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   BAG, 09.04.1960 - 2 AZR 457/57   

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https://dejure.org/1960,628
BAG, 09.04.1960 - 2 AZR 457/57 (https://dejure.org/1960,628)
BAG, Entscheidung vom 09.04.1960 - 2 AZR 457/57 (https://dejure.org/1960,628)
BAG, Entscheidung vom 09. April 1960 - 2 AZR 457/57 (https://dejure.org/1960,628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Darlegungslast - Beweislast - Erkrankung des Arbeitnehmers - Eigenes Verschulden - Entgeltsfortzahlung - Fälligkeit - Erkrankter Handlungsgehilfe - Ärztliches Attest - Einwand des Rechtsmißbrauchs - Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 1 Abs. 2 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 9, 163
  • NJW 1960, 1413
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.12.1956 - 1 AZR 480/55

    Urlaub: Rückforderung vertragswidrig gewährter Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BAG, 09.04.1960 - 2 AZR 457/57
    Die eigene Vertragspflichtverletzung kann aber auch dazu führen, daß sogar einem nicht auf Vertrag, sondern, hinsichtlich der näheren Ausgestaltung eines Vertrages, auf zwingendem Gesetz beruhenden Anspruch der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen steht , Pur den Urlaubsanspruch ist das sowohl vom Ersten Senat (BAG 3, 77) wie vom Vierten Senat (AP Nr«, 1 zu Art " 7 UrlGes» Bayern) ausgesprochen» Hierbei ist wegen des zwingenden Charakters des Anspruchs allerdings äusserste Zurückhaltung am Platze (vgl» die Anmerkungen von Dersch zu AP Hrc 9 zu § 611 BGB urlaubsrecht und zum letztgenannten Urteil)" An den Einwand des Rechtsmißbrauchs müssen insoweit ähnlich strenge Anforderungen gestellt werden wie gegenüber einem - ebenfalls unabdingbaren - Tarifanspruch (BAG 4, 59).
  • BAG, 22.06.1956 - 1 AZR 296/54
    Auszug aus BAG, 09.04.1960 - 2 AZR 457/57
    Die eigene Vertragspflichtverletzung kann aber auch dazu führen, daß sogar einem nicht auf Vertrag, sondern, hinsichtlich der näheren Ausgestaltung eines Vertrages, auf zwingendem Gesetz beruhenden Anspruch der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen steht , Pur den Urlaubsanspruch ist das sowohl vom Ersten Senat (BAG 3, 77) wie vom Vierten Senat (AP Nr«, 1 zu Art " 7 UrlGes» Bayern) ausgesprochen» Hierbei ist wegen des zwingenden Charakters des Anspruchs allerdings äusserste Zurückhaltung am Platze (vgl» die Anmerkungen von Dersch zu AP Hrc 9 zu § 611 BGB urlaubsrecht und zum letztgenannten Urteil)" An den Einwand des Rechtsmißbrauchs müssen insoweit ähnlich strenge Anforderungen gestellt werden wie gegenüber einem - ebenfalls unabdingbaren - Tarifanspruch (BAG 4, 59).
  • BAG, 30.05.1958 - 2 AZR 451/55

    Sportunfall - Arbeitsunfähigkeit - Unglück - Ungefährlicher Sport -

    Auszug aus BAG, 09.04.1960 - 2 AZR 457/57
    Die Klägerin war auch in der Zeit vom 18» Januar bis 22, Februar 1956 durch ein Unglück, nämlich durch Krankheit, an der Leistung der Dienste verhindert» Daß die Klägerin in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank war, ist vom angefochtenen Urteil für die Revisionsinstanz bindend festgestellt worden, ohne daß insoweit Revisionsrügen erhoben worden sind» Die Beklagte trägt nun in der Revisionsbegründung vor, die Klägerin habe diesen Krankheitszustand schuldhaft dadurch hervorgerufen bzw. verlängert, daß sie erst am 26» Januar 1956 den Arzt aufge sucht habe» Mit diesem Sachvortrag ist jedoch die Beklagte in der Revisionsinstanz ausgeschlossen» In den Tatsacheninstanzen hat sie weder zu behaupten vermocht, die Klägerin habe sich selbst gegenüber (vgl» BAG 5, 307) nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet noch im einzelnen dargelegt, daß eine schuldhafte Handlungsweise der Klägerin zu einer Verschlimmerung oder Verlängerung ihrer Krankheit beigetragen habe» Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß jedenfalls eine Krankheit auf Verschulden des Arbeitnehmers, hier des Handlungsgehilfen, beruht, trifft den Arbeitgeber ( siehe auch B/sG AP Nr» 1 zu § 2 ArbKrankhG)» Die schuldhafte Herbeiführung der Erkrankung durch den Arbeitnehmer selbst ist erfahrungsgemäß ein Einzelfall» Ein allgemeiner dahingehender Verdacht gegenüber den Angehörigen der Arbeitnehmerschaft, eine Erkrankung derselben gehe auf eigenes Verschulden zurück, wäre insbesondere auch mit der Menschenwürde nicht vereinbar» Schließlich stellt auch die Revision zu Unrecht in Abrede, daß die Klägerin "durch" diese Krankheit an der Leistung ihrer Dienste verhindert war» Das Landesarbeitsgericht hat nämlich mit a.uch insoweit für das Revisionsgericht bindender Wirkung festgestellt, daß die Klägerin allein oder doch mindestens überwiegend infolge ihrer Krankheit in der Zeit vom 18. Januar bis 22o Februar 1956 an ihrer Dienstleistung gehindert war.
  • BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80

    Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit

    Im übrigen hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Lohnfortzahlungsgesetzes, mit dem er eine Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten beabsichtigte, keine Veranlassung gesehen, die seinerzeit für Angestellte feststehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 9, 163, 166/167 = AP Nr. 12 zu § 63 HGB; zust. insoweit schon Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. 1 S. 338; Schelp/Trieschmann, Das Arbeitsverhältnis im Krankheitsfalle, S. 76 mit weiteren Nachweisen) für Arbeiter aufzugeben und neu zu ordnen.
  • BAG, 30.01.1976 - 2 AZR 518/74

    Krankheit - Anzeigepflicht - Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der

    a) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, muß ein Angestellter auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit mitteilen (vgl. BAG 9, 163 [168] = AP Nr. 12 zu § 63 HGB).
  • BAG, 13.01.1993 - 5 AZR 54/92

    Arbeitsvertrag durch Eintragung in Dienstplan - Gehaltsfortzahlung im

    Die Klägerin ist als Angestellte zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gesetzlich nicht verpflichtet (BAGE 9, 163, 167 [BAG 09.04.1960 - 2 AZR 457/57] = AP Nr. 12 zu § 63 HGB).
  • LAG Hamm, 13.04.1992 - 4 Sa 83/92

    Lohnfortzahlung: unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten -

    Für Angestellte ergibt sich zwar aus der Treuepflicht die Verpflichtung, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB ), seine Arbeitsverhinderung durch Erkrankung anzuzeigen (BAG vom 09.04.1960, AP Nr. 12 zu § 63 HGB ; vom 30.01.1976, AP Nr. 2 zu § 626 BGB Krankheit = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 45), aber es besteht keine gesetzliche Pflicht, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen (Schaub, ArbR HdB, § 98 VI 4).
  • BAG, 07.11.1984 - 5 AZR 379/82

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    Eine Verletzung dieser Pflicht führt aber nicht zum Verlust des Anspruchs auf Gehaltsfortzahlung (vgl. BAGE 9, 163, 168).
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