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   BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86   

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BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86 (https://dejure.org/1988,564)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1988 - 1 ABR 70/86 (https://dejure.org/1988,564)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 (https://dejure.org/1988,564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates der Spielbank Berlin zur geplanten Einstellung eines Kassierers - Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten durch Tarifvertrag - Aufhebung des § 1 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 57, 317
  • NZA 1988, 699
  • BB 1988, 1386
  • DB 1988, 1397
  • JR 1988, 528
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 143/83

    Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
    Muß die Einigungsstelle also für einen gerechten Ausgleich zwischen den unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers und den sozialen Belangen der Arbeitnehmer sorgen und steht dem Arbeitgeber gegen ermessensfehlerhafte Entscheidungen nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten offen, wird auch das Grundrecht des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. Beschluß des BVerfG vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und die Senatsbeschlüsse vom 31. August 1982 - BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - und vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso Beuthien, ZfA 1986, 131, 150 f.).

    Damit haben die Tarifvertragsparteien dafür Sorge getragen, daß in jedem Falle eine Übereinstimmung zwischen den gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers und der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die sich beiderseits auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, gewährleistet ist (BVerfG Beschluß vom 18. Dezember 1985, aaO).

  • BAG, 24.09.1959 - 2 AZR 28/57

    Ausschlußklausel des Manteltarifvertrages - Hessischer Braunkohlenbergbau -

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
    Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit der Erweiterung grundsätzlich bejaht (BAG Urteil vom 8. Oktober 1959 - 2 AZR 503/56 - AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG und Urteil vom 24. September 1959 - 2 AZR 28/57 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Akkordlohn sowie LAG Berlin Urteil vom 18. März 1964 - 1 Sa 4/64 - SAE 1965, 12 ff.).

    Gerade weil dasselbe Problem bereits für das BetrVG 1952 kontrovers diskutiert worden und dem Gesetzgeber des BetrVG 1972 darüber hinaus bekannt gewesen ist, daß das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen die Erweiterung und Verstärkung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag für zulässig gehalten hatte (Entscheidungen vom 8. Oktober 1959 - 2 AZR 503/56 - AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG und vom 24. September 1959 - 2 AZR 28/57 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Akkordlohn), hätte es der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn er die Erweiterung der Mitwirkungsrechte durch Tarifvertrag untersagen wollte.

  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
    Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG können durch Tarifvertrag erweitert und verstärkt werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 -.

    Dementsprechend hat der Senat im Beschluß vom 18. August 1987 (- 1 ABR 30/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, daß außerhalb des Organisationsbereichs die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für betriebsverfassungsrechtliche Fragen nicht hat ausgeschlossen werden sollen.

  • BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 503/56

    Arbeit gegen Entgelt - Wirtschaftlicher Austausch - Tatsächlich geleistete Arbeit

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
    Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit der Erweiterung grundsätzlich bejaht (BAG Urteil vom 8. Oktober 1959 - 2 AZR 503/56 - AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG und Urteil vom 24. September 1959 - 2 AZR 28/57 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Akkordlohn sowie LAG Berlin Urteil vom 18. März 1964 - 1 Sa 4/64 - SAE 1965, 12 ff.).

    Gerade weil dasselbe Problem bereits für das BetrVG 1952 kontrovers diskutiert worden und dem Gesetzgeber des BetrVG 1972 darüber hinaus bekannt gewesen ist, daß das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen die Erweiterung und Verstärkung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag für zulässig gehalten hatte (Entscheidungen vom 8. Oktober 1959 - 2 AZR 503/56 - AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG und vom 24. September 1959 - 2 AZR 28/57 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Akkordlohn), hätte es der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn er die Erweiterung der Mitwirkungsrechte durch Tarifvertrag untersagen wollte.

  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 10/84

    Betriebsrat - Unterrichtungspflicht

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
    In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber ein rechtliches Interesse daran, daß alsbald festgestellt wird, ob der Betriebsrat der geplanten personellen Maßnahme wirksam widersprochen hat, denn hat er dies nicht getan, kann der Arbeitgeber die Maßnahme durchführen, anderenfalls muß er die Zustimmung ersetzen lassen, wenn er die Maßnahme durchführen will (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 42 = AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972).

    Sinnvollerweise verbindet der Arbeitgeber deshalb - wie vorliegend geschehen - mit dem Feststellungsantrag den Hilfsantrag, die verweigerte Zustimmung zu ersetzen (BAG Beschluß vom 28. Januar 1986, aaO, zu B I 1 der Gründe).

  • LAG Köln, 24.11.1983 - 3 Sa 755/83
    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
    Auch der Erweiterung und Verstärkung der Mitwirkung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten durch Tarifvertrag steht das BetrVG grundsätzlich nicht entgegen (LAG Berlin, aaO; LAG Köln, Urteil vom 24. November 1983 - 3 Sa 755/83 - DB 1984, 670; Wiedemann/Stumpf, aaO, § 1 Rz 255; Hueck/Nipperdey/Stahlhacke, aaO, § 1 Rz 74; A. Hueck, BB 1952, 925, 928; Nipperdey bei Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl., Band 2, § 71 IV; Pöschke, AuR 1965, 257 ff. m.w.N.; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, § 1 Rz 165 ff., 173 mit Beispielen von Tarifverträgen, in denen die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten verstärkt worden sind; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 2 Rz 125 ff.; einschränkend Beuthien, ZfA 1986, 131, 145 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; a.A. Dietz/Richardi, aaO, § 99 Rz 5; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 99 Rz 7; Galperin/Löwisch, aaO, § 99 Rz 8; Kraft, GK-BetrVG, vor § 92 Rz 9 ff., alle m.w.N.).

    Daraus haben Instanzgerichte (LAG Berlin, SAE 1965, 12 und LAG Köln, DB 1984, 670) und die überwiegende Meinung im arbeitsrechtlichen Schrifttum zu Recht den Schluß gezogen, daß auch die Tarifvertragsparteien die Kündigung des Arbeitnehmers von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig machen können (Brecht, BetrVG, § 102 Rz 12; Bösche, Die Rechte des Betriebsrats bei Kündigungen, 1979, S. 181; KR-Etzel, § 102 BetrVG Rz 244; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 102 Rz 75; Galperin/Löwisch, aaO, vor § 92 Rz 9; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 102 Rz 127; Hanau, RdA 1973, 281, 293; Beuthien, ZfA 1986, 131, 150 und G. Hueck, KSchG, 10. Aufl., Einleitung Rz 148 für die ordentliche Kündigung; a.A. Kraft, GK-BetrVG, § 102 Rz 119 und Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 102 Rz 188).

  • BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
    Muß die Einigungsstelle also für einen gerechten Ausgleich zwischen den unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers und den sozialen Belangen der Arbeitnehmer sorgen und steht dem Arbeitgeber gegen ermessensfehlerhafte Entscheidungen nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten offen, wird auch das Grundrecht des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. Beschluß des BVerfG vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und die Senatsbeschlüsse vom 31. August 1982 - BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - und vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso Beuthien, ZfA 1986, 131, 150 f.).
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
    Muß die Einigungsstelle also für einen gerechten Ausgleich zwischen den unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers und den sozialen Belangen der Arbeitnehmer sorgen und steht dem Arbeitgeber gegen ermessensfehlerhafte Entscheidungen nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten offen, wird auch das Grundrecht des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. Beschluß des BVerfG vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und die Senatsbeschlüsse vom 31. August 1982 - BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - und vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso Beuthien, ZfA 1986, 131, 150 f.).
  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
    Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten über die Ordnungsgemäßheit des Widerspruchs das Arbeitsgericht anzurufen, wenn er die personelle Einzelmaßnahme durchführen will, sofern es nur möglich erscheint, daß der Widerspruch sich auf einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Zustimmungsverweigerungsgründe bezieht (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86

    Vorrang der SR 2y BAT vor Art 1 § 1 BeschFG 1985

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86
    Aus dem gleichen Grunde, weil sich nämlich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzgebungsgeschichte eindeutige Anhaltspunkte für einen anderen Willen des Gesetzgebers ergeben, hat der Siebte Senat im Urteil vom 25. September 1987 (- 7 AZR 315/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) Art. 1 § 1 BeschFG 1985 einseitig zwingende Wirkung beigemessen und entschieden, daß die von Art. 1 § 1 BeschFG 1985 abweichenden SR 2 y BAT weitergelten.
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

  • LAG Berlin, 18.03.1964 - 1 Sa 4/64
  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    Aus diesem Grunde musste der Gesetzgeber in diesen Fragen den Abschluss von Tarifverträgen ausdrücklich zulassen, wenn er der Auffassung war, dass die Regelung durch die Tarifvertragsparteien in bestimmten Gewerbezweigen zu sachlich sinnvolleren Ergebnissen führen könne und demgegenüber das Interesse an einer einheitlichen Organisationsstruktur zurücktrete (vgl. BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 - B II 2 b der Gründe, BAGE 57, 317) .
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    In Tarifverträgen können auf die Betriebsverfassung bezogene Beteiligungsrechte geschaffen werden, die im Gesetz nicht vorgesehen sind (BAG 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - BAGE 56, 18, 34 ff., zu III 2 b der Gründe; 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 - BAGE 57, 317, 323 ff., zu B II 2 a der Gründe; Fitting § 1 Rn. 249).
  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

    Der Gesetzgeber hat die organisatorischen Bestimmungen des BetrVG grundsätzlich zweiseitig-zwingend ausgestaltet und damit der Normsetzung durch Tarifverträge weitgehend entzogen (zu § 3 BetrVG aF: BAG 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - zu B I 3 b aa [1] der Gründe, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 4 = EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 1; allgemein zu den organisatorischen Vorschriften des BetrVG: BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 57, 317 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 53 = EzA TVG § 1 Nr. 34).
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