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   BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10   

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https://dejure.org/2011,1056
BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10 (https://dejure.org/2011,1056)
BAG, Entscheidung vom 10.11.2011 - 8 AZR 277/10 (https://dejure.org/2011,1056)
BAG, Entscheidung vom 10. November 2011 - 8 AZR 277/10 (https://dejure.org/2011,1056)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • openjur.de

    Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.11.2011, 8 AZR 430/10.

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Darlegungslast - verspäteter Widerspruch

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerspruch des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Frist für Widerspruch gegen Betriebsübergang beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang: Nur ordnungsgemäße Information löst Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers aus

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Widerspruch des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang und Widerspruch des Arbeitnehmers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang und Widerspruch des Arbeitnehmers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Widerspruchsfrist eines Arbeitsnehmers nach einem Betriebsübergang - Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang setzt Widerspruchsfrist in Gang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2302
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10
    Notwendig ist aber ein Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

    Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keinen juristischen Fehler enthalten (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage auch andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt.

    dd) Auch der Verpflichtung darüber zu informieren, ob Tarifverträge nach dem Betriebsübergang kollektiv oder einzelvertraglich nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weiter gelten bzw. durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , kommt das Unterrichtungsschreiben vom 25. Oktober 2008 nach.

    Die Unterrichtung kann in einem Standardschreiben erfolgen; sie muss jedoch etwaige Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56; DFL/Bayreuther 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 126) .

    Da es für den Inhalt der Information auf den Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung ankommt (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , genügt die Unterrichtung den gesetzlichen Anforderungen dadurch, dass das Unterrichtungsschreiben den Hinweis enthält, dass die T nicht beabsichtigt, Tarifverträge abzuschließen.

    Nicht notwendig war es alle Betriebsvereinbarungen der Beklagten zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) , da sich der Arbeitnehmer nach Erhalt der in Textform erteilten Information selbst näher erkundigen kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

    Auch das Nachweisgesetz, welches zur Konkretisierung der notwendigen Informationen herangezogen werden kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , verlangt die schriftliche Niederlegung und Aushändigung der vereinbarten wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen (§§ 2, 3 NachwG) .

    Auch insoweit genügte der Hinweis darauf, dass Konzernbetriebsvereinbarungen existieren, denn die Klägerin war so in die Lage versetzt, sich nach Erhalt der Unterrichtung eingehender zu informieren (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 32, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05

    Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10
    In Aussicht genommen sind Maßnahmen frühestens dann, wenn ein Stadium konkreter Planungen erreicht ist (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55) .

    Diese schlagwortartige Schilderung der dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Umstände ist ausreichend (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55) .

    Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55) .

    Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB aber dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung beinhaltet, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55) .

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruchsrecht

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10
    Damit war die Klägerin in die Lage versetzt worden, Erkundigungen über den künftigen Betriebserwerber, insbesondere auch durch Einsichtnahme in das zuständige Handelsregister, einzuholen und unter der angegebenen Adresse einen Widerspruch gegenüber dem neuen Inhaber erklären zu können (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) .

    Nicht notwendig war es alle Betriebsvereinbarungen der Beklagten zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) , da sich der Arbeitnehmer nach Erhalt der in Textform erteilten Information selbst näher erkundigen kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

    Waren die Beklagte und die T nicht verpflichtet, die einzelnen Betriebsvereinbarungen, die bei der Beklagten galten, zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) und konnte eine Anwendbarkeit von Konzernbetriebsvereinbarungen hier offen bleiben, so bedurfte es auch keiner Bezeichnung der - möglicherweise - anwendbaren Konzernbetriebsvereinbarungen.

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10
    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - mwN, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85) .

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85) .

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10
    Die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 105) .

    Ob eine erfolgte Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen hat, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 105) .

  • BAG, 20.04.2005 - 4 AZR 292/04

    Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10
    der Arbeitnehmer, zu bewerten ist (vgl. BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40) .
  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 37/93

    Betriebsübergang; Übertragung einer Depotverwaltung

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10
    Der Betriebserwerber tritt dann in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des früheren Betriebsinhabers ein und ist an die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen jedenfalls so lange gebunden, bis sie ihr Ende finden, etwa dadurch, dass der Betrieb seine Identität verliert und deshalb aufhört zu bestehen (vgl. BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = EzA BGB § 613a Nr. 123) .
  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10
    Die Möglichkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung von ordentlich "unkündbaren" Arbeitnehmern ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Beachtung der Kündigungsfrist als notwendiger Auslauffrist grundsätzlich anerkannt (vgl. BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17) .
  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10
    Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 5) .
  • BAG, 20.06.2001 - 4 AZR 295/00

    Dynamische tarifliche Verweisung bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 277/10
    Ein Firmentarifvertrag, wie der für die Beklagte geltende UTV, wirkt kollektivrechtlich nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge in einem Unternehmen fort, nicht aber allein aufgrund eines Betriebsübergangs (vgl. BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = EzA BGB § 613a Nr. 203) .
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02

    Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - 5 Sa 2573/09

    Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen einen Betriebsübergang - Abschluss eines

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