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   BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87 (C)   

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BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87 (C) (https://dejure.org/1994,6010)
BAG, Entscheidung vom 10.03.1994 - 2 AZR 296/87 (C) (https://dejure.org/1994,6010)
BAG, Entscheidung vom 10. März 1994 - 2 AZR 296/87 (C) (https://dejure.org/1994,6010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verlängerte Kündigunsfrist für gewerbliche Arbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Daß eine Übergangsregelung, die an die Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft und damit das schutzwerte Vertrauen nicht völlig unberücksichtigt läßt, nicht als verfassungswidrig anzusehen ist, hat der Senat bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB, m.w.N.) näher ausgeführt.

    Da für die unterschiedliche Staffelung der Wartezeiten, wenn überhaupt, so doch nur unter besonderen Umständen, gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG erhebliche, sachliche Gründe denkbar sind, greift zumindest insoweit keine materielle Richtigkeitsgewähr für die Verfassungsmäßigkeit der tariflichen Kündigungsregelungen zugunsten der Beklagten ein (BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 39 zu § 622 BGB).

    Wie der Senat im Parallelurteil vom 10. März 1994 (- 2 AZR 323/84 (C) -, zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt hat und worauf hier Bezug genommen wird, ist dann, wenn die Tarifpartner bei einer Kündigungsfristenregelung in nicht verfassungskonformer Weise von der in § 622 BGB enthaltenen Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, die dadurch entstandene Lücke durch Anwendung der tarifdispositiven Gesetzesnorm zu schließen, d. h. es gelten die (neuen) gesetzlichen Kündigungsfristen.

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) auf Antrag des Klägers fortgesetzte Verfahren ist durch Beschluß des Senats vom 21. März 1991 (BAGE 67, 357 = AP Nr. 30, aaO) bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1993 erneut ausgesetzt worden.

    Der Gesetzgeber hat mit der Übergangsregelung nur der durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) geschaffenen Rechtslage Rechnung getragen, daß die diskriminierenden Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB nur als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden und seither die Gerichtsverfahren, in denen diese Kündigungsfristen entscheidungserheblich waren, insoweit ausgesetzt worden sind.

    Diesem Grundsatz hat aber das BVerfG im Beschluß vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB, C I 4 c der Gründe) im Bereich unterschiedlicher gesetzlicher Kündigungsregelungen zwischen Arbeitern und Angestellten nur eine beschränkte Bedeutung zuerkannt.

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Hinsichtlich der Anrechnung der Betriebstreue verdienen aber Arbeiter und Angestellte grundsätzlich gleichen Schutz (ebenso BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB).

    Zunächst vielleicht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder einem betrieblichen Interesse an einer flexiblen Personalplanung und -anpassung verlieren bei längerer Betriebszugehörigkeit erheblich an Gewicht (vgl. BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu II 6 der Gründe).

  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Der Senat hat auch im Urteil vom 2. April 1992 (- 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38 zu § 622 BGB) hinsichtlich der Grundkündigungsfrist des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau die Eigenständigkeit dieser Kündigungsfristenregelung ebenso anerkannt wie ein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis aufgrund eines funktions- und branchenspezifischen Interesses an einer wesentlich kürzeren Grundkündigungsfrist für Arbeiter als für Angestellte.

    Eventuelle branchenspezifische Unterschiede könnten möglicherweise unterschiedliche Grundfristen (vgl. dazu das Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38 zu § 622 BGB), weniger aber differenzierende Wartezeiten rechtfertigen.

  • LAG Hamm, 26.06.1986 - 10 Sa 133/86

    Wirksamkeit der Kündigungsfrist; Tarifliche Kündigungsfrist; Kündigungsfrist;

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Juni 1986 - 10 Sa 133/86 - aufgehoben, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft.

    das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Juni 1986 - 10 Sa 133/86 - insoweit aufzuheben, als es die Beklagte zu 1) betrifft und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 7. November 1985 - 2 Ca 96/85 - festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27. Dezember 1984 nicht zum 31. Januar 1985, sondern erst zum 30. Juni 1985 beendet worden ist.

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87

    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) auf Antrag des Klägers fortgesetzte Verfahren ist durch Beschluß des Senats vom 21. März 1991 (BAGE 67, 357 = AP Nr. 30, aaO) bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1993 erneut ausgesetzt worden.

    Der Senat hat bereits im Aussetzungsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) - (BAGE 67, 357 = AP Nr. 30, aaO) unter Bezugnahme auf den früheren Beschluß vom 28. Januar 1988 (AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu 2 c der Gründe) näher begründet, § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau enthalte jedenfalls in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung keine eigenständige tarifliche Regelung der verlängerten Kündigungsfristen im Baugewerbe, sondern nur eine deklaratorische Verweisung auf § 622 Abs. 2 BGB a. F. Soweit die Beklagte u. a. unter Hinweis auf die anders lautenden Regelungen in § 11 Ziff. 1.1 RTV-Angestellte und in § 12 Ziff. 1.1 RTV-Poliere und Schachtmeister die Auffassung des Senats in Zweifel zieht, mag in der Tat die historische Entwicklung des § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau auch Anhaltspunkte für eine konstitutive Regelungsabsicht der Tarifpartner ergeben.

  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Die Beschränkung der verlängerten Kündigungsfristen auf die arbeitgeberseitigen Kündigungen sowie die Regelung der Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit stellten lediglich eine Wiedergabe der Rechtsprechung des BAG (BAGE 24, 50 [BAG 25.11.1971 - 2 AZR 62/71]; 28, 176 [BAG 23.09.1976 - 2 AZR 309/75]und 28, 252 = AP Nr. 11 zu § 622 BGB; 1 und 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) dar.
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89

    Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Für die Bestimmung, ob eine konstitutive oder nur deklaratorische Klausel vorliegt, ist nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur Tarifauslegung (BAG Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse und vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 426/89 - BAGE 64, 209, 215 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II 1 a der Gründe) in erster Linie vom Tarifwortlaut unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Tarifnorm auszugehen und erst bei Zweifeln kann auf die Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden.
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Die Beschränkung der verlängerten Kündigungsfristen auf die arbeitgeberseitigen Kündigungen sowie die Regelung der Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit stellten lediglich eine Wiedergabe der Rechtsprechung des BAG (BAGE 24, 50 [BAG 25.11.1971 - 2 AZR 62/71]; 28, 176 [BAG 23.09.1976 - 2 AZR 309/75]und 28, 252 = AP Nr. 11 zu § 622 BGB; 1 und 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) dar.
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 426/89

    Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse - Anwendbarkeit des

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Für die Bestimmung, ob eine konstitutive oder nur deklaratorische Klausel vorliegt, ist nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur Tarifauslegung (BAG Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse und vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 426/89 - BAGE 64, 209, 215 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II 1 a der Gründe) in erster Linie vom Tarifwortlaut unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Tarifnorm auszugehen und erst bei Zweifeln kann auf die Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden.
  • BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 123/71

    Auslegung von Tarifnormen

  • BAG, 15.03.1977 - 1 ABR 16/75

    Mindestanforderungen an die Tariffähigkeit einer Koalition

  • BAG, 25.11.1971 - 2 AZR 62/71

    Kündigungsfrist

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

  • BAG, 31.10.1990 - 4 AZR 114/90

    Dienstreisezeiten eines Redakteurs

  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 700/85
  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 699/85
  • BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 865/93

    Begriff des "Anlernens mit zusätzlichen Erfahrungen"

  • BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55

    Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • BAG, 17.03.1994 - 2 AZR 665/87

    Verfassungsmäßigkeit einer Angestelltenkündigungsfrist-Kleinstbetriebsklausel

  • BAG, 17.03.1994 - 2 AZR 657/87

    Verfassungswidrigkeit einer

  • BVerfG - 1 BvL 23/93 (anhängig)
  • LAG Hamburg, 08.02.1995 - 4 Sa 70/94

    Länge der Kündigungsfrist nach dem für allgemeinverbindlich erklärten

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  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Dies ist zu verneinen, wobei ergänzend auf die Ausführungen des Senats in der neuen Entscheidung vom 10. März 1994 (- 2 AZR 296/87 (C) - n.v.) zu der gleichen Problemlage bei den verlängerten Kündigungsfristen des Bundesrahmentarifvertrages Baugewerbe hingewiesen wird.
  • LAG Hamburg, 23.08.1994 - 2 Sa 22/94

    Arbeitsverhältnis; Kündigung; Wirksamkeit; Kündigungsfrist;

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  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 326/94
    Dies ist zu verneinen, wobei ergänzend auf die Ausführungen des Senats in der neuen Entscheidung vom 10. März 1994 (2 AZR 296/87 (C) - n.v.) zu der gleichen Problemlage bei den verlängerten Kündigungsfristen des Bundesrahmentarifvertrages Baugewerbe hingewiesen wird.
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