Rechtsprechung
   BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,216
BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69 (https://dejure.org/1970,216)
BAG, Entscheidung vom 09.10.1970 - 1 ABR 18/69 (https://dejure.org/1970,216)
BAG, Entscheidung vom 09. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 (https://dejure.org/1970,216)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,216) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Lohngruppeneinteilung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 448
  • NJW 1971, 480 (Ls.)
  • DB 1971, 53
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 06.07.1962 - 1 ABR 16/60

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Gehaltsgruppeneinteilung

    Auszug aus BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69
    1 Es wird dabei verblieben, daß das personelle Mitwir kungsrecht oes Betrebs? ats auch dann zu beachten 1st, wenn ganz allgemein auf der betrieblichen oder überbe trieblichen Ebene eine neue Lohngruppeneinteilung ver einbart wird und dadurch die Notwendigkeit entsteht, cie gesamte Belegschait oder eine ganze Gruppe in einem Betrieb neu einzustufen (utnzugruppierenl (wie BAG 13, 182 = AP Nr. 2 zu § 63 BetrVG) 2 Ein Antrag des Betriebsrats, der dahin geht, daß gericht lich festgestellt werde, in welche Lohn- oder Gehalts gruppe ein Arbeitnehmer nach dem neuen Tarifvertrag ein zustufen ist, ist unzulässig 3 Der einzelne Arbeitnehmer ist befugt, durch Klage und bei i orliegen der Voraussetzungen des § 256 2FO auch eure 1 Peststellungsklage Ansprüche aus der für ihn zu treffenden tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe geltend zu riachen, selbst wenn er ohnehin infolge Ubrtarifl eher Bezahlung einen höheren Lohn oder ein höheres Ge halt erhält, als 3hm nach der von ihm für zutreffend getitenen Lohn- oder Gehaltsgruppe zustande.

    Der Senat hat sich mit der hier zu entscheiden den Frage wiederholt befaßt (BAG 2, 147 » AP Nr«. 1 zu § 63 BetrVG, BAG 13, 182 = a P Nr. 2 zu § 63 BetrVG, AP Nr. 3 zu § 6 l BetrVG) In gleichbleibender Rechtsprechung hat er sich der sog tariflichen Auffassung angeschlossen und ausgesprochen, daß das personelle Mitwirkungsrecht des Betriebsrats auch dann gilt, wenn ganz allgemein auf der betrieblichen oder überbetrieblichen Ebene eine neue Lohngruppeneinteilung vereinbart wird und jetzt die ganze Arbeitnehmerschaft eines Betriebs neu eingestuft(umgrupplert) werden muß, z B weil die bisherige Zahl der Lohngruppen erhöht oder vermindert wird Die Ansicht des Senats wird von der durönaus herrschenden Lehre geteilt (Dietz, Bertrieosverfassungsgesetz, 4 Aufl , § 60 Anm 13 d und e, Galperm-Siebert, Betriebsverfassungsgesetz, 4 Aufl , § 6 0 Anm 7 - 17, Fitting-Kraegeloh-Auffarth, Betriebsveifassungsgesetz, 9 Aufl , § 60 Anm 13, Neumann- Duesberg, Betriebsverfassungsrecht, S 512, Gerhard Muller, Gedanken zur Mitwirkung des Betriebsrats m peisonellen Angelegenheiten, in Beitrage zum Betriebsverfassungsrecht (Schriftenreihe Der Betrieb) S 77 [8 5 ], derselbe.

  • BAG, 23.02.1967 - 3 AZR 237/66

    Berichtigung des Streitwerts - Revisionsgrenze - Rückwirkung - Revisionsfähigkeit

    Auszug aus BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69
    Der einzelne Arbeitnehmer kann seinen tariflichen Lohnanspruch, und zwar rückwirkend, jederzeit geltend machen, indem er beim Arbeitsgericht eine Klage e r reicht Daß neben einem solchen TJrteilsverfahren noch das Beschlußverfahren des § 6 l Abs. 2 Satz 3 und des § 64 Abs. 1 BetrVG zulässig ist, erklärt sich aus der vei schiedenen Zielsetzung beider Verfahren Im Urteilsveriahren geht es um den individuellen Lonnanspruch des einzelnen Arbeitnehmers, im Beschlußverfahren da gegen um die Bestimmung der Grenzen des kollektivrechtlichen Mitwirkungsrechts des Betriebsrats c) ist nach alledem bei der schon bisher vom Senat \eitietenen Auffassung zu verbleiben, so kann docn z Z aaruber, ob der Antrag zu 1 begrundec ist, d h ob aie von der Antragsgegnerin vorgenommenen Engruopieiungen tarifwidrig sind una aer vom Betriebsrat behauotete Verstoß gegen § 61 Abs. 3 iit a somit vorliegt, nocn nicht endgültig entschieden werden 103 Eine solche Entscheidung setzt voraus, daß die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen beteiligten Arbeitnehmer festgestellt sind An dieser Feststellung fehlt es ±m Streitfall Da sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann sie nicht durch den erkennenden Senat geteffen werden Deshalb muß hinsichtlich des Antrags zu 1 der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zuruckverwiesen werden» Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht, wie sie die Rechtsbeschwerdeerwiderung angeregt hat, verbietet sich allerdings nach dem Grundgedanken der §§ 9, f", 68 ArbGG (BhG AP Nr. 45 zu § 256 ZPO) 5 Dagegen ist der vom Betriebsrat gestellte Antrag zu 2 unzulässig.
  • BAG, 12.10.1955 - 1 ABR 1/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Verbot der Zurückverweisung nach § 96 ArbGG;

    Auszug aus BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69
    Der Senat hat sich mit der hier zu entscheiden den Frage wiederholt befaßt (BAG 2, 147 » AP Nr«. 1 zu § 63 BetrVG, BAG 13, 182 = a P Nr. 2 zu § 63 BetrVG, AP Nr. 3 zu § 6 l BetrVG) In gleichbleibender Rechtsprechung hat er sich der sog tariflichen Auffassung angeschlossen und ausgesprochen, daß das personelle Mitwirkungsrecht des Betriebsrats auch dann gilt, wenn ganz allgemein auf der betrieblichen oder überbetrieblichen Ebene eine neue Lohngruppeneinteilung vereinbart wird und jetzt die ganze Arbeitnehmerschaft eines Betriebs neu eingestuft(umgrupplert) werden muß, z B weil die bisherige Zahl der Lohngruppen erhöht oder vermindert wird Die Ansicht des Senats wird von der durönaus herrschenden Lehre geteilt (Dietz, Bertrieosverfassungsgesetz, 4 Aufl , § 60 Anm 13 d und e, Galperm-Siebert, Betriebsverfassungsgesetz, 4 Aufl , § 6 0 Anm 7 - 17, Fitting-Kraegeloh-Auffarth, Betriebsveifassungsgesetz, 9 Aufl , § 60 Anm 13, Neumann- Duesberg, Betriebsverfassungsrecht, S 512, Gerhard Muller, Gedanken zur Mitwirkung des Betriebsrats m peisonellen Angelegenheiten, in Beitrage zum Betriebsverfassungsrecht (Schriftenreihe Der Betrieb) S 77 [8 5 ], derselbe.
  • BAG, 12.07.1957 - 1 ABR 6/56

    Betriebsrat - Einsichtnahme in Unterlagen - Begründete Vermutung - Verstoß gegen

    Auszug aus BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69
    2 a) Der Antrag zu 1 entspricht der Formulierung des § 61 Abs. 2 Satz 5 und des § 64 Abs. 1 BetrVG«, Beide Vorschriften sind enthalten im Dritten Abschnitt des Vierten Teils des Betriebsverfassungsgesetzes, der die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats m den personellen Angelegenheiten betrifft Dabei handelt es sich um Gesetzesvorschriften, die die Abgrenzung der gegenseitigen Kompetenzen des Arbeitgebers und des Betriebsrats betreffen Auf diese Vorschriften nehmen § 2 Abs. 1 Nr. 4 1 ArbGG, § 82 Abs. 1 1 BetrVG bezug Daraus folgen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, die Zulässigkeit des Beschlußverfahrens (§ 8 Abs. 1, § 8 o Abs. 1 ArbGG) und, da der Arbeitgeber im Streitfall dem Betriebsrat ein von diesem beanspruchtes Mitwirkungsrecht streitig macht, auch das Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu 1 (BAG 4, 217 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG, BAG AP Nr. 2 zu § 65 BetrVG).
  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 381/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus

    Auszug aus BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69
    Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der Betriebsrat Daß er durch Gewerkschaftsvertieter ordnungsgemäß vertreten werden kann, ist seit langem anerkannt (BAG 1, 196 [198 f ] = nP Nr. 7 zu § 11 ArbGG) Voraussetzung ist, daß mindestens ein Mitglied des Betriebsrats der betreffenden Gewerkscnaft angehort Das Landesarbeitsgericht stellt das aus drücklich fest, ohne daß dagegen von der Rechtsbeschwerdeerwiderung Bedenken geäußert werden Desnalb muß davon ausgegangen werden, daß der Betriebsrat den das Verfahren eröffnenden Antrag wirksam gestellt hat, wie auch die von ihm eingelegte Beschwerde statthaft und zulässig gewesen ist.
  • BAG, 12.10.1955 - 1 ABR 13/54

    Betriebsverfassungsrecht: Tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Änderung von

    Auszug aus BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69
    Auch der Einwand, es handele sich um einen reinen Normenvollzug (Tarifautomatik), beweist nichts Schon in BAG 2, 165 [173 f J = AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG hat der Senat ausgeführt, es bestehe kein Grund anzunehmen, dort, wo nur eine einzige richtige Entscneidung in Betracht komme, könne keine Mitbestimmung stattfinden Mitbestimmung bedeutet auch Mitverantwortung Diese sowohl dem Arbeitgeber wie dem Betriebsrat aufzuerlegen, ist durchaus sinnvoll und soga.i eher eine Gewahr dafür, daß die Maßnanme richtig getroffen wird Der Aroeitgeber, der allein ein- 22.
  • BAG, 28.06.1961 - 4 AZR 124/60

    Betriebsprüfer - Vergütungsgruppen der TO A - Steuerliche Betriebsprüfung -

    Auszug aus BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69
    Zwar sind die Gerichte befugt, die von den Beteiligten gestellten Anträge auszulegen Eine solche Auslegung darf sich jedoch nicht völlig vom Wortlaut und Sinn der Anträge sowie tfom erklärten Willen des Antragstellers entfernen Das gilt auch für das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, ln dem eine großzügigere Auslegung der Anträge als im Urteilsverfahren geboten ist (BAG 11, 164 [16 6 ] ss AP Nr, 2 zu § $6 BetrVG Entlohnung, BAG 15, 255 [256] = AP Nr. 6 zu § 5 BetrVG) Insbesondere ist es den Gerichten bei der Auslegung der Anträge nicht gestattet, von ihrer eigenen Rechtsauffassung ausgehend zu unterstellen, die Beteiligten könnten mit ihren Anträgen nur erstrebt haoen, das zu erreichen, was aufgrund jener Rechtsauffassung zu erreichen rechtlich möglich sei Die Auslegung der Anträge muß sich vielmehr, von deren Wortlaut ausgehend, vor allem mit ihrer Begründung und mit der Lage befassen, die für die Beteiligten, als sie ihre Anträge stellten, vorlag.
  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Die Mitbestimmung besteht deshalb auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen als eine zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit und begründet die vom Personalvertretungsgesetz angestrebte Mitverantwortung (so auch Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - [AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG]; vgl. dazu auch Bötticher, Grundsätzliches zur Mitbestimmung des Betriebs- und Personalrats bei Umgruppierungen von Arbeitnehmern in Rd.A. 1969, 194 [197]).

    Im übrigen weist das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 9. Oktober 1970 - a.a.O. -) mit Recht darauf hin, daß die Einstufung eines Angestellten auch im Wege der Höhergruppierung eine Maßnahme ist, bei der der Dienststelle ein mehr oder minder großer Spielraum zusteht.

    Der einzelne Angehörige dagegen kann, wenn auf Grund der Entscheidung der Einigungsstelle eine in Aussicht genommene günstige Maßnahme - wie etwa eine korrigierende Höhergruppierung - unterbleibt, seine Rechte gerichtlich geltend machen und - wie im vorliegenden Fall - als Angestellter seinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer höheren Vergütung vor den Arbeitsgerichten durchsetzen, ohne daß ihm dort die Versagung der Zustimmung des Personalrates oder ein entgegenstehender Beschluß der Einigungsstelle entgegengehalten werden kann (vgl. BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - a.a.O. - Distel, Der Spruch der Einigungsstelle in PersV 1968, 125 [128 rechte Spalte]; Fischer-Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Komm. 1974, § 71 Rz. 25; Grabendorff-Windscheid-Ilbertz, Bundespersonalvertretungsgesetz, 3. Aufl. 1975, § 71 Rz. 30; Engelhard-Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen und Wahlordnungen, 3. Aufl. 1973, §§ 72, 73 Rz. 14 c).

    Mit Recht hat aber das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1970 (a.a.O. Bl. 377) ausgeführt, daß eine Befugnis, die Rechtsansprüche einzelner Angehöriger des öffentlichen Dienstes geltend zu machen, ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden müßte.

    Das ist, worauf das Bundesarbeitsgericht mit Recht hinweist (Beschluß vom 9. Oktober 1970 - a.a.O. Bl. 377), unvereinbar mit einem Verfahren, in dem es letzten Endes um die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen geht, die nicht in einem Zusammenhang mit den Aufgaben des Personalrates stehen.

  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 24.75

    Die für den Angestellten wirksamen Rechtsschutzfunktion der Tarifautomatik -

    Die Mitbestimmung besteht deshalb auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen als eine zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit und begründet die vom Personalvertretungsgesetz angestrebte Mitverantwortung (so auch Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - [AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG]; vgl. dazu auch Bötticher, Grundsätzliches zur Mitbestimmung des Betriebs- und Personalrats bei Umgruppierungen von Arbeitnehmern in Rd.A. 1969, 194 [197]).

    Das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 9. Oktober 1970 - a.a.O. -) weist mit Recht darauf hin, daß die Einstufung eines Angestellten auch im Wege der Höhergruppierung eine Maßnahme ist, bei der der Dienststelle ein mehr oder minder großer Spielraum zusteht.

    Der einzelne Bedienstete dagegen kann, wenn auf Grund der Entscheidung der Einigungsstelle eine in Aussicht genommene günstige Maßnahme - wie etwa eine korrigierende Höhergruppierung - unterbleibt, seine Rechte gerichtlich geltend machen und - wie im vorliegenden Fall - als Angestellter seinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer höheren Vergütung vor den Arbeitsgerichten durchsetzen, ohne daß ihm dort die Versagung der Zustimmung des Personalrats oder ein die Höhergruppierung ablehnender Beschluß der Einigungsstelle entgegengehalten werden kann (vgl. BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - a.a.O. - Distel, Der Spruch der Einigungsstelle in PersV 1968, 125 [128 rechte Spalte]; Fischer-Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Komm. 1974, § 71 Rz. 25; Grabendorff-Windscheid-Ilbertz, Bundespersonalvertretungsgesetz, 3. Aufl. 1975, § 71 Rz. 30; Engelhard-Ballerstedt Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen und Wahlordnungen, 3. Aufl. 1973, §§ 72, 73 Rz. 14 c).

    Mit Recht hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1970 (a.a.O. S. 377) ausgeführt, daß eine Befugnis, Rechtsansprüche einzelner Bediensteter geltend zu machen, ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden müßte.

    Das ist, worauf das Bundesarbeitsgericht mit Recht hinweist (Beschluß vom 9. Oktober 1970 - a.a.O. Bl. 377), unvereinbar mit einem Verfahren, in dem es letzten Endes um die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen geht, die nicht in einem Zusammenhang mit den Aufgaben des Personalrates stehen.

  • BVerwG, 05.05.1976 - 7 P 3.75

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss

    Die Mitbestimmung besteht deshalb auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen als eine zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit und begründet die vom Personalvertretungsgesetz angestrebte Mitverantwortung (so auch Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - [AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG]; vgl. dazu auch Bötticher, Grundsätzliches zur Mitbestimmung des Betriebs- und Personalrats bei Umgruppierungen von Arbeitnehmern in Rd.A. 1969, 194 [197]).

    Das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 9. Oktober 1970 - a.a.O. -) weist mit Recht darauf hin, daß die Einstufung eines Angestellten auch im Wege der Höhergruppierung eine Maßnahme ist, bei der der Dienststelle ein mehr oder minder großer Spielraum zusteht.

    Der einzelne Bedienstete dagegen kann, wenn auf Grund der Entscheidung der Einigungsstelle eine in Aussicht genommene günstige Maßnahme - wie etwa eine korrigierende Höhergruppierung - unterbleibt, seine Rechte gerichtlich geltend machen und - wie im vorliegenden Fall - als Angestellter seinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer höheren Vergütung vor den Arbeitsgerichten durchsetzen, ohne daß ihm dort die Versagung der Zustimmung des Personalrats oder ein die Höhergruppierung ablehnender Beschluß der Einigungsstelle entgegengehalten werden kann (vgl. BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - a.a.O. - Distel, Der Spruch der Einigungsstelle in PersV 1968, 125 [128 rechte Spalte]; Fischer-Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Komm. 1974, § 71 Rz. 25; Grabendorff-Windscheid-Ilbertz, Bundespersonalvertretungsgesetz, 3. Aufl. 1975, § 71 Rz. 30; Engelhard-Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen und Wahlordnungen, 3. Aufl. 1973, §§ 72, 73 Rz. 14 c).

    Mit Recht hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1970 (a.a.O. S. 377) ausgeführt, daß eine Befugnis, Rechtsansprüche einzelner Bediensteter geltend zu machen, ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden müßte.

    Das ist, worauf das Bundesarbeitsgericht mit Recht hinweist (Beschluß vom 9. Oktober 1970 - a.a.O. Bl. 377), unvereinbar mit einem Verfahren, in dem es letzten Endes um die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen geht, die nicht in einem Zusammenhang mit den Aufgaben des Personalrates stehen.

  • BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81

    Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung

    Nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats kraft Amtes gehört es dagegen, einen Arbeitnehmer vor Gericht zu vertreten, weil dies im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist (BAG 22, 448, 457 = AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG).
  • BAG, 05.02.1971 - 1 ABR 24/70

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Umgruppierung

    Diese Ansicht hat der Senat noch in seiner Entscheidung vom 9» Oktober 1970 in Sachen 1 ABR 18/69, die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt ist, bestätigt; sie stimmt mit der weit überwiegenden Auffassung in der Literatur überein.

    Dies hat der Senat ebenfalls schon in der Entscheidung in Sachen 1 ABR 18/69 gesagt.

    Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden; vielmehr muß eine Zurückverweisung er folgen, und zwar, wie schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß vom 9» Oktober 197o in Sachen 1 ABR 18/69 ausgeführt ist, an das Landesarbeitsgericht.

  • BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung

    Dementsprechend hat der Senat schon unter dem Geltungsbereich des BetrVG 1952 entschieden, daß der Betriebsrat bei der Ein- und Umgruppierung auch dann zu beteiligen ist, wenn der in Frage kommende Tarifvertrag kraft betrieblicher Übung zur Anwendung kommt (BAG Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG 1952 sowie BAG Beschluß vom 5. Februar 1971 - 1 ABR 24/70 - BAGE 23, 196 = AP Nr. 6 zu § 61 BetrVG 1952).
  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 59/84

    Rechtsmittel - Beschlußverfahren - Rechtsmittelinstanz - Erledigung der

    Das Bundesarbeitsgericht (BAGE 22, 448 = AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG (1952)) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 50, 176 und 186) haben entschieden, daß der Betriebsrat bzw. Personalrat kein Recht habe, gerichtlich feststellen zu lassen, in welche Lohn- oder Gehaltsgruppe ein Arbeitnehmer eingestuft werden solle.
  • LAG Niedersachsen, 23.09.2002 - 17 Sa 609/02

    Aus- und Absonderungsrechte der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers

    Der Betriebsrat ist nicht Vertreter der einzelnen Arbeitnehmer (BAG Urt. v. 09.10.1970 - 1 ABR 18/69 - AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG; Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 483/74 - AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972; vgl. auch Richardi, a. a. O., Einleitung RZ 116 und Fitting/Kaiser/Heither/Engel/ Schmidt, BetrVG, 21. Aufl. 2002, § 1 RZ 196; vgl. auch BAG Urt. v. 16.03.1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG 1985 Nr. 8 unter II 2a) zum Schwerbehindertenvertrauensmann).
  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung

    Die Auslegung der Anträge muß sich vielmehr, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlaß des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen ausrichten (vgl. BAGE 22, 448 ; 62, 202 ; vgl. zur Maßgeblichkeit von Antrag und Sachvortrag für die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes auch BVerwGE 74, 100 ; 74, 273 ).
  • BVerwG, 23.01.1986 - 6 P 8.83

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Ärztliche Untersuchung - Dienstfähigkeit

    Soweit jedoch der Tarifvertrag keine erschöpfende Regelung des Einzelfalles enthält und damit die Ausgestaltung der Einzelmaßnahme dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung der Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung (vgl. BVerwGE 50, 186 mit Bezugnahme auf BAG, Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - und Beschluß vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 92.78 - <PersV 1981, 168>).
  • BAG, 10.12.1986 - 4 ABR 20/86

    Eingruppierung von ungelernten Ettikettenschneidern - Zustimmung des Betriebsrats

  • BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 5/72

    Betriebsratsgröße - Betriebsratswahl

  • LG Hannover, 07.04.2006 - 13 O 217/05

    Nichtaussetzen eines Rettungsbootes trotz massiven Protests der restlichen

  • BAG, 18.02.1987 - 4 ABR 35/86

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Arbeitnehmern -

  • BGH, 29.09.1988 - I ZR 57/87

    Synthesizer

  • BVerwG, 31.01.1986 - 6 P 5.83

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Gesamtpersonalrats der Bundesanstalt für

  • BAG, 30.06.1988 - 2 AZR 797/87

    Bestimmtheitserfordernis bei einer Feststellungsklage - Klage auf Feststellung

  • VG Bremen, 31.01.2008 - P K 283/07

    Mitbestimmung bei Bewilligung von Altersteilzeit und Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 16.06.1987 - 4 ABR 63/86

    Lohnrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer - Umgruppierung von

  • BAG, 10.12.1986 - 4 ABR 21/86
  • BAG, 27.10.1970 - 4 AZR 485/69

    Einstufung - Eingruppierung - Lohngruppe

  • BAG, 10.12.1986 - 4 ABR 11/86
  • VG Bremen, 09.11.2006 - P K 315/06

    Mitbestimmung des Personalrats bei korrigierender Höhergruppierung und

  • KAGH, 03.08.2007 - M 3/07

    Beamtenähnlicher Arbeitsvertrag; Ersetzung der Zustimmung der MAV bei Vergütung

  • KAGH, 12.10.2007 - M 3/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht