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   BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88   

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BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88 (https://dejure.org/1989,2929)
BAG, Entscheidung vom 10.05.1989 - 6 AZR 281/88 (https://dejure.org/1989,2929)
BAG, Entscheidung vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 281/88 (https://dejure.org/1989,2929)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die Höhe einer tariflichen Sonderzahlung bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub - Anwendbarkeit des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von Sonderzuwendungen [Frage etwaiger Kürzung]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 153/86

    Auswirkung auf tarifliche Sonderzahlung bei Mutterschaftsurlaub

    Auszug aus BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88
    Zwar ruht ein Arbeitsverhältnis nicht während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG (BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 -, nicht veröffentlicht; ebenso Meisel/Sowka, MuSchG, 3. Aufl., § 15 BErzGG Rz 32).

    Es ruht jedoch während des Mutterschaftsurlaubs mit der Maßgabe, daß die Arbeitsvertragsparteien von ihren bisherigen Hauptleistungspflichten freigestellt sind (BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - n.v.; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. §§ 8 a - 8 d Rz 20; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Oktober 1982, § 8 a Anm. 3 b; Zmarzlik/Zipperer, MuSchG, 3. Aufl., § 8 a Rz 10; Klischan, Tarifliche Jahressonderzahlungen, NZA 1985, 653, 655).

    Demgegenüber setzt eine Vereinbarung ein wenigstens zweiseitiges übereinstimmendes, regelmäßig rechtsgeschäftliches Handeln voraus (BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Wenn die Tarifvertragsparteien jeglichen Ruhenstatbestand hätten erfassen wollen, wäre diese Absicht besser zu erreichen gewesen, wenn sie lediglich vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne die kausale Verknüpfung mit den Worten "kraft Gesetzes oder Vereinbarung" gesprochen hätten (im Ergebnis ebenso BAG Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1987, aaO, zur Frage der Auswirkungen des Mutterschaftsurlaubs auf den tariflichen Sonderzahlungsanspruch eine nachträgliche unbewußte Lücke im Tarifvertrag angenommen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne.

    Soweit dieser Auffassung die Entscheidung des Fünften Senats vom 3. Juni 1987, aaO, entgegensteht, hält der für Fragen der Gratifikation allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

  • BAG, 22.06.1988 - 5 AZR 526/87

    Krankengeld - Teilzeit - Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88
    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ebenso ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten während des Erziehungsurlaubs angenommen, in dem keine erlaubte Teilzeitarbeit erbracht wird (Urteil vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 - DB 1988, 2365 = NZA 1989, 13 = EzA § 16 BErzGG Nr. 1; ebenso Meisel/Sowka, aaO, § 15 BErzGG Rz 32; a.A. Halbach, Erziehungsurlaub ab 1986, DB Beil. Nr. 1/86, S. 11; Winterfeld, Neues Arbeitsrecht, Stand Mai 1987, Teil M, Rz 183).

    Denn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 BErzGG erfüllen, sind nicht auf das Einverständnis des Arbeitgebers bei der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs angewiesen (BAG Urteil vom 22. Juni 1988, aaO, m.w.N. aus dem Schrifttum), sondern haben das Alleinentscheidungsrecht, ob sie den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen wollen oder nicht.

  • BAG, 24.11.1988 - 6 AZR 243/87

    Tarifliche Gratifikation

    Auszug aus BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88
    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAGE 42, 86, 89 [BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80] = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Senatsurteil vom 24. März 1988 - 6 AZR 785/85 - AP Nr. 1 zu § 27 MTL II; Senatsurteil vom 24. November 1988 - 6 AZR 243/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ausnahmeregelungen sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts restriktiv auszulegen (Senatsurteil vom 24. November 1988 - 6 AZR 243/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 05.02.1971 - 4 AZR 66/70

    Haushaltsplan - Deutsche Kulturorchester - Öffentliches Haushaltsrecht -

    Auszug aus BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88
    Nutzen Tarifvertragsparteien ohne weitere Erläuterung einen derartigen Rechtsbegriff, so kann davon ausgegangen werden, daß sie ihn im allgemeinen anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (BAG Urteil vom 19. Juni 1963 - 4 AZR 125/62 - AP Nr. 116 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 4. November 1970 - 4 AZR 121/70 - AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 5. Februar 1971 - 4 AZR 66/70 - AP Nr. 120 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 10.11.1959 - 1 AZR 29/56

    Berufungsgericht - Rein passives Verhalten - Suspendiertes Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88
    Ein Arbeitsverhältnis ruht auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwendet, nämlich z.B. bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung in Notfällen (BAGE 7, 197 = AP Nr. 2 zu § 7 AltbankenG Berlin; BAGE 7, 207 = AP Nr. 3 zu § 7 AltbankenG Berlin), bei einer widerspruchslos hingenommenen Suspendierung (BAG Urteil vom 10. November 1959 - 1 AZR 29/56 - AP Nr. 2 zu § 133 BGB; BAGE 14, 343 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses) und bei Gewährung von Sonderurlaub zumeist im Anschluß an den Erholungsurlaub.
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88
    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAGE 42, 86, 89 [BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80] = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Senatsurteil vom 24. März 1988 - 6 AZR 785/85 - AP Nr. 1 zu § 27 MTL II; Senatsurteil vom 24. November 1988 - 6 AZR 243/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 19.06.1963 - 4 AZR 125/62

    Betriebsleitung - Vorarbeiter - Lohngruppe

    Auszug aus BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88
    Nutzen Tarifvertragsparteien ohne weitere Erläuterung einen derartigen Rechtsbegriff, so kann davon ausgegangen werden, daß sie ihn im allgemeinen anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (BAG Urteil vom 19. Juni 1963 - 4 AZR 125/62 - AP Nr. 116 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 4. November 1970 - 4 AZR 121/70 - AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 5. Februar 1971 - 4 AZR 66/70 - AP Nr. 120 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62

    Entlassungsanordnung der Militärregierung - Kündigung - Suspendierung -

    Auszug aus BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88
    Ein Arbeitsverhältnis ruht auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwendet, nämlich z.B. bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung in Notfällen (BAGE 7, 197 = AP Nr. 2 zu § 7 AltbankenG Berlin; BAGE 7, 207 = AP Nr. 3 zu § 7 AltbankenG Berlin), bei einer widerspruchslos hingenommenen Suspendierung (BAG Urteil vom 10. November 1959 - 1 AZR 29/56 - AP Nr. 2 zu § 133 BGB; BAGE 14, 343 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses) und bei Gewährung von Sonderurlaub zumeist im Anschluß an den Erholungsurlaub.
  • BAG, 13.10.1982 - 5 AZR 401/80

    Mutterschutz - Mutterschutzurlaub

    Auszug aus BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88
    Es ruht jedoch während des Mutterschaftsurlaubs mit der Maßgabe, daß die Arbeitsvertragsparteien von ihren bisherigen Hauptleistungspflichten freigestellt sind (BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - n.v.; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., Vorbem. §§ 8 a - 8 d Rz 20; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Oktober 1982, § 8 a Anm. 3 b; Zmarzlik/Zipperer, MuSchG, 3. Aufl., § 8 a Rz 10; Klischan, Tarifliche Jahressonderzahlungen, NZA 1985, 653, 655).
  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88
    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAGE 42, 86, 89 [BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80] = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Senatsurteil vom 24. März 1988 - 6 AZR 785/85 - AP Nr. 1 zu § 27 MTL II; Senatsurteil vom 24. November 1988 - 6 AZR 243/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 04.11.1970 - 4 AZR 121/70

    Zulage für Wehrdienst

  • BAG, 26.01.1959 - 1 AZR 355/55

    Berliner Altbanken - Umgestaltung der Arbeitsverhältnisse - Ruhende

  • BAG, 22.01.1959 - 1 AZR 535/55

    Angestellte einer Berliner Altbank - Pensionsanspruch - Zuständigkeit der ArbG -

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