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   BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97   

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BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97 (https://dejure.org/1998,38802)
BAG, Entscheidung vom 09.06.1998 - 9 AZR 468/97 (https://dejure.org/1998,38802)
BAG, Entscheidung vom 09. Juni 1998 - 9 AZR 468/97 (https://dejure.org/1998,38802)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 7 3 ,1 3 5 ,1 3 7 , Urteil vom 21. September 1 9 9 3 - 9 AZR 335/91 -, BAGE 74, 204, 205, BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Beklagte hat sich rechtsgeschäftlich verpflichtet, nach der gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen das Entgelt entsprechend § 6 BFG fortzuzahlen (vgl. zu solchen Vereinbarungen Senatsurteile vom 9. Februar 1 9 9 3 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 23. August 1 9 9 3 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsuriaubsG NRW; vom 21. Oktober 1 9 9 7 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsuriaubsG NRW).

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 21. Oktober 1997 (- 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) Stellung genommen.

  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Die Beklagte hat sich rechtsgeschäftlich verpflichtet, nach der gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen das Entgelt entsprechend § 6 BFG fortzuzahlen (vgl. zu solchen Vereinbarungen Senatsurteile vom 9. Februar 1 9 9 3 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 23. August 1 9 9 3 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsuriaubsG NRW; vom 21. Oktober 1 9 9 7 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsuriaubsG NRW).

    Der erkennende Senat hat bereits zum Begriff der politischen Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes und im Sinne von § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW (Urteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) entschieden, daß der Bildungsurlaub die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Beruf fördern soll.

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Die Beklagte hat sich rechtsgeschäftlich verpflichtet, nach der gerichtlichen Feststellung der Freistellungsvoraussetzungen das Entgelt entsprechend § 6 BFG fortzuzahlen (vgl. zu solchen Vereinbarungen Senatsurteile vom 9. Februar 1 9 9 3 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; vom 23. August 1 9 9 3 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsuriaubsG NRW; vom 21. Oktober 1 9 9 7 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsuriaubsG NRW).

    Der erkennende Senat hat bereits zum Begriff der politischen Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes und im Sinne von § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW (Urteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - BAGE 72, 200 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen; Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) entschieden, daß der Bildungsurlaub die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Beruf fördern soll.

  • BAG, 03.08.1989 - 8 AZR 249/87

    Aus- und Fortbildung: Arbeitnehmerweiterbildung in NRW - Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Anerkennungsbescheiden nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder Nord rhein-Westfalen, Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg (Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 203/90 - AP Nr. 1 zu § 1 BildungsuriaubsG Hessen, vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsuriaubsG NRW und vom 17. Februar 1998 - 9 AZR 100/97 - zur Veröffentlichung in der Fach presse vorgesehen) ist die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch die zu ständige Behörde nur ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal.

    Soweit die Revision geltend macht, es habe sich um eine unzulässige Funk tionärsschulung gehandelt, betrifft dies nicht die vermittelten Bildungsinhalte, sondern die Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung (BAG Urteil vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).

  • BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 666/94

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Bildungsveranstaltung "Nordsee

    Auszug aus BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Vorausgesetzt wird, daß das didaktische Konzept so wie die einzelnen Lerneinheiten zeitlich und sachlich uneingeschränkt ermöglichen, dieses Ziel zu erreichen (BAG Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 - BA GE 81, 185 und vom 5. Dezember 1995 - 9 AZR 666/94 - BAGE 81, 328 = AP Nr. 16 und Nr. 22 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 433/94

    Arbeitnehmerweiterbildung - Das Meer - Ressource und Abfalleimer

    Auszug aus BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Vorausgesetzt wird, daß das didaktische Konzept so wie die einzelnen Lerneinheiten zeitlich und sachlich uneingeschränkt ermöglichen, dieses Ziel zu erreichen (BAG Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 - BA GE 81, 185 und vom 5. Dezember 1995 - 9 AZR 666/94 - BAGE 81, 328 = AP Nr. 16 und Nr. 22 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 429/91

    Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen nur, wenn der Arbeitgeber erklärt, den Arbeitnehmer von der Arbeit zur Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung freizustellen (BAGE 7 3 ,1 3 5 ,1 3 7 , Urteil vom 21. September 1 9 9 3 - 9 AZR 335/91 -, BAGE 74, 204, 205, BAGE 81, 180, 182 = AP Nr. 2, 6, 7 und 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 203/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Anerkennungsbescheiden nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder Nord rhein-Westfalen, Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg (Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 203/90 - AP Nr. 1 zu § 1 BildungsuriaubsG Hessen, vom 3. August 1989 - 8 AZR 249/87 - BAGE 62, 280 = AP Nr. 4 zu § 9 BildungsuriaubsG NRW und vom 17. Februar 1998 - 9 AZR 100/97 - zur Veröffentlichung in der Fach presse vorgesehen) ist die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch die zu ständige Behörde nur ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal.
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Sie ersetzt nicht die verfassungsrechtlich gebotene Rechtskontrolle des Inhalts der Bildungsveranstaltung durch ein Gericht (vgl. BVerfG Beschluß vom 15. Dezember 1987 -1 BvR 563/85 - 1 BvR 582/85 -1 BvR 974/86 -1 BvL 3/86 - BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG).
  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 261/90

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für

    Auszug aus BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
    Feststellungsanträge mit diesem Inhalt sind jedoch zulässig, wenn sich daraus Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 15. Juni 1 9 9 3 -9 AZR 261/90 - BAGE 73, 225 = AP Nr. 4 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, m. w.N.; vgl. außerdem Urteil des Fünften Senats vom 23. April 1997 - 5 AZR 727/95 - AP Nr. 40 zu § 256 ZPO 1977 und Urteil des Vierten Senats vom 24. September 1997 - 4 AZR 429/95 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Reichsbund).
  • BAG, 17.02.1998 - 9 AZR 100/97

    Bildungsurlaub - berufliche Weiterbildung

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 533/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92

    Freistellung nach dem AWbG - Jedermannzugänglichkeit

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

  • BAG, 24.09.1997 - 4 AZR 429/95

    Feststellungsinteresse bei vergangenem Rechtsverhältnis

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

  • BAG, 23.04.1997 - 5 AZR 727/95

    Arbeitnehmerstatus einer Propagandistin

  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94

    Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14

    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

    Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind (vgl. zu § 3 BFG BAG 9. Juni 1998 - 9 AZR 468/97 - zu II 2 b bb der Gründe) .
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