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   BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 516/05   

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https://dejure.org/2006,4398
BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 516/05 (https://dejure.org/2006,4398)
BAG, Entscheidung vom 11.07.2006 - 9 AZR 516/05 (https://dejure.org/2006,4398)
BAG, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 516/05 (https://dejure.org/2006,4398)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Stückentgelts, des Unkostenzuschlags und des Krankengeldzuschlags bei der Berechnung der dem Heimarbeiter für die Dauer der Kündigungsfrist zustehenden Verdienstsicherung; Einbeziehung von Urlaubszahlungen für dem Heimarbeiter antragsgemäß gewährten ...

  • Judicialis

    HAG § 29 Abs. 7; ; EFZG § 10; ; EFZG § 11; ; BUrlG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HAG § 29 Abs. 7; EFZG § 10 § 11; BUrlG § 12
    Verdienstsicherung während der Kündigungsfrist bei Heimarbeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verdienstsicherung für Heimarbeiter während der Kündigungsfrist ? Urlaubsentgelt nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Urlaub zu zahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 119, 31
  • NZA 2007, 1365
  • DB 2007, 806
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Düsseldorf, 30.06.2005 - 5 Sa 625/05

    Heimarbeit, Heimarbeitsvergütung in der Kündigungsfrist, Berücksichtigung von

    Auszug aus BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 516/05
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2005 - 5 Sa 625/05 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 270/81

    Heimarbeit - Entgeltschutz - Mindestkündigungsfrist - Arbeitsmengenzusage -

    Auszug aus BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 516/05
    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 13. September 1983 als "Grundgedanken der Bestimmung" erkannt, dem Heimarbeiter solle für die Dauer der Kündigungsfrist das Arbeitsentgelt in der bisherigen Höhe erhalten bleiben (- 3 AZR 270/81 - BAGE 44, 124).
  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 41/19

    Heimarbeit - Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung

    Der bis zur Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses nicht genommene Urlaub ist nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 4 BUrlG, sondern nach der speziellen Bestimmung des § 12 Nr. 1 BUrlG, die eine eigenständige Abgeltungsregelung enthält, abzugelten (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 516/05 - Rn. 36, BAGE 119, 31) .

    Vorbehaltlich besonderer Absprachen folgt aus der bloßen Begründung eines Heimarbeitsverhältnisses auch nicht, dass der Heimarbeiter einen Anspruch auf die Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge und der Auftraggeber einen Anspruch auf Erledigung eines bestimmten Arbeitspensums hat (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 516/05 - Rn. 20, BAGE 119, 31) .

    Mit der Einräumung eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt für die Dauer der Kündigungsfrist stellt das Gesetz sicher, dass der Auftraggeber die aus sozialen Gründen eingeräumte Kündigungsfrist nicht dadurch unterläuft, dass er an den Heimarbeiter eine geringere Menge an Arbeit aushändigt als in der Vergangenheit (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 516/05 - Rn. 20, BAGE 119, 31) .

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

    Der vom Auftraggeber nach § 10 EFZG mit jeder Entgeltabrechnung zu zahlende Zuschlag von 3, 4 vH des "reinen" Arbeitsentgelts ermöglicht dem Heimarbeiter, für den Fall der Krankheit Rücklagen zu bilden (BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 516/05 - Rn. 27, BAGE 119, 31) .
  • LAG Niedersachsen, 15.11.2018 - 6 Sa 1225/17

    Umfang der Vergütungspflicht in einem Heimarbeitsverhältnis; Voraussetzungen des

    Der Auftraggeber soll den Kündigungsschutz, den § 29 Abs. 2 bis 4 HAG einräumt, nicht auf einfache Weise dadurch umgehen können, dass er ohne Kündigung die Arbeitsaufgabe wesentlich verringert oder einstellt und so das Heimarbeitsverhältnis ganz oder teilweise gegenstandslos macht (BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 270/81 - Rn. 21; BAG 11.07.2006 - 9 AZR 516/05 - Rn.19).

    Nicht gewährter oder nicht genommener Urlaub "verfällt" daher weder mit Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung der Beschäftigung, sondern ist zugleich mit den Feiertagen des Folgehalbjahres in die Schlussabrechnung mit aufzunehmen (BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 516/05 - Rn. 36).

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