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   BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88   

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BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88 (https://dejure.org/1988,19812)
BAG, Entscheidung vom 10.11.1988 - 2 AZR 192/88 (https://dejure.org/1988,19812)
BAG, Entscheidung vom 10. November 1988 - 2 AZR 192/88 (https://dejure.org/1988,19812)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer Verlegung der Büroräume - Genaue Bezeichnung des Betriebs und ungenaue Darlegung arbeitstechnischer Zwecke als Geltendmachung eines Betriebsübergangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 696/85

    Betriebsübergang - Kriterien bei Einzelhandelsgeschäft

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB liege vor, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen könne (BAGE 48, 345, 348 f.; BAGE 48, 365, 371; BAGE 53, 267, 273 = AP Nr. 41, 42 und 58 zu § 613 a BGB; Senatsurteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B II 4 der Gründe).

    Die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel machen dann einen Betrieb aus, wenn mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAGE 48, 365, 371; BAGE 48, 345, 348 f.; BAGE 53, 267, 273 = AP, aaO).

    Die Trennung eines Teils vom Betrieb darf dessen Charakter aber nicht in der Weise verändern, daß es sich nur noch um Einzelgegenstände handelt (BAGE 53, 267, 273 f. = AP, aaO).

    Unerheblich ist, ob der Betriebsinhaberwechsel auch zu einem Wechsel des Eigentums führt; es genügt, wenn der Erwerber eine Nutzungsberechtigung auf Zeit erlangt (BAGE 48, 376, 387; BAGE 53, 267, 273 = AP, aaO; Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 480/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu C I 1 der Gründe).

    Es ist vielmehr auf den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebes abzustellen (vgl. BAGE 53, 267, 275 = AP, aaO; Senatsurteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 321/86 - AP Nr. 63 zu § 613 a BGB; von Hoyningen-Huene, aaO).

    Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überein (vgl. etwa Senatsurteile BAGE 53, 267, 273 = AP, aaO und vom 21. Januar 1988, aaO).

  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 276/84

    Betriebsmittel - Anscheinsbeweis - Betriebsnachfolge - Betriebsübernahme

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB liege vor, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen könne (BAGE 48, 345, 348 f.; BAGE 48, 365, 371; BAGE 53, 267, 273 = AP Nr. 41, 42 und 58 zu § 613 a BGB; Senatsurteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B II 4 der Gründe).

    Die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel machen dann einen Betrieb aus, wenn mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAGE 48, 365, 371; BAGE 48, 345, 348 f.; BAGE 53, 267, 273 = AP, aaO).

    Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht (BAGE 48, 345, 348, 349 = AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 3. Juli 1986, aaO; Birk, Anm. EzA § 613 a BGB Nr. 43, zu II; von Hoyningen-Huene, Anm. zu AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, zu II 2).

    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend den Arbeitnehmer, der sich auf das Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges beruft, für darlegungs- und beweispflichtig erachtet (BAGE 48, 345, 349 f. = AP, aaO; Birk, Anm. EzA § 613 a BGB Nr. 43, zu I; MünchKomm-Schaub, BGB, 2. Aufl., § 613 a Rz 36 a).

    Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt und gegebenenfalls bewiesen hat, daß die wesentlichen Betriebsmittel durch den Erwerber zur Fortführung eines gleichartigen Geschäftsbetriebes benutzt werden, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß dies aufgrund eines Rechtsgeschäfts im Sinne von § 613 a BGB geschehen ist (BAGE 48, 345, 350 = AP, aaO).

  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 480/87

    Betriebsübergang: Handelsvertreter - Unternehmer

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88
    Unerheblich ist, ob der Betriebsinhaberwechsel auch zu einem Wechsel des Eigentums führt; es genügt, wenn der Erwerber eine Nutzungsberechtigung auf Zeit erlangt (BAGE 48, 376, 387; BAGE 53, 267, 273 = AP, aaO; Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 480/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu C I 1 der Gründe).

    Das Rechtsgeschäft muß weder unmittelbar zwischen früherem und neuem Betriebsinhaber stattfinden (BAGE 48, 376, 382 = AP, aaO, zu B II 2 der Gründe; von Hoyningen-Huene, aaO, zu II 3 b; Backhaus, DB 1985, 1131, 1134) noch muß es sich um ein einheitliches, auf den Betrieb als Gesamtheit bezogenes Rechtsgeschäft handeln (BAGE 48, 376, 383 = AP, aaO; Backhaus, aaO; Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 480/87 -, zu C II 1 der Gründe).

    Hinsichtlich des Überganges von Geschäftspapieren und Kundenlisten hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 1988 (aaO, zu C I 2 b aa der Gründe) aber bereits ausgeführt, sie seien nur dann von wesentlicher Bedeutung, wenn erst ihr Besitz die Kenntnis von dem Kundenkreis des bisherigen Betriebsinhabers vermittele und es dem Erwerber ermögliche, an die Kunden zur Fortsetzung der bisherigen Geschäftsbeziehung heranzutreten.

    Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überein (vgl. etwa Senatsurteile BAGE 53, 267, 273 = AP, aaO und vom 21. Januar 1988, aaO).

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 30/84

    Betriebsübergang aufgrund Funktionsnachfolge?

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB liege vor, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen könne (BAGE 48, 345, 348 f.; BAGE 48, 365, 371; BAGE 53, 267, 273 = AP Nr. 41, 42 und 58 zu § 613 a BGB; Senatsurteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B II 4 der Gründe).

    Die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel machen dann einen Betrieb aus, wenn mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAGE 48, 365, 371; BAGE 48, 345, 348 f.; BAGE 53, 267, 273 = AP, aaO).

    Erreicht er diesen Zweck ganz oder überwiegend mit eigenen, bereits zuvor vorhandenen Mitteln, liegt nur eine Funktionsnachfolge vor, die die Rechtsfolgen des § 613 a BGB nicht auslöst (BAGE 48, 365, 375 = AP, aaO).

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 254/83

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88
    Für den Handelsbereich eines Maschinenherstellers hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. Juni 1985 - 3 AZR 254/83 - AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe) die Fortführung von markanten Teilen der alten Firma, den "Goodwill", also die Einführung des Unternehmens auf dem Markt, und die Kundenkartei für wesentlich gehalten.

    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sie sich bei Y-Kunden als die nunmehr für den Verkauf zuständige Firma gemeldet hätte (so lag der Fall in der Entscheidung des Dritten Senats vom 25. Juni 1985, aaO).

  • BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 260/87

    Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang -

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88
    Der Senat hat in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 26. November 1987 (- 2 AZR 260/87 -, zu A II 3 a der Gründe) für den Zeitpunkt des Betriebsübergangs darauf abgestellt, wann der Betriebserwerber die betriebliche Organisations- und Leitungsgewalt ausüben könne.

    Dem hat sich der erkennende Senat (Urteile vom 26. November 1987 - 2 AZR 260/87 -, zu II 2 b bb der Gründe; vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 801/87 -, zu II 2 der Gründe, beide nicht zur Veröffentlichung bestimmt) und teilweise auch die Literatur (Birk, aaO; MünchKomm-Schaub, aaO; weitergehend: Grunsky, EWiR 1985, 661; ablehnend: von Hoyningen-Huene, aaO, zu III 5) angeschlossen.

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88
    Unerheblich ist, ob der Betriebsinhaberwechsel auch zu einem Wechsel des Eigentums führt; es genügt, wenn der Erwerber eine Nutzungsberechtigung auf Zeit erlangt (BAGE 48, 376, 387; BAGE 53, 267, 273 = AP, aaO; Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 480/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu C I 1 der Gründe).

    Das Rechtsgeschäft muß weder unmittelbar zwischen früherem und neuem Betriebsinhaber stattfinden (BAGE 48, 376, 382 = AP, aaO, zu B II 2 der Gründe; von Hoyningen-Huene, aaO, zu II 3 b; Backhaus, DB 1985, 1131, 1134) noch muß es sich um ein einheitliches, auf den Betrieb als Gesamtheit bezogenes Rechtsgeschäft handeln (BAGE 48, 376, 383 = AP, aaO; Backhaus, aaO; Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 480/87 -, zu C II 1 der Gründe).

  • BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach Übernahme eines gepachteten Betriebes

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB liege vor, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen könne (BAGE 48, 345, 348 f.; BAGE 48, 365, 371; BAGE 53, 267, 273 = AP Nr. 41, 42 und 58 zu § 613 a BGB; Senatsurteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B II 4 der Gründe).

    Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht (BAGE 48, 345, 348, 349 = AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 3. Juli 1986, aaO; Birk, Anm. EzA § 613 a BGB Nr. 43, zu II; von Hoyningen-Huene, Anm. zu AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, zu II 2).

  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 321/86

    Kündigung wegen des Übergangs eines Betriebes - Sozialwidrigkeit einer Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88
    Es ist vielmehr auf den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebes abzustellen (vgl. BAGE 53, 267, 275 = AP, aaO; Senatsurteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 321/86 - AP Nr. 63 zu § 613 a BGB; von Hoyningen-Huene, aaO).

    Nur so wird erkennbar, welche Betriebsmittel im konkreten Fall erforderlich sind, um den Betrieb fortzuführen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 321/86 -, aaO).

  • BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 173/59

    Die Beweislast liegt beim Absender

    Auszug aus BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 192/88
    Das angegriffene Urteil hat zutreffend angenommen, es müsse ein Sachverhalt feststehen, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Geschehensablauf hindeute und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trage, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (Senatsurteil vom 14. Juli 1960 - 2 AZR 173/59 - AP Nr. 3 zu § 130 BGB; Zöller/Stephan, aaO, § 286 Rz 16; Greger, VersR 1980, 1091; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 286 Rz 88).
  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 801/87

    Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Baugewerbe - Eingeschränkte Bewertung

  • BGH, 09.11.1977 - IV ZR 160/76

    Brandstiftung - Anscheinsbeweis - Leistungsfreiheit - Vorsätzliche

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

  • BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 324/84

    Verzug des Arbeitgebers bei Verurteilung zur Beschäftigung

  • BGH, 27.02.1961 - III ZR 16/60

    Umfang der Rechtskraft

  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

  • RG, 30.06.1938 - IV B 26/37

    Ist die Wiederholung einer Berufung innerhalb der Berufungsfrist auch dann

  • RG, 12.10.1939 - V 34/39

    1. Zur Wirkung des Rechtsmittelverzichts auf die Stellung von Streitgenossen. 2.

  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 172/90

    Betriebsübergang im Dienstleistungsgewerbe (Reinigungsarbeiten)

    Es braucht deshalb nicht mehr erörtert zu werden, ob die Klägerin als die für die Umstände des Betriebsübergangs darlegungs- und beweispflichtige Partei (BAGE 48, 345, 349 f. = AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 192/88 - unveröffentlicht; KR-Wolf, 3. Aufl., § 613 a BGB Rz 55) überhaupt ausreichend dazu vorgetragen hat, die Nebenintervenientin habe außer dem originär vom ZKH abgeleiteten Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten, der Bandspül- und der Spülmitteldosieranlage irgendwelche Betriebsmittel unmittelbar von der Beklagten übernommen.
  • ArbG Berlin, 01.11.2018 - 41 Ca 1674/18

    Betriebs(teil)übergang - Zeitpunkt - Zuordnung des Arbeitsverhältnisses -

    Dieser kommt zwar auch im Bereich des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Zuge (Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl. 2018, § 613a Rn. 12 m.w.N.), nach dem BAG aber vornehmlich für die Frage der Rechtsgeschäftlichkeit (BAG [03.07.1986] - 2 AZR 68/85 - Rn. 49, 62 = NZA 1987, 123 = EzA § 613a BGB Nr. 53 = AP Nr. 53 zu § 613a BGB; BAG [02.11.1988] - 2 AZR 192/88 - juris Rn. 26).
  • BAG, 08.10.1990 - 2 AZR 29/90
    cc) Es braucht deshalb nicht mehr erörtert zu werden, ob der Kläger als die für die Umstände des Betriebsübergangs darlegungs- und beweispflichtige Partei ( BAGE 48, 345, 349 f. = AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 192/88 - unveröffentlicht; KR-Wolf, 3. Aufl., § 613 a BGB Rz 55) überhaupt ausreichend dazu vorgetragen hat, die Nebenintervenientin habe außer dem originär vom ZKH abgeleiteten Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten, der Bandspül- und der Spülmitteldosieranlage irgendwelche Betriebsmittel unmittelbar von der Beklagten übernommen.
  • ArbG Berlin, 17.02.2000 - 4 Ca 32471/99

    Unwirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung; Überprüfung der

    Wesentlich ist nicht die Kundenkartei als solche, sondern die erst und dadurch ermöglichte Kenntnis des Kundenkreises, also ein immaterielles Betriebsmittel (BAG, 19.11.1988 - Az: 2 AZR 192/88 -).
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