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   BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 758/11   

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https://dejure.org/2013,21934
BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 758/11 (https://dejure.org/2013,21934)
BAG, Entscheidung vom 11.06.2013 - 9 AZR 758/11 (https://dejure.org/2013,21934)
BAG, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 758/11 (https://dejure.org/2013,21934)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit

  • openjur.de

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis; Begriff der "bisherigen Arbeitszeit"

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 S 1 AltTZG 1996, § 6 Abs 2 S 2 AltTZG 1996, § 133 BGB, § 157 BGB
    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit"

  • Betriebs-Berater

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit"

  • rewis.io

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit; Berücksichtigung der Erbringung höherer Arbeitszeit als vereinbart

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung des Begriffs der bisherigen Arbeitszeit ? Arbeitsvertragliche Verweisung auf das Altersteilzeitgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 567
  • BB 2013, 2292
  • DB 2013, 2632
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 46/09

    Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 758/11
    Dies verdeutlicht, dass es nicht maßgeblich auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags vereinbarte Arbeitszeit ankommen sollte (ebenso BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 35) .

    Damit stellen die Betriebsparteien sicher, dass sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer die damit verbundenen Vorteile eintreten können (ebenso BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 36) .

    (1) Durch diese Verweise brachten die Parteien zum Ausdruck, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Definition begründet und der Altersteilzeitarbeitsvertrag den sozialrechtlichen Anforderungen gerecht werden soll (ebenso mit ausführlicher Begründung: BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 34 mwN) .

    Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 40 mwN) .

    Dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG zu ermittelnde Durchschnittswert begrenzt die Berechnungsbasis der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 40 mwN) .

    Wenn die zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit den Durchschnittswert nicht überschreitet, verbleibt es bei dieser (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 42) .

  • BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 88/84

    Tätigkeitszuweisung nach Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 758/11
    Der gesamte Inhalt der Rechtsmittelbegründung ist heranzuziehen, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts angegriffen und aufgehoben werden soll (vgl. BAG 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 -) .
  • BAG, 13.03.2007 - 1 AZR 262/06

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 758/11
    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die "bisherige" wöchentliche Arbeitszeit in der BV ATZ DAG anders als im Sinne der gesetzlichen Definition zu verstehen sein sollte (vgl. zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen: BAG 13. März 2007 - 1 AZR 262/06 - Rn. 11 mwN) .
  • BAG, 20.04.2012 - 9 AZR 504/10

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - statische oder dynamische

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 758/11
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., vgl. BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 24 mwN) .
  • LAG Niedersachsen, 11.07.2011 - 9 Sa 1889/10

    § 6 Abs. 2 S. 2 AltTzG sieht eine Durchschnittsberechnung der wöchentlichen

    Auszug aus BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 758/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. Juli 2011 - 9 Sa 1889/10 - wird zurückgewiesen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 29 AL 72/13

    Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungen bei Altersteilzeit;

    96 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG - Urteil vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 758/11 - zitiert nach juris Rz.29ff. m.w.N.; Urteil vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 59/07 - zitiert nach juris Rz. 40 m.w.N.) ist bei Anwendung des § 6 Abs. 2 AltTZG der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2016 - L 7 AL 32/14
    aa) Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 758/11 -, juris Rn. 30 ff.) ist bei Anwendung des § 6 Abs. 2 AltTZG der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2017 - L 7 /12 AL 26/15
    Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 758/11 -, juris Rn. 30 ff.) ist bei Anwendung des § 6 Abs. 2 AltTZG der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen: In einem ersten Berechnungsschritt ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG zu prüfen, welche Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit zuletzt vereinbart war, wobei es nicht erforderlich ist, dass die vereinbarte Arbeitszeit fiktiv in die beginnende Altersteilzeit hineinreicht.
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