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   BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89   

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BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89 (https://dejure.org/1993,1785)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1993 - 9 AZR 306/89 (https://dejure.org/1993,1785)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1993 - 9 AZR 306/89 (https://dejure.org/1993,1785)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freistellung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer zum Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung - Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns für die Dauer der Freistellung - Voraussetzung für den Fortzahlungsanspruch

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 157; NWAWbG § 1 Abs. 1, § 7, § 9 S. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AWbG NW § 1 Abs. 1, § 7, § 9 Satz 1; BGB §§ 133, 157
    Bildungsurlaub nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 450
  • BB 1994, 363
  • BB 1994, 642
  • DB 1994, 738
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Die aufgrund der Freistellungserklärung vom Arbeitgeber gewährte Freizeit kann nämlich nicht wegen ungerechtfertiger Bereicherung zurückgefordert werden (BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für das Entstehen des Lohnfortzahlungsanspruches die Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht nur notwendig sondern auch ausreichend, ohne daß es auf die Anerkennungsvoraussetzungen i. S. des § 9 Satz 1 AWbG ankommt (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BB 1993, 1735).

    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).

  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 499/91

    Arbeitgeber - Arbeitnehmer - Voraussetzungen - Zinsen - Klage

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).
  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).
  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 252/89

    Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts anlässlich des Besuchs einer

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 429/91

    Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).
  • LAG Hamm, 09.06.1988 - 4 Sa 1885/87

    Freistellung; Arbeitnehmer; Weiterbildung; Verfassungsmäßigkeit;

    Auszug aus BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Juni 1988 - 4 Sa 1885/87 - aufgehoben.
  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94

    Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

    Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung setzt nach § 1 Abs. 1 AWbG voraus, daß der Arbeitnehmer von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung vom Arbeitgeber freigestellt worden ist (BAG Urteile vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - AP Nr. 6 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAGE 73, 135, 137; 74, 204, 205 = AP Nr. 2 und 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 686/96

    Arbeitnehmerweiterbildung - Entgeltfortzahlung

    Der Arbeitgeber muß die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht erklären (BAG Urteile vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BAGE 73, 135 = AP Nr. 2 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BAGE 74, 204 = AP Nr. 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - AP Nr. 8 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - BAGE 80, 94 = AP Nr. 14 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 431/94 - AP Nr. 15 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, m.w.N.; vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW; vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 547/94 - BAGE 81, 173 = AP Nr. 11 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).

    Auf die Entscheidung des Senats vom 9. November 1993 (- 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW) kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.07.1994 - 4 Sa 196/94

    Anspruch eines Repronik-Operators und Betriebsratsmitglieds auf Freistellung zu

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  • LAG Hamm, 07.11.1997 - 15 Sa 1126/97

    Vergütung eines Arbeitnehmers für die Zeit der Teilnahme an einer

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  • LAG Hamm, 11.09.1998 - 15 Sa 2156/96

    Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar; Voraussetzungen des

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  • BAG, 25.01.1994 - 9 AZR 160/93

    Keine Lohnfortzahlung auch für Arbeitnehmerweiterbildung ohne Freistellung -

    Es ist dann unerheblich, daß der Arbeitgeber bei Abgabe der Freistellungserklärung keinen Verpflichtungswillen für die Lohnfortzahlung hatte (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Hamm, 30.10.1998 - 15 Sa 377/97

    Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar ; Voraussetzungen des

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  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 500/91

    Freistellungsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen

    Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit durch den 1. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit durch den Arbeitgeber zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 AWbG eine hinreichende anspruchsbegründende Voraussetzung für den Lohnfortzahlungsanspruch nach § 7 Satz 1 AWbG, soweit der Arbeitnehmer tatsächlich an der Bildungsveranstaltung teilnimmt (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BB 1993, 2531; vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Hamm, 03.09.1999 - 15 Sa 2495/98

    Freistellungsanspruch für Veranstaltung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

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  • LAG Hamm, 19.12.1997 - 15 Sa 1362/97

    Streit über die Vergütung eines Arbeitnehmers für die Zeit der Teilnahme an einem

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  • BAG, 08.02.1994 - 9 AZR 324/92

    Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes soweit Arbeitgeber die Freistellung von der

  • BAG, 25.01.1994 - 9 AZR 702/92

    Entgeltzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

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