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   BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11   

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BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11 (https://dejure.org/2013,30001)
BAG, Entscheidung vom 11.09.2013 - 7 AZR 843/11 (https://dejure.org/2013,30001)
BAG, Entscheidung vom 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 (https://dejure.org/2013,30001)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Angestellte Hochschulprofessoren - Gesetzgebungskompetenz

  • openjur.de

    Angestellte Hochschulprofessoren; Befristung durch Landesgesetzgeber; Gesetzgebungskompetenz

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Angestellte Hochschulprofessoren - Befristung durch Landesgesetzgeber - Gesetzgebungskompetenz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 S 1 HSchulG TH vom 10.04.2003, § 50 Abs 1 S 2 HSchulG TH vom 10.04.2003, § 50 Abs 2 HSchulG TH vom 10.04.2003, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 GG
    Angestellte Hochschulprofessoren - Befristung durch Landesgesetzgeber - Gesetzgebungskompetenz

  • IWW

    Thüringer Hochschulgesetz (vom 7. Juli 1992, GVBl. S. 315, in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 2003, GVBl. S.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Landesrechtliche Regelungen zur Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Hochschulprofessoren

  • Betriebs-Berater

    Gesetzgebungskompetenz für angestellte Hochschulprofessoren

  • rewis.io

    Angestellte Hochschulprofessoren - Befristung durch Landesgesetzgeber - Gesetzgebungskompetenz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Hochschulprofessoren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sechsjährige Befristung des Dienstverhältnisses eines Thüringer Hochschulprofessors ist nicht zu beanstanden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Angestellte Hochschulprofessoren - Gesetzgebungskompetenz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sechsjährige Befristung des Dienstverhältnisses eines Thüringer Hochschulprofessors ist nicht zu beanstanden

  • arbrb.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Wer darf was im Arbeitsrecht?

Besprechungen u.ä. (2)

  • arbrb.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Wer darf was im Arbeitsrecht?

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Landesgesetze zur Befristung angestellter Hochschulprofessoren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 146, 48
  • MDR 2014, 39
  • NZA 2013, 1352
  • BB 2013, 2868
  • DB 2013, 16
  • JR 2014, 412
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 234/05

    Befristung - Hochschule - Rückwirkung

    Auszug aus BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11
    Das gilt auch, soweit die bundesgesetzlichen Regelungen an die Besonderheiten im Hochschulbereich anknüpfen (vgl. ausführlich - noch zur Rechtslage vor Aufhebung des früheren Art. 75 GG - BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 17 ff., BAGE 118, 290 sowie bereits 30. März 1994 - 7 AZR 229/93 - zu III 1 der Gründe, BAGE 76, 204) .

    Für die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2004 geschlossenen Arbeitsverträge sah dann jedoch § 57f Satz 1 HRG idF des "Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsvertraglicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) " vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835, in Kraft getreten am 31. Dezember 2004) -  rückwirkend (vgl. dazu BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 37 ff., BAGE 118, 290)  - Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen insbesondere für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte vor.

    Dass der Bundesgesetzgeber sowohl beim Erlass des TzBfG als auch des HRG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Prognosen anstellte (vgl. zum HRG BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 30 ff., BAGE 118, 290) , rechtfertigt nicht den Schluss, er habe seine Kompetenz auch hinsichtlich der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abschließend ausüben wollen.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11
    Auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) in der Rechtssache Åkerberg Fransson (EuGH 26. Februar 2013 - C-617/10 -) ergibt sich nichts anderes (BVerfG 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 88 ff.) .

    Vielmehr hat der Gerichtshof dort ausgeführt, "dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden" (EuGH 26. Februar 2013 - C-617/10 - [Åkerberg Fransson] Rn. 19) .

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11
    Dieses Gesetz wurde allerdings durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt (BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226) .

    Auch wenn hinsichtlich der Regelung von Befristungen im Arbeitsverhältnis die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf der konkurrierenden Zuständigkeit für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG beruht, hat der Gesetzgeber diese Regelungen mit hochschulrechtlichen Regelungen im Hochschulrahmengesetz inhaltlich eng verbunden (vgl. BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - zu B III 2 b der Gründe, BVerfGE 111, 226) .

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11
    Demnach sind landesrechtliche Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die bundesgesetzliche Regelung dieses Sachbereichs abschließenden Charakter hat (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 109, 190) .

    Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe, aaO) .

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11
    Die Rahmenvereinbarung erfasst deshalb nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24, BAGE 137, 275; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44) .
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11
    Die Rahmenvereinbarung erfasst deshalb nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24, BAGE 137, 275; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44) .
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11
    Die Rahmenvereinbarung erfasst deshalb nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24, BAGE 137, 275; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44) .
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11
    Die an die Grundrechte gebundene Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) ist hier gegenüber Privaten grundsätzlich nicht privilegiert (vgl. auch BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, BVerfGE 128, 157) .
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11
    d) Diese Ergebnisse sind aufgrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH, anerkannter Grundsätze des Unionsrechts sowie des Textes der GRC so eindeutig, dass eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht besteht (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Srl C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) .
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11
    Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (BVerfG 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu C II 2 b cc (3) (a) der Gründe, BVerfGE 113, 348) .
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvL 5/09

    Sächsisches Denkmalschutzgesetz (Zerstörung und Beschädigung auch privater

  • LAG Thüringen, 10.05.2011 - 7 Sa 300/10

    Unwirksame Befristung einer Vertragsprofessur bei landesrechtlicher

  • BAG, 15.01.2003 - 7 AZR 346/02

    Verlängerung einer Befristung nach dem TzBfG

  • BAG, 30.03.1994 - 7 AZR 229/93

    Befristung nach HRG , Verlängerung wegen Gremienzugehörigkeit nach BerlHG

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 3 Sa 407/18

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Universitätsprofessors

    Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren zu regeln (im Anschluss an BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 und 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 -).

    Bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Befristung ist grundsätzlich auf die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts geltende Rechtslage abzustellen (vgl. BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 - Rn. 11; 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 12, BAGE 146, 48 ).

    Wird nämlich ausnahmsweise ein Angestelltenverhältnis begründet, besteht dennoch die gleiche Interessenlage, den Professor bzw. die Professorin gegebenenfalls nur zeitweise zu beschäftigen, um zu prüfen, ob die Erwartungen erfüllt werden (vgl. auch BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 - Rn. 41 und BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 48, BAGE 146, 48 ).

    Der Landesgesetzgeber ist auch inhaltlich bei der Regelung der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren nicht durch einfaches Bundesrecht gebunden (vgl. BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 - Rn. 19 und ausführlich dazu BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 48 ).

    Der Gesetzgeber des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wollte deshalb die Gesetzgebungszuständigkeit für das Befristungsrecht aller Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und damit auch der Professorinnen und Professoren nicht ausschöpfen, sondern vielmehr bei den Ländern belassen (so BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 26 mit Verweis auf Lenk WissR 2009, 50, 57 f. und für Juniorprofessoren: Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 HRG Rn. 6; DFL/Löwisch 5. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 3; aA Preis Wissenschaftszeitvertragsgesetz § 1 Rn. 33).

    Dass der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Befristungsrechts für angestellte Hochschulprofessoren nicht für sich in Anspruch nehmen wollte, ergibt sich ferner aus dem HRG und dessen historischer Entwicklung (vgl. hierzu insgesamt ausführlich BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 28ff., BAGE 146, 48 ).

    Die erkennbar gewollte Nichtausschöpfung der Bundeskompetenz machte keinen Sinn, wenn die Länder für den betreffenden Bereich überhaupt keine vom TzBfG abweichende Regelung treffen könnten (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - rn. 37 zu § 50 HSchulG TH; BAGE 146, 48 ).

    Die Rahmenvereinbarung erfasst deshalb nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071; BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 - Rn. 20 ff.; 11. September 2011 - 7 AZR 843/11 - Rn. 39 ff., BAGE 146, 48 ; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24, BAGE 137, 275 ; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44).

    Da die Rahmenvereinbarung die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht erfasst, besteht bei der erstmaligen Befristung kein hinreichender Bezug zum Unionsrecht (vgl. hierzu insgesamt BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 - Rn. 31.; 11. September 2011 - 7 AZR 843/11 - Rn. 41, BAGE 146, 48 ).

    Dies hätte keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit der hier streitbefangenen erstmaligen Befristung (vgl. auch BAG 11. September 2011 - 7 AZR 843/11 - Rn. 42, BAGE 146, 48 ).

    Die besondere Bedeutung der Arbeitsverhältnisse für ihre wissenschaftliche Betätigung ist bei der Anwendung dieser Verfassungsnorm zu berücksichtigen (BVerfG 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 85, 360 , BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 - Rn. 33; 11. September 2013 - 7 AZR 843/11).

    Daher ist es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Ausübung der wissenschaftlichen Betätigung von Bedeutung ist, vom Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers noch gedeckt, den Abschluss eines für die Dauer von fünf Jahren befristeten Arbeitsvertrages zu ermöglichen (vgl. BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 - Rn. 41, 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 48, BAGE 146, 48 ).

  • BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20

    Befristung - wissenschaftliche Hilfstätigkeit

    a) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen gehören zum "Arbeitsrecht" iSv. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. BVerfG 15. November 2018 - 1 BvR 1572/17 - Rn. 11 ff.; BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 21, BAGE 146, 48) .

    Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (BVerfG 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu C II 2 b cc (3) (a) der Gründe, BVerfGE 113, 348; vgl. insgesamt auch BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 19, BAGE 146, 48) .

  • ArbG Stuttgart, 21.12.2016 - 26 Ca 735/16

    Fremdgeschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaft - außerordentliche Kündigung

    Der Begriff "Durchführung des Rechts der Union" verlangt auch nach der Rechtsprechung des EuGH einen hinreichenden Zusammenhang von gewissen Grad, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachverhalte benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-206/13 - Rn. 24 [Siragusa], NVwZ 2014, 575; vgl. auch: BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 41, BAGE 146, 48) .

    Ebenso geht das BAG davon aus, dass der Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht bei der erstmaligen Befristung eines Arbeitsverhältnisses eröffnet ist (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 40 f., aaO) und für den Arbeitnehmerbegriff von § 5 Abs. 1 ArbGG legt es den allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff zugrunde (vgl. BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 74 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 52; Vielmeier NZA 2016, 1241) .

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 143/15

    Befristung - Hochschulprofessoren

    Der Landesgesetzgeber ist auch inhaltlich bei der Regelung der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren nicht durch einfaches Bundesrecht gebunden (vgl. dazu ausführlich BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 48) .

    Da die Rahmenvereinbarung die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht erfasst, besteht bei der erstmaligen Befristung kein hinreichender Bezug zum Unionsrecht (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 41, BAGE 146, 48) .

  • ArbG Cottbus, 20.08.2014 - 2 Ca 186/14

    Landesgesetzliche Befristungsabrede

    Der Kläger ist der Auffassung, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 sei nicht vergleichbar.

    Bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Befristung ist grundsätzlich auf die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts geltende Rechtslage abzustellen, vergleiche bereits BAG vom 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02, BAGE 104, 244 und BAG vom 11.9.2013 7 AZR 843/11, Juris.

    Das hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 11. September 2013 - 7 AZR 843/11, Juris, klargestellt.

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnete, die Arbeitsverhältnisse von Professoren einmalig zu befristen.

    Das Bundesarbeitsgericht führt ausdrücklich aus, dass der öffentlichen Gewalt bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht aus dem Grundgesetz dem Gesetzgeber ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zukomme, den er zugunsten anderer grundrechtlich geschützter Interessen nutzen könne, vergleiche BAG vom 11.9.2013, a.a.O..

  • VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199

    Kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

    Zudem ist dem Gesetzgeber für den von ihm vorzunehmenden Ausgleich der Grundrechte des betroffenen Hochschulpersonals und der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Hochschulen sowie der Gesellschaft ein weiter sozialpolitischer Spielraum eingeräumt (vgl. BAG, U. v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 47; VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 37).
  • VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718

    Professorin; Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in Beamtenverhältnis auf

    Maßstab der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist bei Beamten auf Zeit allein Art. 33 Abs. 5 GG, bei dessen Anwendung jedoch bei Hochschullehrern die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen ist (vgl. zum Verhältnis von Art. 12 Abs. 1 GG zu Art. 5 Abs. 3 GG bei befristet angestellten Professoren BVerfG, U.v. 10.3.1992 - 1 BvR 454/91 - juris; BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 45 ff.).

    Dem Gesetzgeber ist für den von ihm vorzunehmenden Ausgleich der Grundrechte der betroffenen Professorinnen und Professoren und der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Hochschulen sowie der Gesellschaft ein weiter sozialpolitischer Spielraum eingeräumt (BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 44 ff.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit für einen Zeitraum von länger als zwei Jahren (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 ff. - juris) kann nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen werden (vgl. zum Professorenverhältnis auf Zeit zu Erprobungszwecken VG Gießen, U.v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 21, zu befristet angestellten Professoren BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 44 ff.).

  • OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18

    Übernahme eines Hochschullehrers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Eine Weiterbeschäftigung des Klägers von einer erneuten zweijährigen Erprobung in einem entsprechend befristeten Dienstverhältnis abhängig zu machen, stellt sich vor dem vorstehend beschriebenen Hintergrund als eine mit der Schutzpflicht des Dienstherrn(Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 -, juris, Rdnr. 47, zu der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht des Staates gegenüber wissenschaftlich tätigen Personen) nicht zu vereinbarende Ausnutzung einer Zwangslage des Klägers dar und muss daher als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung angesehen werden.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 - 21 Sa 1795/13

    Sachgrundlose Befristung - Verpflichtung zum Vertragsschluss -

    Zwar ist vorliegend, anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - (NZA 2013, 1352 Rz. 41) zugrunde lag, nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-GRC der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.10.2017 - 8 Sa 588/17

    Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Juniorprofessors an einer staatlich

    Während der Bundesgesetzgeber im Wissenschaftszeitvertragsgesetz keine abschließende Regelung des Befristungsrechts für Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen getroffen hat, indem er sie in § 1 S. 1 WissZeitVG aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen hat (vgl. dazu BAG, Urt. v. 11.09.2013 - 7 AZR 843/11 - NZA 2013, 1352, Rz. 26), fehlt für Hochschullehrer an staatlich anerkannten Hochschulen eine entsprechende Ausnahmeregelung, vielmehr sollen die Befristungsregelungen für das - gesamte - wissenschaftliche und künstlerische Personal einschließlich der Hochschullehrer gelten (so auch Müller-Glöge in ErfK, 17. Aufl. 2017, § 4 WissZeitVG Rn. 2, APS/Schmidt, 5. Aufl. 2017, § 4 WissZeitVG Rz. 1, 3; Joussen, WissZeitVG, 1. Aufl., § 4 WissZeitVG Rn. 1, 2; a. A. Geiss, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand 2011, § 4 WissZeitVG, Nk-ArbR/Boemke, 1. Aufl. 2016, WissZeitVG § 4 Rn. 3, Reich, Hochschulrahmengesetz 11. Aufl. 2012, § 4 WissZeitVG Rn. 10, Lenk, Die befristete Professur im Angestelltenverhältnis, Wissenschaftsrecht Bd. 42 (2009), S. 50, 65 ff.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.09.2014 - 2 Sa 1029/14

    Befristung - Gastdozent

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