Rechtsprechung
   BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,146
BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60 (https://dejure.org/1961,146)
BAG, Entscheidung vom 08.12.1961 - 1 ABR 8/60 (https://dejure.org/1961,146)
BAG, Entscheidung vom 08. Dezember 1961 - 1 ABR 8/60 (https://dejure.org/1961,146)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschlußverfahren - Ausschluß aus Betriebsrat - Rechtsschutzinteresse - Erledigungserklärung der Beteiligten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 12, 107
  • NJW 1962, 654
  • DB 1962, 306
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.06.1957 - 1 ABR 1/56

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Ergänzungsbeschluß -

    Auszug aus BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60
    Demgemäß hat der gestaltende Beschluß im Palle des § 23 BetrVG keine Rückwirkung, .sondern nur Wirkung für die Zukunft (BAG 2, 175 /T77/ = AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG BAG 4, 268 /570/' = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953 m insoweit zust. Anm. v. Pohle zu Ziff. 4 a; Hueck-Nipperdey, Lehrb, , 6. Aufl. , Bd.II S. 720).

    b) An dieser Ansicht, daß im vorliegenden Pall das Rechtsschutzinteresse zur Zeit der Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz weggefallen ist, hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140 = AP Nr. 12 zu § 31 PersVG) fest, der sich ausdrücklich mit der bereits erwähnten Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1957 (BAG 4, 268 = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953) befaßt hat und auch noch dann zu einer Sachentscheidung gelangt ist, nachdem im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vom Antragsteller nicht zu vertretende Umstände den konkreten Streitfall gegenstandslos gemacht hatten.

    Ob im Falle eines Feststellungsbegehrens unter den hier anzunehmenden Voraussetzungen (nachträglicher Eintritt von Umständen, die den konkreten Streitfall gegenstandslos machen) stets das Rechtsschutzinteresse entfällt, was das Bundesverwaltungsgericht anscheinend dem Beschluß.des Senats vom 21, Juni 1957 (BAG 4, 268 = AP Nr, 2 zu § 81 ArbGG 1953) entnehmen zu können glaubt, oder ob bei solcher Lage das Rechtsschutzinteresse in gewissen Fällen doch zu bejahen.ist, wofür z.B. der Beschluß des Senats vom 8, Februar 1957 (BAG 3, 288 = AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG)eindeutig spricht, ist eine Frage, die im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen ist.

    Vielmehr ist der veränderten Lage dadurch Rechnung zu tragen, daß unter Aufhebung der Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts ausgesprochen wird, daß das Verfahren erledigt ist» Dies entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seinem Beschluß vom 21» Juni 1957 (BAG 4, 268 /27l/ = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953) aufgestellt .wiederholt bestätigt hat (vgl. zuletzt AP "r. 21 zu § 56 BetrVG) und die sich aus den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens ergeben».

    Soweit Pohle (Anm. zu AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1955) in solchem Palle die Vorschrift des § 271 ZPO für entsprechend an wendbar hält, ist ihm nicht zu folgen» Im Unterschied zu, uen Vorschriften des Urteilsverfahrens (§ 46 Abs» 2, § 64 Abs, 2 und § 72 Abs» 3 ArbGG) sind für das BeSchlußver fahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nicht für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 2 und § 92 Albs. 2 ArbGG).

    Ist somit vom Rechtsbeschwerdegericht auszusprechen, daß das Verfahren erledigt ist, dann wird einmal die sonst notwendige Zurückweisung des Antrages aus prozessualen 8 Gründen vermieden, die die Antragstellerin zu Unrecht beschweren würde Es wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die Beteiligten gar nicht in der Lage sind, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären und damit einer Abweisung des Antrages zuvorzukommen» Denn eine Erledigungserklärung, die hier möglicherweise im Schriftsatz der Antragstellerin vom 27 November 1961 gesehen werden könnte, ist dem arbeitsgeri.chtlichen Beschlußverfahren fremd (BAG 4, 268 /271/" = AP Nr» 2 zu § 81 ArbGG 1953; BVerwGE 7, 140 /741J = AP Nr» 12 zu § 31 PersVG).

  • BVerwG, 20.06.1958 - VII P 13.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60
    b) An dieser Ansicht, daß im vorliegenden Pall das Rechtsschutzinteresse zur Zeit der Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz weggefallen ist, hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140 = AP Nr. 12 zu § 31 PersVG) fest, der sich ausdrücklich mit der bereits erwähnten Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1957 (BAG 4, 268 = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953) befaßt hat und auch noch dann zu einer Sachentscheidung gelangt ist, nachdem im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vom Antragsteller nicht zu vertretende Umstände den konkreten Streitfall gegenstandslos gemacht hatten.

    Ist somit vom Rechtsbeschwerdegericht auszusprechen, daß das Verfahren erledigt ist, dann wird einmal die sonst notwendige Zurückweisung des Antrages aus prozessualen 8 Gründen vermieden, die die Antragstellerin zu Unrecht beschweren würde Es wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die Beteiligten gar nicht in der Lage sind, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären und damit einer Abweisung des Antrages zuvorzukommen» Denn eine Erledigungserklärung, die hier möglicherweise im Schriftsatz der Antragstellerin vom 27 November 1961 gesehen werden könnte, ist dem arbeitsgeri.chtlichen Beschlußverfahren fremd (BAG 4, 268 /271/" = AP Nr» 2 zu § 81 ArbGG 1953; BVerwGE 7, 140 /741J = AP Nr» 12 zu § 31 PersVG).

  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60
    Mit dieser Frage hat sich der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht befaßt, sondern nur den Fall entschieden, daß der Antrag auf Ausschluß noch vor Ablauf der Amtszeit gestellt, die Entscheidung darüber aber erst danach getroffen worden war (BAG 2, 175 /T7§ 7 = AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG).

    Demgemäß hat der gestaltende Beschluß im Palle des § 23 BetrVG keine Rückwirkung, .sondern nur Wirkung für die Zukunft (BAG 2, 175 /T77/ = AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG BAG 4, 268 /570/' = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953 m insoweit zust. Anm. v. Pohle zu Ziff. 4 a; Hueck-Nipperdey, Lehrb, , 6. Aufl. , Bd.II S. 720).

  • ArbG Köln, 26.06.1959 - BV 5/59
    Auszug aus BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60
    Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12«, April I960 - 5 BV Ta 13/59 - und der Beschluß des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 13. August 1959 - BV 5/59 - werden aufgehoben.
  • BAG, 08.02.1957 - 1 ABR 11/55

    Betriebsversammlung - Teilnahmerecht des Gewerkschaftsvertreters -

    Auszug aus BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60
    Ob im Falle eines Feststellungsbegehrens unter den hier anzunehmenden Voraussetzungen (nachträglicher Eintritt von Umständen, die den konkreten Streitfall gegenstandslos machen) stets das Rechtsschutzinteresse entfällt, was das Bundesverwaltungsgericht anscheinend dem Beschluß.des Senats vom 21, Juni 1957 (BAG 4, 268 = AP Nr, 2 zu § 81 ArbGG 1953) entnehmen zu können glaubt, oder ob bei solcher Lage das Rechtsschutzinteresse in gewissen Fällen doch zu bejahen.ist, wofür z.B. der Beschluß des Senats vom 8, Februar 1957 (BAG 3, 288 = AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG)eindeutig spricht, ist eine Frage, die im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen ist.
  • BAG, 12.12.1956 - 2 AZR 613/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung der Zulässigkeit

    Auszug aus BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60
    4» her -Yegfall des Rechtsschutzinteresses nach Einlegung der Rech+sheschwerde führt nun allerdings nicht dazu, daß damit auch die Beschwer des Kechtsheschwerdeführers< v/eggefallen und deshalb sein Rechtsmittel unzulässig geworden wäre, Pur die Zulässigkeit des Rechtsmittels kommt es allein auf den Zeitpunkt der Einlegung an (BAG 3, 265 = AP Er» 1 zu § 91 a ZPO mit Hinweisen)» Insofern ist an der Rechtsbeschwerde der /»ntragstellerin nichts auszu setzen ».
  • BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 2/54

    Betriebsverfassungsrecht: Gültigkeitsvoraussetzungen der Abstimmung nach § 13

    Auszug aus BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60
    Raum (BAG 1, 46 = AP Nr. 1 zu § 13 BetrVG).
  • BAG, 18.05.2016 - 7 ABR 81/13

    Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat -

    aus diesem Betriebsrat für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da der gestaltende Beschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG keine Rückwirkung entfaltet, sondern nur für die Zukunft wirkt (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 2 b, 4 der Gründe; 8. Dezember 1961 - 1 ABR 8/60 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 12, 107) .
  • BAG, 29.04.1969 - 1 ABR 19/68

    Betriebsratsausschließung - Ausschließungsverfahren

    es Io Im Beschlußverführen kann eine Entscheidung der Rechtsbeschwerdeinstanz in der Sache selbst nur dann ergehen, wenn im Zeitpunkt dieser Ent- Scheidung noch ein Rechtsschutzinteressc für die begehrte gestaltende Maßnahme (Ausschließung aus dem Betriebsrat) besteht0 2o Ein solches Rechtsschutzinteresse besteht dann nicht mehr, wenn das von dem Ausschließungsver fahren nach § 23 BetrVG betroffene Mitglied des Betriebsrats inzwischen aus dem Betriebsrat, durch Ablauf der Amtszeit ausgeschieden ist (insoweit. Bestätigung von BAG 12, 107 - AP Nr, 7 zu § 23 BetrVG), Bios gilt auch dann, wenn das Betriebs ratsmitglied vor rechtskräftiger Erledigung des Ausschließungsverfahrens neu in den nach Ablauf der Amtsperiode des bisherigen Betriebsrats' gebildeten Betriebsrat gewählt worden ist (in soweit- Aufgabe von BAG 2, 175 - AP Nr, 1 zu '§ 23 BetrVG), .

    10 Mit der Präge, welche Auswirkungen der im Verlauf eines AusSchlußVerfahrens eintretende Ablauf der Amtszeit auf dieses Verfahren hat, hat sich der Senat in zwei Entscheidungen befaßt» Für den Fall, daß das auszuschließende Betriebsratsmitglied dem neuen Betriebsrat nicht mehr angehört, hat der Senat das Rechtsschutzintercsse für den Antrag verneint (BAG 12, 107 AP Er» 7 zu § 23 BetrVG)» Für den Fall hingegen, daß das auszuschließendo Betriebsratsmitglied für die unmittelbar anschließende Amtszeit wieder in den Betriebsrat gewählt worden ist, hat der Senat trotz Ablaufs der Amtszeit den Antrag weiterhin als zulässig angesehen und sachlich darüber entschieden ('BAG 2, 175 - AP Nr» 1 zu § 23 BetrVG)».

    Betriebsrat personengleich sein sollte« Schon aus diesen Überlegungen ergeben sich Bedenken dagegen, daß es beim Ausschlußverfahren gegen ein einzelnes Betriebsratsmitglied auf den Ablauf der Amtszeit nicht ankommen soll.» c s' Im unmittelbaren Zusammenhang mit § 23 BetrVG steht die Vorschrift des § 24 BetrVG« Danach erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat u«a« durch Ablauf der 7/ehlzeit, durch Amtsniederlegung, durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch Verlust der Wählbarkeit« In Rechtsprochung und Schrifttum besteht kein Streit, daß ein 51 Ausschlußverfahren gemäß § 23 BetrVG sich, dann erledigt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausschlußantrag das auszuschlioßendo Mitglied dem amtierenden Betriebsrat nicht mehr angehört, weil es beispielsweise sein Amt niedergelegt hat, das Arbeitsvorhältnis beendigt oder die Wählbarkeit weggefüllen ist«, Dasselbe gilt nach Ablauf der Amtszeit bei NichtwiOderwahl.in den neuen Betriebsrat (BAG 12, 107 AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG).

    Dem stehen die oben dargelegten Rechtsgründc entgegen« Insoweit ist der Antrag inzwischen unbegründet geworden« Dies wird entsprechend der bisherigen Praxis des Senats mit Rücksicht auf die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens (vgl«, dazu BAG- 4, 268 = AP Nr» 2 zu § 81 ArbGG 1953 und BAG 12, 107 = AP Nr« 7 zu '§ 23 BetrVG) dadurch zum Ausdruck gebracht, daß in der Beschlußformel das Verfahren für erledigt erklärt und die Entscheidungen der Vorinstanzon, die dem Antrag stattgegeben haben, aufgehoben werden«.

  • BAG, 27.04.1962 - 1 ABR 1/59

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse -

    (vgl. BAG 3? 288 ß S Z J = AP Nr, 1 zu § 82 EetrVG; BAG 4, 268 /270, 2727 = AP Nr, 2 zu § 81 ArbGG 1953; AP Nr. 21 zu § 56 BetrVG; Beschluß vom 8, Dezember 1961, 1 ABR 8/60 , AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG, auch zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 15, Dezember 1961, 1 ABR 6/60yAP Nr, 1 zu § 47 BetrVG, auch zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Insbesondere ist der Wegfall eines Rechtsschutzinteresses zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit oder doch nur eine gewisse Möglichkeit besteht, daß die gleiche Rechtsfrage, die zu dem Verfahren geführt hat, in Zukunft zwischen den Beteiligten wieder streitig werden könnte (BAG 3, 288 /2947 = AP Nr» 1 zu § 82 BetrVG)» Es ist hierbei stets im Auge zu behalten, daß das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren der Befriedung dient und es verhindern soll, daß in Zukunft wieder ein gleicher oder ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten entbrennt, der wiederum zur Störung des Betriebsfriedens und der erneuten Anrufung des Arbeitsgerichts führen würde (BAG 3? 288 /2947 - AP Nr, 1 zu § 82 BetrVG; BAG 4, 268 ß n X J = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953; Beschluß vom 8» Dezember 1961, 1 ABR 8/60 â- : AP Nr, 7 zu § 23 BetrVG).

    Daraus folgt, daß, wenn im Laufe eines arbeitsgerichtlichen Eeschlußverfahrens, sei es auch erst in dritter Instanz, das Rechtsschutzinteresse des Antrag stellers entfällt, ein£ sachliche Entscheidung nicht mehr ergehen kann, weil sich die Sache erledigt hat« Die se Erledigung der Sache ist dann unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse vom Rechtsbeschv/erdegericht fest zustellen (BAG 4, 268 £jLT5J = AP Nr« 2 zu § 81 ArbGG; AP Nr, 21 zu § 56 BetrVG: Beschluß vom 8« Dezember 1961, 1 ABR 8/60 = AP Nr, 7 zu § 2? BetrVG),.

  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 5/73

    Beschwerdefrist - Abgekürzte Beschlußausfertigung - Formloser Zugang des

    Eine Antragsrücknahme ist nur im ersten Hechtszug möglich (Bestätigung von BAG 4, 268 [271 f.] AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG und BAG 12, 107 [ill f.] » AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG).

    Hach ständiger Hechtsprechung des Senats ist die Hücknahme des Antrags nur in der 1. Instanz (§ 81 Abs. 2 S. 1 ArbGG), aber nicht mehr in der Beschwerdeinstanz möglich (vgl. BAG 4, 268 [271.f.] - AP Nr. 2 zu § 81 ArbGGf BAG 12, 107 [ill f. ] AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG{ Miller, Das Arbeits recht der Gegenwart, Bd. 9 S. 43).

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Da die Rechtsmittel der Beschwerde und Rechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung haben (§ 87 Abs. 3, § 92 Abs. 3 ArbGG) und die Auflösung oder der Ausschluß erst von der Rechtskraft an und nicht rückwirkend erfolgt, gingen diese Entscheidungen ins Leere und wären deshalb wirkungslos (vgl. dazu BAG in BAGE 12, 107 [109] = AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG).
  • BAG, 02.09.1975 - 1 ABR 50/74

    Mitbestimmung: Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat

    Zwar sind bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses im Beschlußverfahren nicht die strengen Maßstäbe des Urteilsverfahrens anzulegen; der Zusammenhang mit dem tat sächlichen Geschehen darf aber nicht völlig verloren gehen, weil sonst die Gerichte für Arbeitssachen Gefahr liefen , ein Rechtsgutachten zu erstatten (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. BAG 12, 107 [109] = AP Nr. 7 und AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG; BAG 18, 41 [47] =AP Nr. 5 zu § 16 BetrVG; AP Nr. 5 zu § 8o ArbGG 1953> AP Nr. 10 zu § 92 ArbGG 1933).
  • BAG, 17.10.1963 - 1 ABR 2/63

    ArbeitsgerichtlicheS Beschlußverfahren - Beteiligte - Außergerichtlicher

    Hach den in BAG 4, 268 /7737 = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG, in BAG 12, 107 /TlO/1117 = AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG und im Beschluß 1 ABR 4/63 vom heutigen Tage (zur Aufnahme in das Nachschlagewerk des Gerichts bestimmt) ausgesprochenen Grundsätzen war deshalb vom Senat unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Beschlüsse festzustellen, daß das Verfahren erledigt ist.
  • BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60

    Amt eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes - Ende des Betriebsratsamtes - Betriebsrat

    BetrVG sowie Beschluß 1 ABR 8/60 vom 8. Dezember iU.
  • BAG, 27.01.1983 - 6 ABR 15/82
    Damit entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Rechtsschutzinteresse an dem Verfahren (vgl. BAG 12, 107; BAG Beschluß vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG).
  • BVerwG, 25.02.1972 - VII P 2.71

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde - Antragsänderung als "Klageänderung" -

    Das hat seinen Grund in der das Beschluß verfahren beherrschenden Offizialmaxime (siehe dazu BAG in BAG 12, 107).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht