Rechtsprechung
BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 04.10.1990 - 5 Ca 401/90
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.1991 - 6 Sa 929/90
- BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 660/87
Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von …
Auszug aus BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91
Soweit das Landesarbeitsgericht annimmt, bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ruhe das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung, weil das Ruhen durch eine einseitige Erklärung herbeigeführt werde, steht dies zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts ( BAGE 62, 35; 63, 375 = AP Nr. 2 und 3 zu § 15 BErzGG).Wenn nach der ständigen und unangefochtenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ruht ( BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG; BAGE 63, 375 = AP Nr. 3 zu § 15 BErzGG; Urteil vom 24. Oktober 1989 - 8 AZR 253/88 - AP Nr. 52 zu § 7 BUrlG Abgeltung), so deswegen, weil sich das aus der gesetzlichen Regelung und damit "kraft Gesetzes" ergibt, nicht aber, weil der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Erziehungsurlaub auch gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch nehmen kann.
Dementsprechend hat auch der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts eine vergleichbare tarifliche Bestimmung dahingehend ausgelegt, daß die Tarifvertragsparteien, indem sie Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, von der Regelung über die Minderung des Anspruchs auf die Sonderzahlung ausnehmen, nur klarstellen wollen, daß insoweit kein Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses vorliegt (vgl. BAGE 62, 35; 63, 375 = AP Nr. 2 und 3 zu § 15 BErzGG).
- BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88
Erziehungsurlaub: Rechtsnatur der Erklärung über die Inanspruchnahme - …
Auszug aus BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91
Soweit das Landesarbeitsgericht annimmt, bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ruhe das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung, weil das Ruhen durch eine einseitige Erklärung herbeigeführt werde, steht dies zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts ( BAGE 62, 35; 63, 375 = AP Nr. 2 und 3 zu § 15 BErzGG).Wenn nach der ständigen und unangefochtenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ruht ( BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG; BAGE 63, 375 = AP Nr. 3 zu § 15 BErzGG; Urteil vom 24. Oktober 1989 - 8 AZR 253/88 - AP Nr. 52 zu § 7 BUrlG Abgeltung), so deswegen, weil sich das aus der gesetzlichen Regelung und damit "kraft Gesetzes" ergibt, nicht aber, weil der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Erziehungsurlaub auch gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch nehmen kann.
Dementsprechend hat auch der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts eine vergleichbare tarifliche Bestimmung dahingehend ausgelegt, daß die Tarifvertragsparteien, indem sie Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, von der Regelung über die Minderung des Anspruchs auf die Sonderzahlung ausnehmen, nur klarstellen wollen, daß insoweit kein Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses vorliegt (vgl. BAGE 62, 35; 63, 375 = AP Nr. 2 und 3 zu § 15 BErzGG).
- BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86
Auswirkung auf tarifliche Sonderzahlung bei Mutterschaftsurlaub
Auszug aus BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91
Demgemäß konnte sich die Regelung für Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, in der Fassung des Tarifvertrages vom 8. September 1972 nur auf die Zeiten der Mutterschutzfrist und die sonstigen Zeiten, in denen Arbeitnehmerinnen nach den gesetzlichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes von der Arbeit freizustellen sind, nicht aber auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während des Mutterschaftsurlaubs beziehen (vgl. BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - nicht veröffentlicht).
- BAG, 24.10.1989 - 8 AZR 253/88
Kein Verfall des Urlaubsanspruchs während der Inanspruchnahme von …
Auszug aus BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91
Wenn nach der ständigen und unangefochtenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ruht ( BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG; BAGE 63, 375 = AP Nr. 3 zu § 15 BErzGG; Urteil vom 24. Oktober 1989 - 8 AZR 253/88 - AP Nr. 52 zu § 7 BUrlG Abgeltung), so deswegen, weil sich das aus der gesetzlichen Regelung und damit "kraft Gesetzes" ergibt, nicht aber, weil der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Erziehungsurlaub auch gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch nehmen kann. - BAG, 01.02.1990 - 6 AZR 336/89
Auswirkung des uneingeschränkten Erziehungsurlaubes auf das Arbeitsverhältnis - …
Auszug aus BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91
Der Rechtsprechung des Sechsten Senats ist daher zwar insoweit beizupflichten, daß der Erziehungsurlaub nicht kraft Gesetzes "gewährt" wird (vgl. u.a. Urteil vom 1. Februar 1990 - 6 AZR 336/89 - n.v.); die Rechtsfolge aus der Erklärung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, eben das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, tritt aber kraft Gesetzes ein. - BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 450/91
Jahressonderzahlung - Kürzung - Erziehungsurlaub - Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Auszug aus BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91
Bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - 10 AZR 450/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.1991 - 6 Sa 929/90
Tarifliche Sonderzahlung; Erziehungsurlaub; Gratifikation; Tarifauslegung
Auszug aus BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 232/91
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 1991 - 6 Sa 929/90 - aufgehoben.