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   BAG, 09.11.1971 - 1 AZR 417/70   

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https://dejure.org/1971,1854
BAG, 09.11.1971 - 1 AZR 417/70 (https://dejure.org/1971,1854)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1971 - 1 AZR 417/70 (https://dejure.org/1971,1854)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1971 - 1 AZR 417/70 (https://dejure.org/1971,1854)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschlußverfahren - Geltendmachung eines Anspruchs - Urteilsverfahren - Revisionsinstanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1972, 686
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 09.11.1955 - 1 AZR 329/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ersatz der Aufwendungen des Betriebsrats durch den

    Auszug aus BAG, 09.11.1971 - 1 AZR 417/70
    Der Kläger macht allerdings seinen Anspruch nicht des halb geltend, weil Lohn ausgefallen sei» Vielmehr will er die durch die Beklagte erfolgte Kürzung der Auslösung (wozu auch das sogenannte Zimmergeld gehört) nicht hinnehmen» Eine Auslösung kann jedoch nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs» 2 BetrVG angesehen werden (BAG 2, 187 [192] = AP Nr» 1 zu Art» IX KRG Nr» 22 Betriebsrätegesetz; Dietz., BetrVG, 4» Aufl», § 37 Randnr. 18; Fitting-Kraegeloh-Auffarth, BetrVG, 9« Aufl», § 37 Randnr" 25)» Bei der Auslösung handelt es sich um einen pauschalierten Aufwendungsersatz » Als solcher aber kann er nicht im Urteilsverfahren geltend gemacht werden; denn im Urteilsverfahren werden nur Streitigkeiten darüber entschieden, inwieweit es erforderlich war, Arbeitszeit zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben zu verwenden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinne gekürzt hat (BAG AP Nr» 7 zu § 37 BetrVG Bl» 518 Rückseite mit weiteren Nachweisen)» Anders ist es je doch, wenn Aufwendungsersatz begehrt wird, wie das im Streit fall geschieht» Dann ist das Beschlußverfahren die zulässige Verfahrensart" Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch von dem Betriebsrat selbst erhoben wird oder von einem seiner Mitglieder (BAG AP Nr. 8 zu § 39 BetrVG Bl»958)» c) Das Urteilsverfahren ist weiterhin nicht zulässig, soweit der Kläger eine Bezahlung der Zeit als Arbeitszeit verlangt, die er für die Reise von .Amsterdam nach E und zurück aufgewendet hat» Reisezeit kann niemals als Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs» 2 BetrVG angesehen wer den, wenn sie aus Anlaß der Betriebsratstätigkeit außer halb der betriebsübl'ichen Arbeitszeit liegt» Zwar ist es im Streitfall so, daß nach: dem Arbeitsvertrag in Verbindung /mit den darin in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen Reisezeit als Arbeitszeit gewertet werden soll, wenn die Reise auf Anordnung des Arbeitgebers durchgeführt wird» Aber der Arbeitsvertrag ist, wie schon ausgeführt, im Streitfall nicht anwendbar, da es sich eben nicht um eine vom Arbeitgeber angeordnete Reise im Sinne des BMTV handelt» dam.

    dem Betriebsrat nicht angehörte» Auf der anderen Seite ist jedoch auch jede Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder, und zwar auch eine solche auf finanziellem Gebiet, verboten (BAG 2, 187 [1903 = AP. Nr» 1 zu Art» IX KRG Hr» 22)» Das Betriebsratsmitglied ist deshalb so zu stellen, wie es stehen würde, wenn es nicht dem Betriebsrat angehörte" Alle Aufwendungen müssen ihm ersetzt werden, die ihm im Zusammenhang mit dem Betriebsrats.amt entstanden sind« Hierzu gehören nicht nur diejenigen Aufwendungen, die finanzieller (geldlicher)Art sind» Unter Umständen gehören hierzu auch unzumutbare Aufwendungen an Freizeit (BAG AP Nr" 11 zu § 37 BetrVG).

  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 22/72

    Betriebsratsmitglied - Versäumnis der Arbeitszeit - Geltendmachung von

    Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt diese sich aus einem unzulässigen Verfahren ergebende Rechts folge dann, wenn die in der Revisionsinstanz von den Beteiligten gestellten Anträge als Anträge auf Abgabe in das Urteils verfahren ausgelegt werden können (vgl. BAG 22, 156 [161/162] = AP Nr. 1 zu § 8 ArbGG 1953; Entscheidung des Senats vom 9. November 1971 - 1 AZR 417/70 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 8 ArbGG 1953).
  • BVerwG, 05.05.1976 - VII P 17.74

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Beschlussverfahren nach dem

    Ob man dabei eine förmliche Abgabe oder eine Verweisung ausspricht (vgl. dazu BAG, Beschluß vom 10. Oktober 1969 - 1 AZR 5/69 - [AP Nr. 1 zu § 8 ArbGG 1953], wo die Sache in das Beschlußverfahren verwiesen worden ist; ferner Beschluß vom 9. November 1971 - 1 AZR 417/70 - [AP Nr. 2 zu § 8 ArbGG 1953] - hier spricht das BAG von Abgabe, was auch in der Anmerkung von Richardi gebilligt wird -), ist im Ergebnis gleichgültig, da einer förmlichen Abgabe im vorliegenden Fall dieselben Wirkungen zukommen würden wie der vom Senat ausgesprochenen Verweisung.
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 32/84
    6. Auf den Hilfsantrag der Klägerin, der auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden kann (BAG 22, 156, 161, 162 = AP Nr. 1 zu ( 8 ArbGG 1953 mit Anm. von Rüthers; BAG 25, 23; Urteil vom 9. November 1971 - 1 AZR 417/70 -, AP Nr. 2 zu M ArbGG 1953)» war deshalb die Sache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Arbeitsgericht zur Verhandlung und Entscheidung im Beschlußverfahren abzugeben.
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