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   BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 49/10   

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https://dejure.org/2011,34335
BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 49/10 (https://dejure.org/2011,34335)
BAG, Entscheidung vom 08.11.2011 - 1 ABR 49/10 (https://dejure.org/2011,34335)
BAG, Entscheidung vom 08. November 2011 - 1 ABR 49/10 (https://dejure.org/2011,34335)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 49/10
    Die Einigungsstelle kann deshalb ihren Regelungsauftrag nur vollständig erfüllen, wenn sie die konkreten Gefahren am Arbeitsplatz in den Blick nimmt und hiervon ausgehend konkrete, arbeitsplatzbezogene Bestimmungen beschließt (vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 b bb der Gründe, BAGE 111, 48) .

    Insoweit steht ihm nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht zu (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 111, 48) .

    c) Die Teilunwirksamkeit der von der Einigungsstelle beschlossenen Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs, da der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. dazu BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 b cc (1) der Gründe, BAGE 111, 48) .

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 49/10
    Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b cc der Gründe mwN, BAGE 111, 36) .

    Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden, umso zielsicherer können konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren getroffen werden ( BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03  - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 36 ; 12. August 2008 -  9 AZR 1117/06  - Rn. 23, BAGE 127, 205 ) .

  • BAG, 11.01.2011 - 1 ABR 104/09

    Unterweisung zum Arbeitsschutz

    Auszug aus BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 49/10
    Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren mit denselben Verfahrensbevollmächtigten im Beschluss vom 11. Januar 2011 (- 1 ABR 104/09 - Rn. 17 ff., EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5) im Einzelnen begründet.

    Dem steht auch § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG nicht entgegen, wie der Senat bereits in Rn. 20 im Beschluss vom 11. Januar 2011 (- 1 ABR 104/09 - EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5) dargelegt hat.

  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06

    Arbeitsschutz - Gefährdungsbeurteilung

    Auszug aus BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 49/10
    Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden, umso zielsicherer können konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren getroffen werden ( BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03  - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 36 ; 12. August 2008 -  9 AZR 1117/06  - Rn. 23, BAGE 127, 205 ) .
  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 82/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 49/10
    Deshalb ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 11, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 7) .
  • LAG Düsseldorf, 22.06.2010 - 16 TaBV 11/10

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur

    Auszug aus BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 49/10
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2010 - 16 TaBV 11/10 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2010 - 7 TaBV 27/10

    Zeitliche Reihenfolge von Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

    Sie liegt im Übrigen auch bundesweit verschiedenen Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten zur Beantwortung vor, darüber hinaus auch bereits dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 ABR 49/10.
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