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   BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19   

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BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19 (https://dejure.org/2020,25956)
BAG, Entscheidung vom 10.09.2020 - 6 AZR 381/19 (https://dejure.org/2020,25956)
BAG, Entscheidung vom 10. September 2020 - 6 AZR 381/19 (https://dejure.org/2020,25956)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19
    Die Möglichkeit, eine solche Rente zu beziehen, hat anspruchsvernichtende Wirkung (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 14 ff.) .

    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen: BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 31, aaO; 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 25, 45, BAGE 164, 168; 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15) .

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) .

    Sind sie überschritten, ist die Überbrückungsbeihilfe mangels Rentenberechtigung weiter zu leisten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 13 f.) .

    Der Rentenanspruch bleibt zumindest teilweise erhalten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 19 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Flexirentengesetzes) .

    § 42 Abs. 1 SGB VI eröffnet dem rentenberechtigten Arbeitnehmer lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenumfangs und damit der Rentenhöhe (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 20; vgl. auch Freudenberg in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB VI 2. Aufl. § 42 Rn. 11; KKW/Roßbach 5. Aufl. § 42 SGB VI Rn. 2) .

    Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich der jeweiligen Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 21) .

    Der Ausgleich solcher finanzieller Einbußen und Härten ist nicht Gegenstand des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien des TV SozSich (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) , die mit der Überbrückungsbeihilfe den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers lediglich befristet bis zum frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente sichern wollten (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

    Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, aaO; so schon zu § 2 Ziff. 2 Buchst. d TV SozSich BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe) .

    Aus § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich folgt nichts Anderes (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 26) .

    Das hat der Senat bereits entschieden (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 29 ff.; vgl. auch EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 46 ff.) und hält hieran fest.

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19
    Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

    Die Kompensation von Rentennachteilen, die im Einzelfall aufgrund der Erwerbsbiographie eines Arbeitnehmers eintreten oder die sich aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, aaO) .

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) .

    Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es für das Stammrecht nicht an (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12; anders für eine Rente nach Art. 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung [Renten-Überleitungsgesetz - RÜG] vom 25. Juli 1991 [BGBl. I S. 1606, 1663], deren Beginn einen Antrag voraussetzt, BAG 20. November 1997 - 6 AZR 215/96 - zu II 2 c bb der Gründe) .

    Sind sie überschritten, ist die Überbrückungsbeihilfe mangels Rentenberechtigung weiter zu leisten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 13 f.) .

    Der Ausgleich solcher finanzieller Einbußen und Härten ist nicht Gegenstand des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien des TV SozSich (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) , die mit der Überbrückungsbeihilfe den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers lediglich befristet bis zum frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente sichern wollten (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

  • BAG, 30.03.2000 - 6 AZR 645/98

    Überbrückungsbeihilfe - Ausschluß bei vorgezogenem Altersruhegeld

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19
    Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

    Die Tarifvertragsparteien durften im Hinblick auf die Tarifautonomie dabei an die bloße Berechtigung zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, ohne im Einzelfall darauf abstellen zu müssen, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleistet (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 16, BAGE 139, 226; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe) .

    Der Ausgleich solcher finanzieller Einbußen und Härten ist nicht Gegenstand des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien des TV SozSich (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11) , die mit der Überbrückungsbeihilfe den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers lediglich befristet bis zum frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente sichern wollten (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) .

    Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, aaO; so schon zu § 2 Ziff. 2 Buchst. d TV SozSich BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe) .

  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05

    Tarifauslegung - Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19
    Spätere Änderungen im gesetzlichen Rentensystem haben die Tarifvertragsparteien ebenso wenig zum Anlass genommen, den TV SozSich zu ändern (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, BAGE 118, 196) , sondern sind davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Versorgungsinteresse des Rentenberechtigten auch bei einer gekürzten Rente ausreichend Rechnung getragen hat.

    Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, aaO; so schon zu § 2 Ziff. 2 Buchst. d TV SozSich BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe) .

    Dennoch schlossen sie den Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11, BAGE 118, 196) .

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11

    Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19
    Es handelt sich um eine soziale Leistung (vgl. EuGH 16. September 2004 - C-400/02 - [Merida] Rn. 37; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226) , die der TV SozSich den bei den ausländischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmern als besondere soziale Sicherung gewährt (BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 30, BAGE 168, 1; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 19) .

    Der Überbrückungsbedarf soll höchstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befriedigt werden (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 13, BAGE 139, 226) .

    Die Kompensation von Rentennachteilen, die im Einzelfall aufgrund der Erwerbsbiographie eines Arbeitnehmers eintreten oder die sich aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, aaO) .

    Die Tarifvertragsparteien durften im Hinblick auf die Tarifautonomie dabei an die bloße Berechtigung zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, ohne im Einzelfall darauf abstellen zu müssen, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleistet (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 16, BAGE 139, 226; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe) .

  • BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 455/18

    Überbrückungsbeihilfe - zumutbares Angebot - Sicherungsfall

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19
    Es handelt sich um eine soziale Leistung (vgl. EuGH 16. September 2004 - C-400/02 - [Merida] Rn. 37; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226) , die der TV SozSich den bei den ausländischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmern als besondere soziale Sicherung gewährt (BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 30, BAGE 168, 1; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 19) .

    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen: BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 31, aaO; 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 25, 45, BAGE 164, 168; 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15) .

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 522/17

    Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19
    Die Überbrückungsbeihilfe ist eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung mit Besitzstandssicherungs- und Anreizfunktion (BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 26, BAGE 164, 168) .

    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen: BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 31, aaO; 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 25, 45, BAGE 164, 168; 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15) .

  • BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 344/02

    Überbrückungsbeihilfe - Rentenversicherungsbeiträge

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19
    Eine Regelungslücke kommt daneben schon deswegen nicht in Betracht, weil eine gesonderte rentenrechtliche Absicherung des Beziehers von Überbrückungsbeihilfe nicht Gegenstand der tariflichen Leistung ist (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 344/02 - Rn. 31) .
  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19
    Das hat der Senat bereits entschieden (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 29 ff.; vgl. auch EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 46 ff.) und hält hieran fest.
  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    Auszug aus BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19
    Der bereits im Berufungsverfahren auf die Zeit bis zur Inanspruchnahme der Regelaltersrente beschränkte und aufgrund der Klarstellung mit Schriftsatz des Klägers vom 11. Februar 2020 in der Revision unverändert weiterverfolgte Antrag ist dahin zu verstehen, dass nur der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe festgestellt werden soll, der unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Land Rheinland-Pfalz in den genannten Zeiträumen bestand (zum Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 20; 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16, BAGE 153, 271) .
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2019 - 8 Sa 320/18

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

  • BAG, 16.07.1998 - 6 AZR 672/96

    Überbrückungsbeihilfe - Anrechnung einer Militärrente

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

  • BAG, 20.05.1999 - 6 AZR 601/97

    Überbrückungsbeihilfe trotz Abfindung

  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 687/14

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • BAG, 01.10.1998 - 6 AZR 228/97

    Überbrückungsbeihilfe - Anrechnung von Nebenverdienst

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 92/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Zumutbarkeit eines

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 43/92

    Stationierungsstreitkräfte - Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung bei

  • BAG, 20.11.1997 - 6 AZR 215/96

    Abfindung - Verringerung wegen gesetzlicher Rente

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