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   BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12   

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https://dejure.org/2015,13526
BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 (https://dejure.org/2015,13526)
BAG, Entscheidung vom 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 (https://dejure.org/2015,13526)
BAG, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 (https://dejure.org/2015,13526)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 1 S 1 BetrVG, § 54 Abs 2 BetrVG, § 17 Abs 1 AktG, § 17 Abs 2 AktG, § 18 Abs 1 S 3 AktG
    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff

  • IWW

    § 17, ... 18 AktG, § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 AktG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 21b BetrVG, § 54 Abs. 1 BetrVG, § 18 AktG, § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 54 Abs. 2 BetrVG, § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, § 17 Abs. 1 AktG, § 17 Abs. 2 AktG, § 16 Abs. 1 AktG, § 17 Abs. 1, §§ 15 ff. AktG, § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 291 AktG, § 319 AktG, § 18 Abs. 1, § 17 AktG

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff

  • Betriebs-Berater

    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff - "herrschendes Unternehmen"

  • rewis.io

    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Errichtung eines Konzernbetriebsrats

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bildung eines Konzernbetriebsrats setzt einen Unterordnungskonzern i.S.d. Aktienrechts voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bildung eines Konzernbetriebsrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bildung eines Konzernbetriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff - "herrschendes Unternehmen"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1652
  • DB 2015, 1728
  • JR 2016, 345
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10

    Konzernbetriebsrat - Sparten-Konzernbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12
    Diese Unternehmen sind als Arbeitgeberinnen in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, weil sie im Falle einer wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrats dessen Beteiligungsrechte zu beachten hätten (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 14, BAGE 137, 123) .

    Für das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG ist daher grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begriff der Abhängigkeit maßgeblich (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) .

    Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG sind Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG) , als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) .

    Der Senat hat zuletzt offengelassen, ob andere als gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeiten das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG begründen können (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 27 bis 31 mwN, aaO) .

    Die Möglichkeit, Teilbereiche des anderen Unternehmens zu beeinflussen, würde ebenso wenig ausreichen wie die Möglichkeit, vorübergehend auftretende Schwierigkeiten des anderen Unternehmens zur Einflussnahme auf dieses zu nutzen (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 31, aaO) .

  • BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05

    Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12
    Auch im Interesse der Ermöglichung einer Sachentscheidung über das Antragsbegehren ist der Antrag dahin zu verstehen, dass mit ihm nicht lediglich die Unrechtmäßigkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats am 16. November 2009 festgestellt werden soll, sondern auch dessen Nichtbestehen seit seiner Errichtung bis in die Gegenwart (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 39) .

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 mwN, BAGE 136, 114) .Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu beachten (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 30 mwN) .

    b)Die BT AG, die HM KG, die MVB GmbH, die OHZ GmbH sowie die MSP GmbH & Co. KG sind bereits aufgrund ihrer Funktion als Antragsteller am Verfahren beteiligt (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 32) .Der Konzernbetriebsrat der Gruppe H, M KG ist im Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung beteiligt (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B II der Gründe, BAGE 112, 166) .Die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats der BT AG und der Betriebsräte der MVB GmbH, der OHZ GmbH sowie der MSP GmbH & Co. KG ergibt sich daraus, dass sie nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Konzernbetriebsrat errichtet haben (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B II der Gründe, aaO) .

    Auf ihren entgegenstehenden Willen kommt es insoweit nicht an (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 36) .

    Ein rechtmäßig errichteter Konzernbetriebsrat wäre nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch für betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten der M V & S GmbH sowie der P N GmbH zuständig (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 36) .

  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 56/03

    Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsunternehmen

    Auszug aus BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12
    Durch die begehrte Entscheidung werden sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 112, 166) .

    b)Die BT AG, die HM KG, die MVB GmbH, die OHZ GmbH sowie die MSP GmbH & Co. KG sind bereits aufgrund ihrer Funktion als Antragsteller am Verfahren beteiligt (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 32) .Der Konzernbetriebsrat der Gruppe H, M KG ist im Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung beteiligt (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B II der Gründe, BAGE 112, 166) .Die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats der BT AG und der Betriebsräte der MVB GmbH, der OHZ GmbH sowie der MSP GmbH & Co. KG ergibt sich daraus, dass sie nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Konzernbetriebsrat errichtet haben (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B II der Gründe, aaO) .

    Das ist typischerweise dann anzunehmen, wenn gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 c der Gründe mwN, BAGE 112, 166) .

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze öffentlichen Rechts

    Auszug aus BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 mwN, BAGE 136, 114) .Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu beachten (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 30 mwN) .

    Um die Vermutung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 27 mwN, BAGE 136, 114) .

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10

    Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft -

    Auszug aus BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12
    Vereinzelte Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens schließen es aber nicht aus, dass die Konzernvermutung widerlegt ist (BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 56/10 - Rn. 52 mwN) .
  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12
    d) Eine unter 50 vH liegende Beteiligung kann in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art eine Abhängigkeit iSd. § 17 Abs. 1 AktG begründen, wenn eine mögliche Einflussnahme beständig, umfassend und gesellschaftsrechtlich vermittelt ist (BGH 17. März 1997 - II ZB 3/96 - zu III 4 der Gründe, BGHZ 135, 107) .
  • LAG Bremen, 09.08.2012 - 3 TaBV 19/11
    Auszug aus BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12
    Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2., zu 3., zu 9. und zu 10. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 9. August 2012 - 3 TaBV 19/11 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.08.2009 - 7 ABR 15/08

    Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12
    Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12 mwN, BAGE 131, 316) .
  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

    Auszug aus BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12
    Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

    Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 14) .
  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Einem nur auf die Vergangenheit bezogenen Feststellungsantrag fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 15) .

    Sie machen geltend, dass sie sich keinem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtlichem Gesprächspartner zur Verfügung stellen müssen, weil für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 16; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 112, 166) .

    Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123) .

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212) .

  • BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18

    Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 mwN, BAGE 136, 114) .

    Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu beachten (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 30 mwN) .

    aa) Der zu 6. beteiligte Kreis L ist beteiligt, weil er sich nur einem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtlicher Gesprächspartner zur Verfügung stellen muss, für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 22. November 1995 - 7 ABR 9/95 - zu B I der Gründe) .

    bb) Die zu 7. - 17., 19. und 20. beteiligten Unternehmen sind Beteiligte, weil durch die Bildung des Konzernbetriebsrats Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung eingetreten sein können, die von ihnen beachtet werden müssen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 35 mwN) und sie daher von den Handlungen des Konzernbetriebsrats potentiell betroffen sind (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 13, BAGE 136, 114) .

    Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) .

    Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 25; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 27 mwN, BAGE 136, 114) .

    Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 25; vgl. MüKoAktG/Bayer 5. Aufl. § 18 Rn. 48 iVm. § 17 Rn. 98) .

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 535/13

    Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags

    Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 10 TaBV 1537/17

    Konzernbetriebsrat - konstituierender Beschluss - Gemeinschaftsunternehmen -

    Voraussetzung dafür sei nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12), dass für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft durch die herrschenden Unternehmen eine ausreichend sichere Grundlage bestehe.

    Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015, 7 ABR 98/12).

    Der Unternehmensbegriff wird in den §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015, 7 ABR 98/12).

    Die Bildung eines Konzerns und damit die Einbindung in einen Konzernbetriebsrat ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zwei Unternehmen jeweils zu 50% an einem anderen Unternehmen beteiligt sind (sog. Gemeinschaftsunternehmen) und deshalb ein Unternehmen allein aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12, aber auch schon vom 16.8.1995 - 7 ABR 57/94 mit zahlreichen Nachweisen).

    Koordinierte Einflussmöglichkeiten sind typischerweise auch dann anzunehmen, wenn gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12).

    Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12, aber auch schon vom 16. August 1995 - 7 ABR 57/94).

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13

    Schwerbehindertenvertretung - Konzern

    bis 11. beteiligten Konzernunternehmen als Arbeitgeberinnen Beteiligungsrechte des Antragstellers in der Funktion als Konzernschwerbehindertenvertreter zu beachten haben (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 20; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 14, BAGE 137, 123) .
  • LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14

    Unzulässige dauerhafte Personalgestellung - Unwirksamkeit des § 4 Abs 3 TVöD -

    Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und das beherrschte Unternehmen geführt werden (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 6).
  • LAG Köln, 02.06.2017 - 4 TaBV 71/16

    Errichtung eines Konzernbetriebsrates; Konzernvermutung

    Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (Anschluss an BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 -, Rn. 25, juris).

    Auch im Interesse der Ermöglichung einer Sachentscheidung über das Antragsbegehren ist der Antrag dahin zu verstehen, dass mit ihm nicht lediglich die Unrechtmäßigkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats am 14.12.2015 festgestellt werden soll, sondern auch dessen Nichtbestehen seit seiner Errichtung bis in die Gegenwart (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Antrag BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015- 7 ABR 98/12 -, Rn. 15, juris).

    Durch die begehrte Entscheidung werden sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 -, Rn. 16, juris).

    Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen voraus (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 -, Rn. 25, juris) .

    Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 -, Rn. 25, juris) .

  • LAG Hessen, 20.05.2019 - 16 TaBV 227/18

    Natürliche Person als Konzernspitze

    Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123).

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO).

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212).

  • LAG Hamm, 04.05.2018 - 13 TaBV 76/16

    Errichtung eines Konzernbetriebsrats für privatrechtlich organisierte Unternehmen

    Neben den fünf Antragstellern waren der Kreis M und die dreizehn vom Antrag (noch) erfassten Unternehmen zu beteiligen, weil sie im Falle einer wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrates dessen Beteiligungsrechte zu beachten hätten ( vgl. BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 18; 15.12.2011 - 7 ABR 56/10 - AP AktG § 18 Nr. 8) muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass bei einer Gesamtschau die anstehenden Entscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden.

  • BAG, 11.12.2019 - 7 AZR 350/18

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - Zuschuss zum Krankengeld

  • LAG Köln, 16.09.2020 - 3 TaBV 18/20

    Errichtung Konzernbetriebsrat

  • LAG Hessen, 20.05.2019 - 7 BV 13/17

    "Konzernspitze" kann auch eine natürliche Person sein. Unerheblich ist, dass

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2018 - 26 W 12/17

    Indus Holding AG: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 - 8 TaBV 30/21

    Wirksamkeit einer Aufsichtsratswahl - Wahlanfechtung - Wahl der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2015 - 5 TaBV 5/15

    Vollständige und pauschale Freistellung eines Betriebsratsmitglieds -

  • ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
  • ArbG Kassel, 24.11.2020 - 9 BV 10/19
  • LAG Düsseldorf, 26.11.2020 - 11 TaBV 56/20

    Heilung von Verlautbarungsmängeln; Errichtung eines Gesamtbetriebsrats in einem

  • Kirchliches Arbeitsgericht Augsburg, 15.05.2020 - M 18/19

    Keine Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung

  • KAGH, 15.05.2020 - M 18/19
  • KAG Augsburg, 15.05.2020 - M 18/19

    Keine Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung

  • KAG Mainz, 10.03.2020 - M 40/19
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