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   BAG, 09.04.1965 - 3 AZR 182/64   

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https://dejure.org/1965,363
BAG, 09.04.1965 - 3 AZR 182/64 (https://dejure.org/1965,363)
BAG, Entscheidung vom 09.04.1965 - 3 AZR 182/64 (https://dejure.org/1965,363)
BAG, Entscheidung vom 09. April 1965 - 3 AZR 182/64 (https://dejure.org/1965,363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unrichtige Streitwertfestsetzung - Statthaftigkeit einer Streitwertrevision - Bindungswirkung - Festsellunsstreit - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Kündigungsschutzklagen - Handelsvertreterverhältnis

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Bindung einer Streitwertfestsetzung, Streitwertrevision, Statusrechtsstreit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 17, 146
  • NJW 1965, 1830
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 12.01.1956 - 3 AZR 295/54
    Auszug aus BAG, 09.04.1965 - 3 AZR 182/64
    Es konnte möglicherweise der Ansicht des erkennenden und des und des zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts, gegen deren Richtigkeit der erkennende Senat jetzt allerdings doch gewisse Bedenken hegt, auch nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigen (vgl. Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 1956 - 3 AZR 295/54 -, AP Nr. 10 zu § 69 ArbGG ; vgl. Urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1964 - 2 AZR 316/63 -, AP Nr. 15 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision).
  • BAG, 25.01.1960 - 2 AZR 519/57

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Abfindung -

    Auszug aus BAG, 09.04.1965 - 3 AZR 182/64
    Der in § 12 Abs. 7 ArbGG vorgesehene Streitwert bildet für das im Übrigen bei der Streitwertfestsetzung den Gerichten gegebene freie Ermessen (§ 3 ZPO ) die oberste Grenze, auch dann, wenn eine Abfindung nach § 7 KSchG daneben im Streit ist und wenn es um die Gebührenberechnung geht (BAGE 8, 350 = AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG ).
  • BAG, 14.05.1964 - 2 AZR 316/63

    Wert des Streitgegenstandes - Berichtigung durch Landesarbeitsgericht - Bindung

    Auszug aus BAG, 09.04.1965 - 3 AZR 182/64
    Es konnte möglicherweise der Ansicht des erkennenden und des und des zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts, gegen deren Richtigkeit der erkennende Senat jetzt allerdings doch gewisse Bedenken hegt, auch nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigen (vgl. Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 1956 - 3 AZR 295/54 -, AP Nr. 10 zu § 69 ArbGG ; vgl. Urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1964 - 2 AZR 316/63 -, AP Nr. 15 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision).
  • BAG, 05.04.1962 - 5 AZR 486/61

    Unrichtige Streitwertfestsetzung - Statthaftigkeit einer Streitwertrevision -

    Auszug aus BAG, 09.04.1965 - 3 AZR 182/64
    Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanzen offenkundig und auf den ersten Blick unrichtig und unter keinerlei rechtlichem oder vernünftigem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist (vgl. BAGE 13, 62, 65 = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision mit zustimmender Anm. von Pohle und weiteren Nachweisen), wobei es auf die Betrachtungsweise des Rechtsmittelgerichts und der Prozessbevollmächtigten ankommt, die mit der Streitwertfestsetzung aus Anlass der Einlegung eines Rechtsmittels befasst werden (BAG, AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG ).
  • BAG, 26.02.1959 - 2 AZR 141/56

    Unrichtige Streitwertneufestsetzung - Bindungswirkung - Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BAG, 09.04.1965 - 3 AZR 182/64
    Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanzen offenkundig und auf den ersten Blick unrichtig und unter keinerlei rechtlichem oder vernünftigem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist (vgl. BAGE 13, 62, 65 = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision mit zustimmender Anm. von Pohle und weiteren Nachweisen), wobei es auf die Betrachtungsweise des Rechtsmittelgerichts und der Prozessbevollmächtigten ankommt, die mit der Streitwertfestsetzung aus Anlass der Einlegung eines Rechtsmittels befasst werden (BAG, AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG ).
  • BAG, 10.06.1977 - 2 AZR 174/77

    Streitwert: Kündigung

    Für § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. war allgemein anerkannt, daß diese Vorschrift trotz ihrer primär kostenrechtlichen Ausrichtung auch für die Berechnung des gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG im Urteil festzusetzenden Rechtsmittelstreitwerts Anwendung findet (vgl. insbes. BAGE 2, 66 = AP Nr. 2 zu § 12 ArbGG 1953; BAGE 17, 146 [149] = AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).

    In der (wegen des ständigen Lohn- und Gehaltsanstiegs allerdings immer kleiner werdenden) Masse der Kündigungs- und Bestandsstreitigkeiten, deren Streitwert bei Anwendung des § 12 Abs. 7 ArbGG unterhalb der Revisionsgrenze liegt, ist die Eröffnung der Revisionsinstanz vom Rechtsschutzgedanken her unnötig, soweit es sich um keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. BAGE 17, 146 [149 f.] = AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision [zu 3a der Gründe]).

  • LAG Nürnberg, 26.07.2000 - 6 Ta 180/00

    Streitwert: Kündigung - Arbeits- oder Handelsvertretervertrag - Hilfsantrag -

    Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist auch dann nach § 12 Abs. 7 ArbGG zu bemessen, wenn der Kläger ein Arbeitsverhältnis, die Beklagte aber ein Vertragsverhältnis eines freien Handelsvertreters behauptet (im Anschluß an BAGE 17, 146 ).

    Dies gilt auch dann, wenn die beklagte Partei der Auffassung ist, es handelt sich um kein Arbeitsverhältnis, sondern um ein freies Handelsvertreterverhältnis (BAG, Urteil vom 09.04.65, BAGE 17, 146 = AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2007 - 1 Ta 293/07

    Zur Obergrenze des § 42 Abs 4 S 1 GKG 2004 - Abhängigkeit von Beschäftigungsdauer

    Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf Urteile des BAG vom 09.04.1965 - 3 AZR 182/64, des LAG Nürnberg vom 27.12.1994 - 8 Ta 150/94, des LAG Köln vom 07.06.1985 - 8 Ta 71/85 - sowie des OLG Celle vom 08.11.1995 - 11 U 241/94.
  • ArbG Karlsruhe, 01.02.2005 - 4 Ca 191/04

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters - Änderungskündigung -

    Dies ergibt rechnerisch den insgesamt festgesetzten Betrag von EUR 17.220,00. Für die Festsetzung waren folgende Überlegungen maßgeblich: Für den Statusantrag wäre an für sich der Ansatz von drei Bruttomonatsgehältern angezeigt (BAG vom 09.04.1965, AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
  • BAG, 15.10.1965 - 3 AZR 12/65

    Unrichtige Streitwertfestsetzung - Bindung des Revisionsgerichts -

    Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht allerdings durchbrochen, wenn die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen offenkundig und auf den ersten Blick falsch war und unter keinem rechtlichen oder sonstigen vernünftigen Gesichtspunkt gerechtfertigt werden konnte (vgl. BAG 13 62 [65] = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG Streitwartrevision mit zustimmender Anmerkung von Pohle und zuletzt Urteil vom 9 April 1965, [demnächst] AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision = NJW 1965, 1830).
  • BAG, 23.11.1979 - 7 AZR 944/77
    8, 350 = AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953; BAG 17, 147 /I497 = AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevisision) .
  • BAG, 05.02.1981 - 2 AZR 1137/78
    Zwar steht die Streitwertfestsetzung bei Streitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des durch § 12 Abs. 7 ArbGG gezogenen Rahmens gemäß § 3 ZPO im freien Ermessen des Gerichts (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG 17, 146 [149] = AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Streit wertrevision [zu 3 a der Gründe]; AP Nr. 22 zu § 12 ArbGG 1953 [zu 1 a der Gründe], die Entscheidung ist zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 05.11.1980 - 4 AZR 793/78
    Grundsätzlich ist das Revisionsgericht nach der zu § 72 Abs. 1 ArbGG a.F. ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den von den Vorinstanzen festgesetzten Wert des Streitgegenstandes gebunden (BAG 1, 8 AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1953) und zwar selbst dann, wenn der Streitwert unrichtig festgesetzt worden ist (BAG 13, 62 = AP Nr. 13 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG 17, 1 4 6 = AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG AP Nrn.18, 20, 21, 25, 26, 27, 28 u. 30 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
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