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   BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07   

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BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 (https://dejure.org/2009,2901)
BAG, Entscheidung vom 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 (https://dejure.org/2009,2901)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 94/07 (https://dejure.org/2009,2901)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Sozialeinrichtung; Beschränkung des Wirkungsbereichs der Sozialeinrichtung; Zuständiger Betriebsrat

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

  • Judicialis

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8
    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Sozialeinrichtung; Beschränkung des Wirkungsbereichs der Sozialeinrichtung; Zuständiger Betriebsrat

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialeinrichtung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ? Beteiligung im Beschlussverfahren nur des Gesamtbetriebsrats bei betriebsübergreifender Sozialeinrichtung ? Mitbestimmung nur bei Beschränkung des Wirkungsbereichs der Einrichtung auf Betrieb, Unternehmen oder Konzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

  • dbb.de PDF, S. 14 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    § 87 BetrVG
    Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

Besprechungen u.ä.

  • dbb.de PDF, S. 14 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    § 87 BetrVG
    Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 129, 313
  • NZA 2009, 562
  • DB 2009, 1655
  • NZG 2009, 579
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.07.2000 - 1 AZR 551/99

    Betriebsvereinbarung über Beteiligung an Kantinenkosten

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07
    b) Die Einrichtung dient sozialen Zwecken, wenn den Arbeitnehmern Leistungen oder Vorteile gewährt werden, die keine unmittelbare Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung sind (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 AZR 551/99 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 95, 221).

    Dem sozialen Zweck einer Einrichtung steht nicht entgegen, wenn Teile der Mittel von den Arbeitnehmern selbst aufgebracht werden müssen (BAG 11. Juli 2000 - 1 AZR 551/99 - aaO.).

    Unschädlich ist es allerdings, wenn Außenstehende als Gäste zugelassen werden (vgl. BAG 21. Juni 1979 - 3 ABR 3/78 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 32, 39; 11. Juli 2000 - 1 AZR 551/99 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 95, 221).

    Soweit der Arbeitgeber eine Sozialeinrichtung bezuschusst und damit zusätzliches Entgelt leistet, verdrängt das speziellere Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG 11. Juli 2000 - 1 AZR 551/99 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 95, 221).

  • BAG, 21.06.1979 - 3 ABR 3/78

    Mitbestimmungsrecht über Nutzung von Sozialeinrichtungen

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07
    Unschädlich ist es allerdings, wenn Außenstehende als Gäste zugelassen werden (vgl. BAG 21. Juni 1979 - 3 ABR 3/78 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 32, 39; 11. Juli 2000 - 1 AZR 551/99 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 95, 221).

    Diese ist jedenfalls auch Ausdruck davon, dass die Legitimation des Betriebsrats sich von der Belegschaft ableitet, die ihn gewählt hat und die er gegenüber dem Arbeitgeber repräsentiert (vgl. BAG 21. Juni 1979 - 3 ABR 3/78 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 32, 39).

  • BAG, 15.09.1987 - 1 ABR 31/86

    Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07
    Hierzu muss ein zweckgebundenes Sondervermögen vorhanden sein, die Einrichtung sozialen Zwecken dienen und ihr Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt sein (vgl. BAG 15. September 1987 - 1 ABR 31/86 - zu B II 1 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 15).

    Dies erfordert regelmäßig eine äußerlich erkennbare, auf Dauer gerichtete Organisation (vgl. BAG 15. September 1987 - 1 ABR 31/86 - zu B II 1 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 15).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07
    Reklamiert ein Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, müssen die örtlichen Betriebsräte nur beteiligt werden, wenn Arbeitgeber oder Gesamtbetriebsrat hilfsweise deren Zuständigkeit behaupten oder objektiv zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, ob nicht statt des Gesamtbetriebsrats die örtlichen Betriebsräte Inhaber des streitigen Mitbestimmungsrechts sind (28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 11 - 13, BAGE 117, 337; 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 30, NZA 2008, 1248).
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07
    Werden die Öffnungszeiten vom Arbeitgeber - ggf. unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG - festgelegt, so sind die Betriebsparteien der Sozialeinrichtung oder im Streitfall die Einigungsstelle bei den nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmten Regelungen der Arbeitszeiten in der Sozialeinrichtung an diese Öffnungszeiten nicht gebunden (vgl. BAG 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 56, 197), haben sie aber als betriebliche Belange bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiten zu berücksichtigen.
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07
    In Fällen, in denen das Mitbestimmungsrecht für einen bestimmten Regelungskomplex nicht in seinem Inhalt, sondern bereits dem Grunde nach streitig ist, genügt es aber, wenn der Regelungskomplex hinreichend bestimmt ist, und ist es nicht erforderlich, die darunter fallenden Vorgänge sämtlich und im Einzelnen zu beschreiben (vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 a aa der Gründe, BAGE 111, 36).
  • LAG Hamburg, 02.08.2007 - 7 TaBV 2/07

    Kindertagesstätten - Sozialeinrichtung i.S. des § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2007 - 7 TaBV 2/07 - aufgehoben.
  • BAG, 09.12.1980 - 1 ABR 80/77
    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07
    Hierzu müssen die Mittel für die Sozialleistungen von den laufenden, anderen Zwecken dienenden Betriebsmitteln abgrenzbar sein (vgl. BAG 9. Dezember 1980 - 1 ABR 80/77 - zu B II der Gründe, BAGE 34, 297).
  • BAG, 22.07.2008 - 1 ABR 40/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07
    Reklamiert ein Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, müssen die örtlichen Betriebsräte nur beteiligt werden, wenn Arbeitgeber oder Gesamtbetriebsrat hilfsweise deren Zuständigkeit behaupten oder objektiv zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, ob nicht statt des Gesamtbetriebsrats die örtlichen Betriebsräte Inhaber des streitigen Mitbestimmungsrechts sind (28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 11 - 13, BAGE 117, 337; 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 30, NZA 2008, 1248).
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 63/04

    Bestimmtheit des Antrags - Anwendung des § 256 Abs 1 ZPO im Beschlussverfahren -

    Auszug aus BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07
    Bloße Elemente und Vorfragen können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - Rn. 19, AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61).
  • LG Cottbus, 28.01.2021 - 7 T 19/21

    Zuständigkeit des Gerichts und Rechtswegs für ein einstweiliges

    Sie verweist dazu auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 10. Februar 2009, Az.: 1 ABR 94/07.

    Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2009 zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG kann eine Kindertagesstätte durchaus eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sein, wenn ein zweckgebundenes Sondervermögen vorhanden ist, die Einrichtung sozialen Zwecken dient und ihr Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, vgl. BAG (1. Senat), Beschluss vom 10.02.2009 - 1 ABR 94/07, AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 21 Rn. 28f, beck-online.

    Für ein zweckgebundenes Sondervermögen müssen die Mittel für die Sozialleistungen von den laufenden, anderen Zwecken dienenden Betriebsmitteln abgrenzbar sein, was regelmäßig eine äußerlich erkennbare, auf Dauer gerichtete Organisation erfordert, vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. Rn. 30. Damit die Einrichtung sozialen Zwecken dient, muss sie den Arbeitnehmern Leistungen oder Vorteile gewähren, die keine unmittelbare Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung sind, wobei die Leistungen nicht unentgeltlich sein müssen.

    Dem sozialen Zweck einer Einrichtung steht nicht entgegen, wenn Teile der Mittel von den Arbeitnehmern selbst aufgebracht werden müssen oder wenn sie der Arbeitgeber mit der Maßgabe einrichtet, dass sie auf Dauer kostendeckende Einnahmen erzielen soll, vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. Rn. 31. Der in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ausdrücklich vorausgesetzte beschränkte Wirkungsbereich ist gegeben, wenn die Einrichtung für die Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernangehörigen vorgesehen und nicht einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist, wobei - was unschädlich ist - Außenstehende als Gäste zugelassen werden können, vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. Rn. 32.

    Diese soziale Leistung erfolgt auch nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse, vgl. hierzu auch Holthaus, in: NK-ArbR, 1. Auflage 2016, ArbGG § 2 Rn. 57. Der Kindergarten ist mit Räumen, Einrichtungsgegenständen, Betriebsmitteln und Arbeitskräften ausgestattet und damit eine äußerlich erkennbare, abgrenzbare und auf Dauer gerichtete Organisation, vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. Rn. 38. Insbesondere hat der Kindergarten eine Kindergartenleiterin und einen Kindergartenbeirat, eine Satzung und eine Vergabekommission.

    Schließlich steht es einer Bewertung als Sozialeinrichtung nicht entgegen, wenn der Kindergarten auf Dauer kostendeckende Einnahmen erzielen soll, vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.2009 a.a.O. Rn. 31.

    Anders als in der von der Verfügungsbeklagten angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. hat es das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung, Beschluss vom 05.12.2013 a.a.O. Rn. 44 ausdrücklich offengelassen, ob die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorausgesetzte Beschränkung des Wirkungsbereichs der Sozialeinrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern ein Wesensmerkmal der Sozialeinrichtung beschreibt und auf § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG zu übertragen ist.

  • BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13

    Rechtsweg - Sozialeinrichtung

    Allerdings ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf "den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt" (dazu BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 94/07 - BAGE 129, 313; ErfK/Kania § 87 BetrVG Rn. 70) .
  • BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 37/10

    Betriebsrat - Personalverkauf - Sozialeinrichtung - Betriebliche Lohngestaltung

    b) Eine Sozialeinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen (BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 94/07 - Rn. 30, BAGE 129, 313) .
  • LAG Köln, 02.11.2016 - 11 TaBV 22/15

    Mitbestimmung; Unterstützungskasse

    Es muss sich allerdings um eine Sozialeinrichtung handeln, die nicht den Wirkungsbereich des Betriebs überschreitet, was sich nach dem Zweck der Sozialeinrichtung, ggfs. nach der Satzung, richtet (BAG, Beschl. v. 21.06.1979 - 3 ABR 3/78 - vgl. auch BAG, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 - Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rdn. 342).

    Von einer sozialen Zweckbestimmung ist auszugehen, wenn den Arbeitnehmern Leistungen oder Vorteile gewährt werden, die keine unmittelbare Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung sind (BAG, Urt. v. 11.07.2000 - 1 AZR 551/99 - BAG Beschl. v. 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 - ).

    Dies folgt daraus, dass das Mitbestimmungsrecht belegschaftsbezogen ist und sich die Legitimation des Betriebsrats von der Belegschaft ableitet, die ihn gewählt hat und die er gegenüber dem Arbeitgeber repräsentiert (BAG, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 - m.w.N.).

  • KAGH, 27.04.2012 - M 12/11

    Änderung der Parkordnung eines Parkhauses; Zustimmung der Mitarbeitervertretung

    Voraussetzung ist, wie es in der Rechtsprechung heißt, ein zweckgebundenes Sondervermögen mit einer abgrenzbaren, auf Dauer gerichteten Organisation, die der Verwaltung bedarf (so zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in ständiger Rechtsprechung zuletzt BAG vom 10.2.2009 AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 21, Rn. 29f.; zu § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG BAG vom 9.7.1985 AP BPersVG § 75 Nr. 16; zu Art. 75 Abs. 4 Nr. 5 BayPVG BayerVGH vom 10.2.1993, PersV 1993, 466, 467).

    Sie muss ihnen einen sozialen Vorteil gewähren, der keine unmittelbare Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist (so zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG BAG vom 10.2.2009 AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 21, Rn. 29, 31).

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.05.2010 - 0124/S32
    Dienststelle abgegrenzt ist (vgl. zu der insoweit vergleichbaren "Sozialeinrichtung" i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 94/07 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung).

    Dabei stehen die Leistungen der Sozialeinrichtung nicht im Leistungsaustauschverhältnis von Arbeit gegen Entgelt (vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG vom 10. Februar 2009 a.a.O.).

    Für eine von einer Dienststelle getragene Sozialeinrichtung i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD ist vorauszusetzen, dass sie im Wesentlichen nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eben dieser Dienststelle zugänglich ist (vgl. zur Sozialeinrichtung i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG vom 10. Februar 2009 a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 12.12.2018 - 12 TaBV 37/18

    Terrassentür der Betriebskantine - Unterlassungsantrag derzeit erfolglos

    Auf das "äußere Erscheinungsbild" kommt es grundsätzlich nicht an (BAG 10.02.2009 - 1 ABR 94/07, juris Rn. 36).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.05.2010 - KGH.EKD I-0124/S32
    aa) Eine Sozialeinrichtung i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD setzt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der "Einrichtung" voraus, dass sie durch eine gewisse Organisation auf Dauer und nicht nur vorübergehend von den übrigen Vermögensgegenständen der Dienststelle abgegrenzt ist (vgl. zu der insoweit vergleichbaren "Sozialeinrichtung" i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 94/07 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung).

    Dabei stehen die Leistungen der Sozialeinrichtung nicht im Leistungsaustauschverhältnis von Arbeit gegen Entgelt (vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG vom 10. Februar 2009 a.a.O.).

    Für eine von einer Dienststelle getragene Sozialeinrichtung i.S. des § 40 Buchstabe c) MVG.EKD ist vorauszusetzen, dass sie im Wesentlichen nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eben dieser Dienststelle zugänglich ist (vgl. zur Sozialeinrichtung i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG: BAG vom 10. Februar 2009 a.a.O.).

  • LAG Hamm, 17.10.2011 - 10 TaBV 69/11

    Einigungsstelle zur Telearbeit bei unbegründetem Einwand der Arbeitgeberin zur

    Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11.11.1998 - 4 ABR 40/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; BAG 16.03.2005 - 7 ABR 40/04 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 3; BAG 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27; BAG 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 - NZA 2009, 562).

    Reklamiert ein Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, müssen die örtlichen Betriebsräte nur beteiligt werden, wenn Arbeitgeber oder Gesamtbetriebsrat hilfsweise deren Zuständigkeit behaupten oder objektiv zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, ob nicht statt des Gesamtbetriebsrats die örtlichen Betriebsräte Inhaber des streitigen Mitbestimmungsrechts sind (BAG 28.03.2006 - 1 ABR 59/04 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 128; BAG 22.07.2008 - 1 ABR 40/07 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 14; BAG 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 - NZA 2009, 562).

  • LAG Hamm, 22.03.2010 - 10 TaBV 13/10

    Einigungsstelle zur Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Beschäftigten im

    Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11.11.1998 - 4 ABR 40/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; BAG 16.03.2005 - 7 ABR 40/04 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 3; BAG 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27; BAG 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 - NZA 2009, 562).

    Reklamiert ein Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, müssen die örtlichen Betriebsräte nur beteiligt werden, wenn Arbeitgeber oder Gesamtbetriebsrat hilfsweise deren Zuständigkeit behaupten oder objektiv zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, ob nicht statt des Gesamtbetriebsrats die örtlichen Betriebsräte Inhaber des streitigen Mitbestimmungsrechts sind (BAG 28.03.2006 - 1 ABR 59/04 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 128; BAG 22.07.2008 - 1 ABR 40/07 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 14; BAG 10.02.2009 - 1 ABR 74/07 - NZA 2009, 562).

  • LAG Köln, 19.12.2018 - 11 TaBV 21/18

    Anpassung; Betriebsrentenanwartschaften; Einzelfall; Betriebsvereinbarung

  • ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12

    Sozialplan - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Beteiligung der örtlichen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 2776/09

    Zuordnung eines Kleinbetriebs zum Hauptbetrieb

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