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BAG, 09.10.1975 - 2 AZR 332/74 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- archive.org (Volltext/Leitsatz)
Vereinbarung einer ausschließlichen Berechtigung des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ausschlußfrist - Außerordentliche Kündigung - Ergänzende Vertragsauslegung - Beschränkung des Kündigungsrechts - Verhinderung des Arbeitgebers - Prokura - Einschränkung der Prokura im Innenverhältis - Zurechnung der Kenntnis des Vertreters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 157 § 164 § 626 Abs. 2; HGB § 49
Arbeitsverhältnis: Vereinbarung über Kündigungsberechtigung, Verhinderung des Arbeitgebers, Zurechnung des Wissens des Prokuristen
Verfahrensgang
- ArbG Kiel, 24.08.1973 - 3c Ca 524/73
- LAG Schleswig-Holstein, 28.03.1974 - 4 Sa 324/73
- BAG, 09.10.1975 - 2 AZR 332/74
Papierfundstellen
- DB 1976, 441
- DB 1976, 442
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Köln, 17.12.1993 - 13 Sa 748/93
Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Chefarztes wegen …
Ob die Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis zugunsten des Verwaltungsrats eingeschränkt war, ist für den vorliegenden Fall ohne Belang, weil solche Beschränkung jedenfalls nicht im Außenverhältnis wirkt: § 37 Abs. 2 GmbHG ; das gilt auch dann, wenn einem Erklärungsempfänger diese Beschränkung im Innenverhältnis bekannt ist (zur entsprechenden Rechtslage beim Prokuristen: BAG, Urteil vom 09.10.1975 - 2 AZR 332/74 -, DB 1976, 441 ). - LAG Berlin, 13.03.1998 - 6 Sa 41/97
Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die ordentliche …
Da die Beklagte in die Klagerweiterung durch rügelose Einlassung eingewilligt hat und diese aufgrund dessen, daß ein fortlaufender Lebenssachverhalt zur Beurteilung stand, ohnehin für sachdienlich zu erachten war, ist die Klagerweiterung gemäß §§ 263, 267 ZPO als Unterfall einer Änderung der Klage (dazu BAG, Urteil vom 9.10.1975 - 2 AZR 332/74 - AP § 626 BGB Ausschlußfrist Nr. 8 zu III 1 der Gründe) zulässig gewesen.