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   BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79   

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BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79 (https://dejure.org/1980,522)
BAG, Entscheidung vom 10.06.1980 - 1 AZR 168/79 (https://dejure.org/1980,522)
BAG, Entscheidung vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 (https://dejure.org/1980,522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifautonomie - Soziale Gegenspieler - Verhandlungsgleichgewicht - Arbeitskämpfe - Gewerkschaften - Streikrecht - Angemessenheit von Tarifverträgen - Abwehraussperrungen - Teilstreik - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Übermaßverbot - Angriffsstreik

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 33, 185
  • NJW 1980, 1653
  • DB 1980, 1274
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
    Demgegenüber ist an der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts festzuha1t e n , wonach das Kampfmittel der Aussperrung für die Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen aus Gründen der Parität im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfügbar sein muß (BAG 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Der Arbeitskampf muß in unserem freiheitlichen Tarifvertragssystem als ultima ratio zum Ausgleich sonst nicht lösbarer tariflicher Interessenkonflikte möglich sein (BAG 23, 292 [306] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III A 1 der Gründe]).

    Demgegenüber hat der Große Senat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeber hätten das Recht, mit einer Aussperrung ihrerseits Arbeitskämpfe zu eröffnen (Beschluß vom 21. April 1971, BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1 der Gründe]).

    In diesem Sinne hat schon der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts den Zusammenhang zwischen Streik und Aussperrung, Verhandlungsparität und Tarifautonomie mit folgenden Sätzen klar Umrissen (BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1]): "Könnte die eine Seite, nämlich die Arbeitnehmer schaft, vertreten durch die Gewerkschaft, allein das Kampfgeschehen bestimmen und wäre der Arbeitgeber auf ein Dulden und Durchstehen des Arbeitskampfes beschränkt, so bestünde die Gefahr, daß die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht mehr auf einem System freier Vereinbarungen beruht, das Voraussetzung für ein Funktionieren und innerer Grund des Tarifvertragssystems ist.

    Alle diese Vorschriften enthalten keine Grundsätze des Arbeitskampfrechts, sind also insoweit "neutral" (BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1]).

    Die Vorschrift beschränkt unmittelbar nur den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (BAG 23, 292 [315] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III D 2 b]).

    Soweit der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 21. April 1971 von "gesetzesvertretendem Richterrecht" gesprochen hat (BAG 23, 292 [320] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III F letzter Absatz der Gründe]), ging es um eine andere Problematik.

    Deshalb hat der Große Senat den Grundsatz der formellen Parität aufgegeben, um zu einer materiellen Paritätsbetrach tung überzugehen (BAG 23, 292 [308] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu Teil III B 1 der Gründe]; ähnlich BGH 27.

    Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluß vom 21. April 1971 (BAG 23, 292 [306] = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) den allgemeinen Grundsatz formuliert: "Arbeitskampfmaßnahmen stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit".

    Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat schon in seinem Beschluß vom Jahre 1971 nachdrücklich darauf hingewiesen, daß das Tarifrecht die Möglichkeit zur Vereinbarung autonomer Arbeitskampfordnungen bietet, die vor allem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Beachtung seiner Merkmale konkretisieren können und insoweit auch nicht an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebunden sind (BAG 23, 292 [307 und 313] = AP Nr. 43 zu Art. 9 Arbeitskampf [zu Teil III A 3 und C 5 der Gründe]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
    l.a) Im Interesse einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens hat der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtssetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrages grundsätzlich den Koalitionen überlassen (BVerfGE 34, 307 [316 f.] = AP Nr. 7 zu § 19 HAG [B II 4 b]; BVerfGE 44, 322 [340] = AP Nr. 15 zu § 5 TVG [zu B II 1 b ] ; BVerfGE 50, 290 [367] = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG [C IV 1] jeweils m.w.N.).

    Es hat dabei in seinem Mitbestimmungsurteil vom 1. März 1979 (BVerfGE 50, 290 [371] = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG [zu C IV 17.

    Das sagt auch sehr eindeutig das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 50, 290 [367]).

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
    Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend: Beschluß des Großen Senats vom 28. Januar 1955, BAG 1, 291 [295 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu I der Gründe]).

    Das entsprach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reicharbeitsgerichts (vgl. RGZ 54, 255 [258 f.]; ARS 2, 122 [125 f.] und 2, 128 [131]) und wurde im ersten Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitskampfrecht aufgenommen (BAG 1, 291 [308 f.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu II 1 der Gründe]).

    Darüber hinaus verpflichtet ihn Art. 9 Abs. 3 GO, ein funktionierendes Tarifvertragssystem bereit zustellen (BVerfGE 4, 96 [108] = AP Nr. 1 zu Ar t . 9 GG [zu C 2 b aa]).

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
    Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend: Beschluß des Großen Senats vom 28. Januar 1955, BAG 1, 291 [295 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu I der Gründe]).

    Das entsprach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reicharbeitsgerichts (vgl. RGZ 54, 255 [258 f.]; ARS 2, 122 [125 f.] und 2, 128 [131]) und wurde im ersten Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitskampfrecht aufgenommen (BAG 1, 291 [308 f.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu II 1 der Gründe]).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
    l.a) Im Interesse einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens hat der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtssetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrages grundsätzlich den Koalitionen überlassen (BVerfGE 34, 307 [316 f.] = AP Nr. 7 zu § 19 HAG [B II 4 b]; BVerfGE 44, 322 [340] = AP Nr. 15 zu § 5 TVG [zu B II 1 b ] ; BVerfGE 50, 290 [367] = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG [C IV 1] jeweils m.w.N.).

    Den freigebildeten Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme durch Gesamtvereinbarungen zu regeln (vgl. BVerfGE 44, 322 [340 f.] = AP Nr. 15 zu § 5 TVG [B II 1 b aa] m.w.N.).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
    Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr das Spannungsverhältnis Individuum- Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemein schaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten (BVerfGE 4, 7 [15 f .]; 8, 274 [329]; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Leibholz/Rinck, G G , 4. Aufl., Art. 1 Anm. 2).
  • BAG, 05.12.1969 - 3 AZR 514/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Hochbesoldete -

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
    Das Bundesarbeitsgericht hat immer dann, wenn neue Rechtserkenntnisse für die Praxis nicht vorhersehbar waren, Rückwirkungsregeln entwickelt (vgl. BAG 22, 215 [228 f.] = AP Nr. 10 zu § 75 b HGB [zu C III 3 der Gründe]; BAG 24, 177 [194 f.] = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu A IV der Gründe]).
  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 245/68

    Arbeitskampfende - Benachteiligungsverbot - Streik

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlieren alle Arbeitnehmer, die als Folge eines Teilstreiks nicht beschäftigt werden können - sei es aus technischen Gründen oder aus wirtschaftlichen Gründen - ihre Beschäftigungs- und Lohnansprüche (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAG 23, 512 [517 f.] = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 25, 28 = AP Nr. 29 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und zuletzt AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; grundlegend schon RGZ 106, 272).
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63

    Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
    Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (BAG 15, 211 [218] = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [ill 1 letzter Absatz der Gründe]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79
    Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr das Spannungsverhältnis Individuum- Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemein schaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten (BVerfGE 4, 7 [15 f .]; 8, 274 [329]; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Leibholz/Rinck, G G , 4. Aufl., Art. 1 Anm. 2).
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

  • RG, 06.02.1923 - III 93/22

    Lohnzahlung bei Betriebseinstellung infolge eines Streiks

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

  • BAG, 01.02.1973 - 5 AZR 382/72

    Betriebsrisiko - Personal-Leasing-Unternehmen - Lohnrisiko - Streik -

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 446/80

    Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das

  • RG, 26.03.1903 - VI 351/02

    Arbeiteraussperrung.

  • BSG, 30.05.1978 - 12 RAr 100/76

    Betrieb - Begriff - Zweckrichtung - Arbeitsausfall

  • Drs-Bund, 23.06.1965 - BT-Drs IV/3652
  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag -

  • BAG, 31.03.1966 - 5 AZR 516/65

    Gratifikationszahlung - Rückzahlungsklausel

  • BVerfG, 27.02.1973 - 2 BvL 27/69

    Verfassungsmäßigkeit der durch Heimarbeiterausschüsse Entgeltsfestsetzungen

  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

  • BAG, 04.12.1969 - 5 AZR 84/69

    Fortgesetzte Befristung von Arbeitsverhältnissen - Schutzwerte Interessen -

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Der Senat hat allerdings im Urteil vom 10. Juni 1980 (- 1 AZR 168/79 - BAGE 33, 185, zu B II 1 der Gründe) ausgeführt, das Tarifgebiet müsse regelmäßig auch als angemessene Grenze des Kampfgebiets angesehen werden.

    Die Entscheidung betraf jedoch die Zulässigkeit von Abwehraussperrungen und ließ die Frage, ob Gleiches auch für Unterstützungsstreiks zu gelten habe, ausdrücklich offen (BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - aaO).

    Er ermöglicht die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene, für eine funktionsfähige Arbeitskampfordnung erforderliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - BAGE 33, 185, zu B I 3 b der Gründe).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Sie bieten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine materielle Richtigkeitsgewähr (10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - BAGE 33, 185 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 65, zu A I 1 c der Gründe; 18. Januar 2001 - 2 AZR 619/99 - EzA BGB nF § 622 Nr. 62, zu II 3 b der Gründe; 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 -, zu B II 4 a der Gründe mwN; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 -BAGE 110, 79, zu I 2 b der Gründe).

    Auf Grund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - aaO; 3. Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 - BAGE 22, 144, zu IV 3 der Gründe).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Das ist mit der Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren und widerspräche dem Grundgedanken der Tarifautonomie (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 3 b cc der Gründe; BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - BAGE 33, 185, zu B I 2 b der Gründe; aA Fischinger S. 166 ff.; Löwisch DB 2005, 554, 559; Otto FS Konzen S. 663 ff.; Rieble ZfA 2004, 1, 23; Rolfs/Clemens DB 2003, 1678, 1681).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Das hat der Senat in einem am gleichen Tage verkündeten Urteil näher ausgeführt (1 AZR 168/79 [zu B II 1 der Gründe]).

    Eine Aussperrung in diesem Umfange wäre an sich kein Verstoß gegen das Übermaßverbot gewesen, wie der Senat in einem gleichzeitig verkündeten Urteil (1 AZR 168/79 - zu B II 2 d -) ausgeführt hat.

  • ArbG Wetzlar, 12.03.1985 - 2 Ca 669/84

    Aussperrung Schwerbehinderter

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  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Der Senat hat diese Erkenntnis erst in jüngster Zeit in seinen Aussperrungs-Urteilen vom 10. Juni 1980 bekräftigt (vgl. 1 AZR 168/79 zu A V 3 b der Gründe, [demnächst] AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    (3) Maßgebend ist der in der Tarifautonomie wurzelnde Grundsatz der Kampfparität, der sich nicht nur auf die Ausgestaltung der Kampfmittel selbst, sondern auch auf das Recht der Leistungsstörungen auswirkt (so schon BAGE 3, 346, 349 f. = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko [Bl. 2 R] und zuletzt Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - [zu A V 3 b] [demnächst] AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; ebenso die herrschende Auffassung im Schrifttum: vgl. Hueck/Nipperdey (Säcker), Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II 2, § 47 VI 3 a, S. 946 f.; Bertelsmann, Aussperrung, 1979, S. 208; Dütz, DB 1979, Beilage Nr. 14, S. 10 ff.; Löwisch, Streik und Aussperrung im Ausland, 1980, S. 35; Mayer-Maly, BB 1979, 1305, 1309; Schmid, JuS 1977, 92 f.; Scholz/Konzen, aaO., S. 214 ff.; Seiter, aaO., S. 307 ff.; a. A. vor allem Ehmann und Kalb, aaO.).

    Demgegenüber ist auf die Grundsätze hinzuweisen, die der Senat in seinen Aussperrungs-Urteilen vom 10. Juni 1980 zur tarifbezogenen Kampfparität entwickelt hat (vgl. 1 AZR 168/79 zu A V der Gründe [demnächst] AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86

    Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 1, 291; 23, 292; 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 1, 43, 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, jeweils m. w. N.) ist die Aussperrung als Kampfmittel zur Erreichung eines tariflich regelbaren Zieles grundsätzlich zulässig.

    b) In den Urteilen vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat der Senat erstmals über die Zulässigkeit von suspendierenden Abwehraussperrungen entschieden, mit denen sich die Arbeitgeberseite gegen enggeführte Teilstreiks wehrte.

    bb) Der Senat hat es in den Entscheidungen vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140 und 33, 185 = AP Nr. 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) offengelassen, ob Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG eine verfassungsrechtliche Garantie von Streik und Aussperrung zu entnehmen ist.

    ee) Keine Rechtsgrundlage der Aussperrung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 10. Januar 1980, BAGE 33, 140, 159 und 33, 185 = AP Nr. 64 und 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Mayer-Maly, Anm. zu BAG AP Nr. 64 bis 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Rüthers, Anm. BAG EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 37; Bertelsmann, aaO, S. 386 ff.; Evers, Arbeitskampffreiheit, Neutralität, Waffengleichheit und Aussperrung, 1969, S. 85).

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Diese Kosten können bei Arbeitskämpfen außerordentlich hoch sein (vgl. BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - zu A V 2 c der Gründe, BAGE 33, 185) .

    Schon vorher, wenn die Bereitschaft zum Arbeitskampf mit Blick auf die Liquiditätsentwicklung nicht mehr glaubhaft erscheint, werden gewerkschaftliche Forderungen weitgehend wirkungslos (vgl. BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - aaO; vgl. auch Steinmeyer RdA 2007, 182, 184) .

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    So ist der Senat wiederholt davon ausgegangen, daß die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko zu tragen haben, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil infolge von Arbeitskampfmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet wird (BAG Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A V 3 b der Gründe [insoweit nicht in der Amtlichen Sammlung abgedruckt]; BAGE 75, 186, 190 f. = AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - AP Nr. 138 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III der Gründe).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Zwar spricht bei tariflichen Regelungen, die bestimmten Arbeitnehmergruppen vermögenswerte Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern einräumen, die Vermutung für einen sachgerechten Interessenausgleich (vgl. BAGE 29, 72 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG; BAGE 33, 185 = AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87

    Verlängerte Kündigunsfrist für gewerbliche Arbeiter

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 192/87

    Feiertagsbezahlung bei Aussperrung

  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

  • BAG, 04.02.1981 - 4 AZR 967/78

    Realschullehrerin - Anteil der nebenberuflichen Beschäftigung - Einstellung in

  • LAG Hessen, 26.11.1993 - 9 Sa 500/93

    Vergütungsanspruch nicht streikender Arbeitnehmer für Zeit des Streikes;

  • LAG Hamburg, 11.02.1987 - 7 Sa 56/86

    Diskriminierung einer Bewerberin; Geschlechtliche Diskriminierung;

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 326/94
  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.1987 - 8 (14) Sa 90/86

    Anspruch auf Lohnfortzahlung; Rechtmäßige Aussperrung; Arbeitsunfähig erkrankte

  • FG Köln, 01.03.2001 - 5 K 3372/96

    Berücksichtigung von Streikunterstützungsleistungen der Arbeitgeberverbände an

  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 23/87

    Aussperrung schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Metallindustrie - Schutz eines

  • BAG, 02.11.1993 - 1 AZR 472/93

    Abzug eines Gehaltsbestandteils wegen der Beteiligung an einem Streik - Auslegung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 7 Ta 804/11

    Lokführerstreik

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95

    Lohnansprüche aus Ausnahmeverzug nach rechtswidriger Aussperrung - Geltendmachung

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 690/79

    Druckindustrie - Bundesweite Abwehraussperrung - Unbefristete Abwehraussperrung -

  • LAG Hamburg, 03.08.1995 - 7 Sa 42/95

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