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   BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13   

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https://dejure.org/2014,54043
BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13 (https://dejure.org/2014,54043)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 AZR 49/13 (https://dejure.org/2014,54043)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 4 AZR 49/13 (https://dejure.org/2014,54043)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Anl C Entgeltgr S14 TVöD-V, § 22 BAT
    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • IWW

    § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), § 27 SGB... VIII, § 36 SGB VIII, § 42 SGB VIII, § 50 SGB VIII, § 52 SGB VIII, §§ 38, 50 Abs. 3 Satz 2 des JGG, § 8a SGB VIII, § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer i.R.d. Jugendgerichtshilfe beschäftigten Sozialarbeiterin; Begriff des Treffens von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls i.S. von TVöD/VKA Entgeltgruppe S 14 Alt. 1

  • rewis.io

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung; Arbeitsvorgang; Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD -V

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer im Rahmen der Jugendgerichtshilfe beschäftigten Sozialarbeiterin

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer im Rahmen der Jugendgerichtshilfe beschäftigten Sozialarbeiterin

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11

    Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff grundsätzlich aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe; zuletzt BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 15, BAGE 146, 22) .

    Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist gerade nicht erkennbar (so schon BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19, BAGE 146, 22) .

    a) Nach dem Tarifwortlaut müssen für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA die genannten Anforderungen "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" und "Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 22, BAGE 146, 22) .

    Ausreichend ist dann, dass eine Arbeitnehmerin innerhalb eines Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (vgl. dazu im Einzelnen BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 25 mwN, aaO) .

    Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden musste, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. schon BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 28, BAGE 146, 22; siehe auch: 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN) .

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) .

    Dagegen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeiten die höhere Wertigkeit erfüllt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN) .

    Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden musste, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. schon BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 28, BAGE 146, 22; siehe auch: 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN) .

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 568/09

    Eingruppierung eines - leitenden - Oberarztes

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244) .

    Dagegen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeiten die höhere Wertigkeit erfüllt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN) .

  • BAG, 22.03.1995 - 4 AZN 1105/94

    Eingruppierung: Bürosachbearbeiter

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden musste, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. schon BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 28, BAGE 146, 22; siehe auch: 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN) .
  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 5/09

    Eingruppierung einer Tierschutzbeauftragten

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 950/93

    Eingruppierung in der Jugendgerichtshilfe

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Damit stellt sich nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe) .
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbes. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 13/08

    Eingruppierung bei Mischtätigkeiten - Spezialitätsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff: BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bildet.
  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06

    Eingruppierung im Gebäudereinigerhandwerk

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244) .
  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 264/10

    Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin nach dem BAT-O - Lehrtätigkeit an

    Auszug aus BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13
    Aus dem sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebenden sog. Aufspaltungsverbot bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen (vgl. dazu BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 48, BAGE 140, 311) folgt, dass jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist und hinsichtlich der Anforderungen zugleich nicht weiter aufgespalten werden darf (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - aaO) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin gemäß Anlage C TVöD-VKA

  • BAG, 07.07.2004 - 4 AZR 507/03

    Eingruppierung - Angestellter Servicegruppe Innensta

  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen als Behördenbetreuer

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 292/10

    Eingruppierung einer Fallmanagerin in einem Jobcenter

  • BAG, 25.03.1998 - 4 AZR 666/96

    Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe

  • BAG, 06.03.1996 - 4 AZR 775/94

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Heimaufsicht

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 309/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

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