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   BAG, 10.06.1975 - 1 ABR 139/73   

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https://dejure.org/1975,908
BAG, 10.06.1975 - 1 ABR 139/73 (https://dejure.org/1975,908)
BAG, Entscheidung vom 10.06.1975 - 1 ABR 139/73 (https://dejure.org/1975,908)
BAG, Entscheidung vom 10. Juni 1975 - 1 ABR 139/73 (https://dejure.org/1975,908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1975, 1112
  • DB 1975, 1947
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 21.01.1982 - 6 ABR 17/79

    Jugendvertretung - Betriebsrat

    Die Vertretung der Interessen aller Arbeitnehmer einschließlich der der Jugendlichen gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) obliegt allein dem Betriebsrat (BAG Beschluß vom 8. Februar 1977, AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972; BAG 25, 394, 396; BAG Beschluß vom 10. Mai 1974, AP Nr. 3 zu § 65 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 10. Juni 1975| AP Nr. 6 zu § 65 BetrVG 1972).

    Sie besteht gegenüber allen vom Betriebsverfassungsgesetz erfaßten Arbeitnehmern (BAG 24, 349, AP Nr. 1 und BAG 25, 292, AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972; AP Nr. 6 zu § 65 BetrVG 1972).

  • LAG München, 24.01.1995 - 8 TaBV 42/94

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

    Letztere Formulierung des Gesetzes bedeutet, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt festgestellt hat (Urteil vom 20. November 1973 - 1 AZR 331/73 -, AP Nr. 1 zu § 65 BetrVG 1972, Beschlüsse vom 10. Mai 1975 - 1 ABR 60/73 -, AP Nr. 4 zu § 65 BetrVG 1972, vom 6. Mai 1975, aaO. und vom 10. Juni 1975 - 1 ABR 139/73 -, AP Nr. 6 zu § 65 BetrVG 1972) "unter Beachtung und im Rahmen der der JAV in den §§ 60 ff. BetrVG eingeräumten Rechte und zugewiesenen Aufgaben".

    In seinem Beschluss vom 10. Juni 1975 (aaO., 11, 2) ist darüber hinaus klargestellt worden, dass dann, wenn es sich um eine allgemeine Betriebsratsschulung ohne Anhaltspunkte für eine spezielle Schulung für Jugendvertreter handelt, schon aus diesem Grund die Teilnahme von Jugendvertretern daran nicht erforderlich ist.

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