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   BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 692/16   

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https://dejure.org/2017,42085
BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 692/16 (https://dejure.org/2017,42085)
BAG, Entscheidung vom 08.11.2017 - 5 AZR 692/16 (https://dejure.org/2017,42085)
BAG, Entscheidung vom 08. November 2017 - 5 AZR 692/16 (https://dejure.org/2017,42085)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 557 Abs. 1 ZPO, § 705 ZPO, § 528 ZPO, § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG, § 3 MiLoG, § 559 ZPO, § 362 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen Mindestlohn; Mindestlohnwirksamkeit regelmäßig gezahlter Prämien

  • Betriebs-Berater

    Anrechenbarkeit von Prämien auf den Mindestlohn

  • bag-urteil.com

    Mindestlohn - Anrechenbarkeit von Prämien

  • rewis.io

    Mindestlohn - Anrechenbarkeit von Prämien

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anrechenbarkeit von Prämien auf den Mindestlohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2
    Gesetzlicher Mindestlohn; Anrechenbarkeit von Prämien

  • rechtsportal.de

    MiLoG § 3; BGB § 362 Abs. 1
    Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen Mindestlohn

  • datenbank.nwb.de

    Mindestlohn - Anrechenbarkeit von Prämien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Anrechenbarkeit von Prämien auf den Mindestlohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlohn - und die Anrechenbarkeit von Prämien

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gesetzlicher Mindestlohn: Zur Anrechenbarkeit von Prämien

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Mindestlohnwirksamkeit von Prämien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 243
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.08.2016 - 2 Sa 109/16

    Mindestlohn - Anrechnung von Zulagen/Zuschlägen - Prämie für Sauberkeit und

    Auszug aus BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 692/16
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. August 2016 - 2 Sa 109/16 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. August 2016 - 2 Sa 109/16 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24. Februar 2016 - 3 Ca 1815/15 NMB - zurückgewiesen hat.

  • BAG, 11.10.2017 - 5 AZR 621/16

    Mindestlohn - Anwesenheitsprämie

    Auszug aus BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 692/16
    b) Weil der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG "je Zeitstunde" festgesetzt ist und das Gesetz den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig macht, sind mindestlohnwirksam alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (st. Rspr., zuletzt BAG 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 13; 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn. 19 mwN; zum Streitstand zwischen "Entgelttheorie" und "Normalleistungstheorie" im Schrifttum vgl. nur Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 106 ff.; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 22 f., jeweils mwN) .

    Die Prämie soll einen finanziellen Anreiz geben, auch bei (geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arbeiten und sich nicht krankschreiben zu lassen (zu einer "Anwesenheitsprämie" vgl. BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn. 20; im Ergebnis ebenso Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 156) .

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 374/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 692/16
    a) Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit - im Streitzeitraum - 8, 50 Euro ergibt (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 17, BAGE 157, 356) .

    Der Begriff der "Normalleistung" hat keinen Eingang in den Wortlaut des Mindestlohngesetzes gefunden (im Einzelnen BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 21, BAGE 157, 356; zust. Greiner Anm. AP MiLoG § 1 Nr. 3) .

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 692/16
    Dieser gesetzliche Anspruch tritt eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch; wird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, führt § 3 MiLoG zu einem Differenzanspruch (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202, seither st. Rspr.; zuletzt 6. September 2017 - 5 AZR 317/16 - Rn. 10) .

    Zwar muss, um mindestlohnwirksam zu sein, die Zahlung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 31, BAGE 155, 202) .

  • BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 171/16

    Mindestlohn - Feiertagsvergütung - Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 692/16
    b) Weil der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG "je Zeitstunde" festgesetzt ist und das Gesetz den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig macht, sind mindestlohnwirksam alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (st. Rspr., zuletzt BAG 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 13; 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn. 19 mwN; zum Streitstand zwischen "Entgelttheorie" und "Normalleistungstheorie" im Schrifttum vgl. nur Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 106 ff.; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 22 f., jeweils mwN) .
  • BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 441/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 692/16
    Sie ist Gegenleistung für die ordnungsgemäße Abwicklung des von den belieferten Kunden an den Kläger zurückzugebenden Leerguts und unterliegt daher dem umfassenden Entgeltbegriff des Mindestlohngesetzes (zu einer "Nähprämie" vgl. BAG 6. September 2017 - 5 AZR 441/16 - Rn. 16) .
  • BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 317/16

    Gesetzlicher Mindestlohn - Leistungszulage

    Auszug aus BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 692/16
    Dieser gesetzliche Anspruch tritt eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch; wird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, führt § 3 MiLoG zu einem Differenzanspruch (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202, seither st. Rspr.; zuletzt 6. September 2017 - 5 AZR 317/16 - Rn. 10) .
  • BAG, 17.01.2018 - 5 AZR 69/17

    Mindestlohn - Sonn- und Feiertagszuschläge

    Dieser gesetzliche Anspruch tritt eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch; wird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, führt § 3 MiLoG zu einen Differenzanspruch (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202, seither st. Rspr., zuletzt BAG 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 12) .

    Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit - im Streitzeitraum - 8, 50 Euro brutto ergibt (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 15) .

  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 588/17

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst

    Danach ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindestentgelt ergibt (BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 24; 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 15) .

    Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 864/16 - Rn. 26; 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 16) .

  • BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 864/16

    Mindestlohn - Anwesenheitsprämie

    Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (st. Rspr. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32, BAGE 155, 202; zuletzt BAG 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 16 mwN) .

    Die Prämie soll damit einen finanziellen Anreiz geben, auch bei (geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arbeiten und sich nicht krankschreiben zu lassen (vgl. zur Mindestlohnwirksamkeit einer Anwesenheitsprämie bereits BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 622/16 - Rn. 20 sowie zuletzt 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 18) .

  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 589/17

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst

    Danach ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindestentgelt ergibt (BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 24; 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 15) .

    Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 864/16 - Rn. 26; 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 16) .

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2021 - 6 W 24/20

    Zulässigkeit einer Nebenintervention: Einstweiliger Verfügungsantrag eines

    Im Umfang des insoweit (teil-)rechtskräftigen (vgl. etwa BAG, DStR 2018, 930 Rn. 10) Abschlusses der Hauptsache entfällt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 992 Rn. 6 mwN).
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