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   BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88   

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BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88 (https://dejure.org/1990,818)
BAG, Entscheidung vom 09.01.1990 - 3 AZR 110/88 (https://dejure.org/1990,818)
BAG, Entscheidung vom 09. Januar 1990 - 3 AZR 110/88 (https://dejure.org/1990,818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Karenzentschädigung bei Gewinnbeteiligung - Noch nicht fällige Bezüge als zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen - Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbot bei zu geringer Entschädigungssumme - Zweck der Karenzenzschädigung

  • archive.org

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 64, 1
  • NJW 1990, 1870
  • NJW-RR 1990, 1182 (Ls.)
  • MDR 1990, 853
  • NZA 1990, 519
  • VersR 1990, 763
  • BB 1990, 1135
  • BB 1990, 927
  • DB 1990, 991
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.11.1973 - 3 AZR 61/73

    Berechnung der Karenzentschädigung - Anrechenbare Leistungen - Gratifikationen -

    Auszug aus BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88
    Maßgebend ist in beiden Fällen, für welche Zeiten die Vergütung gezahlt wird (i. A. an BAGE 25, 385 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB).

    Wenn ein Arbeitnehmer seine fachlichen Möglichkeiten nicht mehr voll wahrnehmen kann und seine Erwerbsmöglichkeiten beschränkt sind, soll ihm das erhalten bleiben, was er bisher unter Verwertung seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verdient hat (BAG Urteil vom 20. April 1967 - 3 AZR 314/66 - AP Nr. 20 zu § 74 HGB, zu II 4 a der Gründe; BAGE 25, 385, 389 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu I 3 a der Gründe).

    Die für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblichen "vertragsmäßigen Leistungen" im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB und die anrechenbaren Leistungen im Sinne von § 74 c Abs. 1 HGB müssen in derselben Weise abgegrenzt werden (vgl. BAGE 25, 385, 389 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu I 1 der Gründe).

    Darauf, wann diese Leistungen fällig werden, kommt es nicht an (vgl. für Jahresgratifikationen schon BAG Urteil vom 20. April 1967 - 3 AZR 314/66 - AP Nr. 20 zu § 74 HGB, zu II 4 d der Gründe; BAGE 25, 385, 392 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu II 2 a und b der Gründe).

    Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 16. November 1973 hingewiesen (vgl. BAGE 25, 385, 389 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu I 1 der Gründe).

  • BAG, 20.04.1967 - 3 AZR 314/66

    Karenzentschädigunghöhe - Handlungsgehilfe

    Auszug aus BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88
    Es kommt nicht darauf an, wann der Anspruch auf Gewinnbeteiligung fällig geworden ist oder tatsächlich ausgezahlt wird (Aufgabe von BAG vom 20.4.1967 - 3 AZR 314/66 AP Nr. 20 zu § 74 HGB).

    Wenn ein Arbeitnehmer seine fachlichen Möglichkeiten nicht mehr voll wahrnehmen kann und seine Erwerbsmöglichkeiten beschränkt sind, soll ihm das erhalten bleiben, was er bisher unter Verwertung seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verdient hat (BAG Urteil vom 20. April 1967 - 3 AZR 314/66 - AP Nr. 20 zu § 74 HGB, zu II 4 a der Gründe; BAGE 25, 385, 389 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu I 3 a der Gründe).

    Darauf, wann diese Leistungen fällig werden, kommt es nicht an (vgl. für Jahresgratifikationen schon BAG Urteil vom 20. April 1967 - 3 AZR 314/66 - AP Nr. 20 zu § 74 HGB, zu II 4 d der Gründe; BAGE 25, 385, 392 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu II 2 a und b der Gründe).

    Er hat allerdings die Entscheidung vom 20. April 1967 (- 3 AZR 314/66 - AP Nr. 20 zu § 74 HGB) nicht ausdrücklich aufgegeben.

  • BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88
    Diese Bestimmung gilt auch für das Arbeitsverhältnis technischer Angestellter (vgl. BAGE 22, 125 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
  • BAG, 21.05.1980 - 5 AZR 337/78

    Konkurs - Masseschulden - Jahresgewinn - Konkurseröffnung - Zwölf-Monats-Frist

    Auszug aus BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88
    Blieben die nicht fälligen Forderungen unberücksichtigt, käme es zu einem verzerrten und in sich widersprüchlichen Ergebnis (vgl. auch die Regelungen in § 141 b Abs. 1 und 2 AFG sowie in § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO, dazu BSGE 43, 49, 50 und BAGE 33, 113 [BAG 21.05.1980 - 5 AZR 337/78] = AP Nr. 9 zu § 59 KO).
  • BSG, 01.12.1976 - 7 RAr 136/75

    Konkursausfallgeld für ausgefallenes Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88
    Blieben die nicht fälligen Forderungen unberücksichtigt, käme es zu einem verzerrten und in sich widersprüchlichen Ergebnis (vgl. auch die Regelungen in § 141 b Abs. 1 und 2 AFG sowie in § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO, dazu BSGE 43, 49, 50 und BAGE 33, 113 [BAG 21.05.1980 - 5 AZR 337/78] = AP Nr. 9 zu § 59 KO).
  • BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21

    Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter

    (2) Aus dem Umstand, dass die Karenzentschädigung dem Arbeitnehmer den Lebensstandard sichern soll, den er sich aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeit erarbeitet hat (vgl. BAG 9. Januar 1990 - 3 AZR 110/88 - zu 2 b aa der Gründe, BAGE 64, 1) , folgt nichts Abweichendes .

    (3) Dass zu den vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB auch Sonderzuwendungen gehören, die der Arbeitgeber unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistungen gewährt (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 17; 9. Januar 1990 - 3 AZR 110/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 64, 1; jeweils mwN) , führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.

  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

    Auch Jahresvergütungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaubsgelder, Tantiemen und ähnliche Sonderzuwendungen zählen hierzu, selbst wenn sie der Arbeitgeber unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistung gewährt (vgl. BAG 9. Januar 1990 - 3 AZR 110/88 - BAGE 64, 1; 13. Dezember 1983 - 3 AZR 300/82 -).

    Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erhalten hat bzw. hätte erhalten müssen, auch wenn der Anspruch später fällig wird oder die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (BAG 9. Januar 1990 - 3 AZR 110/88 - BAGE 64, 1).

  • LAG Düsseldorf, 21.09.2015 - 9 Sa 152/15

    Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich erhaltener Vergütungen

    Ausgangspunkt für die Bestimmung der "zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Abs. 2 HGB ist alles, was der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat (vgl. nur BAG v. 22.10.2008 - 10 AZR 617/07, juris; BAG v. 09.01.1990 - 3 AZR 110/88, juris; BAG v. 16.11.1973 - 3 AZR 61/73, juris; ErfK/Oetker § 74 HGB Rn. 15).

    Wenn ein Arbeitnehmer seine fachlichen Möglichkeiten nicht mehr voll wahrnehmen kann und seine Erwerbsmöglichkeiten beschränkt sind, soll ihm das erhalten bleiben, was er bisher unter Verwertung seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verdient hat (vgl. nur BAG v. 22.10.2008 - 10 AZR 617/07, juris; BAG v. 09.01.1990 - 3 AZR 110/88, juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.1998 - 20 Sa 59/97

    Wirksamkeit eines karenzentschädigungslosen Wettbewerbsverbots; Verbindlichkeit

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  • LAG Hamm, 23.03.2010 - 14 SaGa 68/09

    Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei unklarer

    Dies gilt für die Höhe der zugesagten Karenzentschädigung selbst dann, wenn in der Vereinbarung nur " die Hälfte der zuletzt erhaltenen Monatsbezüge" zugesagt wird und im Übrigen die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten sollen (vgl. BAG, 9. Januar 1990, 3 AZR 110/88, AP HGB § 74 Nr. 59).

    Dann lässt sich anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall (vgl. BAG, 9. Januar 1990, a.a.O.), in dem ein solcher Bezug in der Formulierung der Karenzentschädigungszusage enthalten war, aus der pauschalen Verweisung auf die §§ 74 ff. HGB nicht herleiten, dass die Klägerin die Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusagen wollte.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.12.2019 - 11 Sa 1573/19

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    (BAG, Urteil vom 09. Januar 1990 - 3 AZR 110/88 - BAGE 64, 1 = AP Nr. 59 zu § 74 HGB = NZA 1990, 519; BAG, Urteil vom 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - BAGE 25, 385 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB).

    Auch Jahresvergütungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaubsgelder, Tantiemen und ähnliche Sonderzuwendungen zählen hierzu (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - AP Nr. 83 zu § 74 HGB = NZA 2009, 962; BAG, Urteil vom 9. Januar 1990 - 3 AZR 110/88 - BAGE 64, 1).

  • LAG Hamm, 08.04.2008 - 9 Sa 1965/07

    Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung; Berechnung; Elternzeit; Teilzeit

    (vgl. auch BAG 09.01.1990 - 3 AZR 110/88 - AP § 74 HGB Nr. 59; BAG 16.11.1973 - 3 AZR 61/73 - AP § 74 HGB Nr. 34).

    Unterwirft sich der Arbeitnehmer dem Wettbewerbsverbot, hat er lediglich auf die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung Anspruch (BAG 05.08.1966 - 3 AZR 154/66 - AP § 74 HGB Nr. 19; offen gelassen von BAG 09.01.1990 - 3 AZR 110/88 - AP § 74 HGB Nr. 59).

  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 558/01

    Karenzentschädigung - Ausgleichsklausel in außergerichtlichem Vergleich

    Ob in einem solchen Fall die Karenzentschädigung bis zur Höhe des gesetzlichen Anspruchs aufzustocken wäre, ist in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Januar 1990 (- 3 AZR 110/88 - BAGE 64, 1) ausdrücklich offen gelassen worden, während im Fall einer Unverbindlichkeit wegen einer zu weit gehenden Anrechnungsklausel demgegenüber die Karenzentschädigung nur entsprechend § 74 c HGB gekürzt worden ist (BAG 25. Juni 1985 - 3 AZR 305/83 - BAGE 49, 109 ff.).
  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 929/98

    Wettbewerbsverbot ohne Karenzschädigung

    In der vom Kläger angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Januar 1990 (- 3 AZR 110/88 - BAGE 64, 1) ist in einem obiter dictum ohne nähere Begründung offen gelassen worden, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, eine zu geringe Entschädigung sei nicht an die Mindestsumme des § 74 Abs. 2 HGB anzupassen.
  • LAG Hamm, 20.12.2001 - 16 Sa 414/01

    Höhe einer Karenzentschädigung: Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 74 c HGB

    An der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom09.01.1990 ( - 3 AZR 110/88 - AP Nr. 59 zu § 74 HGB) selbst in Frage gestellten Rechtsprechung, wonach der Arbeitnehmer bei der Zusage einer zu geringen Karenzentschädigung nicht die gesetzliche Mindestentschädigung, sondern die vereinbarte Entschädigung beanspruchen kann, ist festzuhalten, da durch das dem Arbeitnehmer in diesen Fällen eingeräumte Wahlrecht seinen Schutzinteressen ausreichend Rechnung getragen wird.

    Entscheidet er sich für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots, so hat er Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (st. Rspr., BAG vom 05.08.1966 - 3 AZR 154/66 - AP Nr. 19 zu § 74 HGB; vgl. auch BAG vom 09.01.1990 - 3 AZR 110/88 - AP Nr. 59 zu § 74 HGB; zuletzt BAG vom 18.01.2000 - 9 AZR 929/98 - zit. nach JURIS; s. auch Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 2. Aufl., Rdnr. 306 ff.; Buchner, Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Rdnr. C 290).

  • LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21

    Anspruch auf Karenzentschädigung; Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei

  • OLG Düsseldorf, 22.08.1996 - 6 U 150/95

    Vereinbarung eines nachträglichen Wettbewerbsverbots mit GmbH-Geschäftsführer

  • LAG Hamm, 25.11.2008 - 14 SaGa 41/08

    Allgemeine Geschäftsbedingung; Karenzentschädigung; Transparenkontrolle;

  • LAG Hamm, 30.03.2000 - 16 Sa 1684/99

    Karenzentschädigung aus einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede; Gestellung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2020 - 5 Sa 207/19

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Anrechnung eines

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