) knüpfen die Tarifvertragsparteien bei ihrer Begriffsbildung in Abschn. VI des § 1 Abs. 2 BRTV-Bau an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff der Betriebsabteilung an (vgl. auch Blumensaat/Sperner/Unkelbach/Weimer, Kommentar zum BRTV-Bau 1972, § 1 Anm. 52, S. 122).

    Die besonderen Kriterien einer selbständigen Betriebsabteilung sind darüber hinaus eine deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie ein besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck (BAG Urteil vom 8. Oktober 1975, a.a.O.).

  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 572/99

    Bauzuschlag bei Arbeiten Untertage

    Daß diese Bauarbeiten den knappschaftlichen Tätigkeiten gleichgestellt sind und deshalb von der Rentenversicherung für den Bergbau, der Knappschaft, erfaßt werden, auch wenn sie von einem anderen als einem Bergbauunternehmen ausgeführt werden (vgl. in diesem Zusammenhang Ottow Anm. 3 b zu Senat 8. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 25), führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BAG, 28.09.1988 - 4 AZR 343/88

    Anspruch der Einzugsstelle für Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes auf

    Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes den Begriff der Betriebsabteilung im Sinne seiner allgemeinen Bedeutung im Arbeitsrecht verwenden und demgemäß eine personelle Einheit, organisatorische Abgrenzbarkeit, eigene technische Betriebsmittel und einen selbständigen, spezifischen Zweck fordern (vgl. die Urteile des Senats vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 8. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 - AP Nr. 25 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 17.03.1976 - 4 AZR 188/75

    Tarifverträge - Bau - Anbringung von Zwischendecken aus Metall - Geltungsbereich

  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 573/99
  • BAG, 16.03.1983 - 7 AZR 660/79
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