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   BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 639/86   

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BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 639/86 (https://dejure.org/1988,1776)
BAG, Entscheidung vom 11.10.1988 - 3 AZR 639/86 (https://dejure.org/1988,1776)
BAG, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 639/86 (https://dejure.org/1988,1776)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611 ff.

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    VRG § 5, § 2 Abs. 1 TVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 362; AFG § 118; Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe (Vorruhestandstarifvertrag) vom 26.9.1984 § 8
    Befreiende Lebensversicherung im Vorruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 22
  • NZA 1989, 310
  • VersR 1989, 414
  • BB 1989, 359
  • DB 1989, 483
  • DB 2010, 483
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 23.02.1962 - 1 AZR 25/61

    Feststellungsantrag - Eingruppierungsstreit - Feststellungsinteresse - Verjährung

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 639/86
    Da das Gericht über den einheitlichen Anspruch entscheiden muß, verbietet die Prozeßökonomie nicht, die Gesamtforderung im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen (BAGE 12, 290, 292 ff. = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO, mit zustimmender Anmerkung von Pohle).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 113/75

    Ersatz für den Schaden eines Weingroßhandlers wegen Konkurses eines Abnehmers -

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 639/86
    Soweit inzwischen die Ansprüche fällig geworden sind, braucht der Kläger nicht zu einer Leistungsklage überzugehen (BGH WM 1978, 470).
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 639/86
    Soweit eine Klage auf künftige Leistung in Betracht kommt, steht diese einem Feststellungsinteresse nicht entgegen (BHG NJW 1986, 2507, mit weiterem Nachweis).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 639/86
    Der Gleichheitssatz gebietet eine Regelung, die Ungleiches ungleich, aber Gleiches im wesentlichen gleich behandelt (vgl. zur Bindung des Gesetzgebers BVerfGE 3, 58, 135; 42, 64, 72; 71, 255, 271).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 639/86
    Der Gleichheitssatz gebietet eine Regelung, die Ungleiches ungleich, aber Gleiches im wesentlichen gleich behandelt (vgl. zur Bindung des Gesetzgebers BVerfGE 3, 58, 135; 42, 64, 72; 71, 255, 271).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 639/86
    Der Gleichheitssatz gebietet eine Regelung, die Ungleiches ungleich, aber Gleiches im wesentlichen gleich behandelt (vgl. zur Bindung des Gesetzgebers BVerfGE 3, 58, 135; 42, 64, 72; 71, 255, 271).
  • BAG, 17.05.1988 - 3 AZR 419/87

    Anspruch eines im Baugewerbe beschäftigten Italieners auf Gewährung von

    Auszug aus BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 639/86
    Die zu § 118 AFG ergangene Rechtsprechung hat ihren Rechtsgrund darin, daß Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht zum Ausgleich anderer Rentensysteme dienen sollen (BAG Urteil vom 17. Mai 1988, BAGE 58, 260 zu II 3 b der Gründe).
  • LAG Hamm, 11.09.1992 - 10 (6) Sa 841/91

    Nebenintervenient; Nebenintervention; Rechtsmittel; Vorruhestandsgeld;

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  • BAG, 24.03.1992 - 9 AZR 451/90

    Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Vorruhestand

    Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Sinne dieser Vorschrift ist das vorgezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BAGE 60, 22 = AP Nr. 1 zu § 5 VRG; BAGE 60, 38 = AP Nr. 2 zu § 5 VRG; BAGE 58, 260 = AP Nr. 3 zu § 2 VRG) und das beamtenversorgungsrechtliche Ruhegehalt, das nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 3 BBG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung geleistet wird (so auch die Dienstanweisung der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 114/84, zu 2.11.9 Bsp. 1).

    § 5 Abs. 1 VRG ist an § 118 AFG angelehnt (BAGE 58, 260, 264; BAGE 60, 22, 29).

    b) Die Begriffe "ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art" in § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG und in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VRG mögen nicht im vollen Umfang inhaltsgleich sein (BAGE 58, 260, 267), so daß im Einzelfall ein sozialrechtlicher Ruhenstatbestand gegeben sein kann (BSGE 43, 26), während ein Erlöschenstatbestand nach dem Vorruhestandsgesetz nicht oder nur teilweise vorliegen muß (BAGE 58, 260, 267; BAGE 60, 22, 29).

  • BAG, 10.10.1989 - 3 AZR 28/88

    Vorruhestand: Erlöschen des Leistungsanspruchs bei Erhalt vorgezogenen

    Zu den vergleichbaren Leistungen gehören Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung (BAG Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 639/86 - AP Nr. 1 zu § 5 VRG, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 804/87 - AP Nr. 2 zu § 5 VRG, zu III 1 b der Gründe; beide Urteile zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Dies ist am 1. Juli 1991 in Höhe von 331/558 der Fall (zur Berechnung des Teilbetrages vgl. Urteil des Senats vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 639/86 - AP Nr. 1 zu § 5 VRG, zu III 3 der Gründe).

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 84/90

    Erlöschen des Arbeitgeberanspruchs auf Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen

    Folgerichtig hat das BAG den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld gegen den Arbeitgeber auf die einschlägigen tariflichen Vorschriften gestützt und nur insoweit Vorschriften des VRG herangezogen, als die Tarifverträge auf das VRG verwiesen haben (vgl BAGE 60, 22, 26 f; 60, 38, 41 f; 63, 111, 113 f; BAG AP § 1 TVG-Vorruhestand Nr. 1).

    Angesichts des Zwecks der Vorschrift, Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, bezüglich der Dauer des zu bezuschussenden Vorruhestandsgeldes nicht zu begünstigen, und der Gesetzesmotive, wonach die Vorschrift insbesondere bei Arbeitnehmern Bedeutung hat, deren Altersversorgung auf einer von der Angestelltenversicherung befreienden Lebensversicherung beruht (BT-Drucks aaO), ist es unerheblich, ob als Leistungen aus der befreienden Versicherung eine Rente oder ein Kapitalbetrag vorgesehen ist (in diesem Sinne auch BAGE 60, 22, 27); denn auch der Abschluß einer auf einen Kapitalbetrag lautenden privaten Lebensversicherung berechtigte 1957 und 1965 bei Anhebungen und 1968 bei Wegfall der Pflichtversicherungsgrenze Angestellte, die bislang nicht versicherungspflichtig waren, sich von der neu eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn nur der aufgewendete Beitrag für die Versicherung mindestens den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprach (vgl Art. 2 § 1 AnVNG in den verschiedenen Fassungen; BSGE 23, 241 = SozR Nr. 3 zu Art. 2 § 1 AnVNG).

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91

    Arbeitsentgelt - pauschalierte Aufwandsentschädigung

    Soweit inzwischen die Lehrentschädigung für weitere Monate fällig geworden ist, hat der Kläger nicht zu einer Leistungsklage übergehen müssen (BAG Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 639/86 - AP Nr. 1 zu § 5 VRG, zu I der Gründe; BGH Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 113/75 - WM 1978, 470).
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2003 - 12 (15) Sa 1205/03

    Altersteilzeit (Blockmodell), Insolvenz während der Arbeitsphase und

    Die Feststellungsklage bereinigt den Gesamtstreit der Parteien, so dass der Kläger, soweit inzwischen Altersteilzeitbezüge fällig geworden sind, nicht zu einer Leistungsklage überzugehen brauchte (BAG, Urteil vom 11.10.1988, 3 AZR 639/86, AP Nr. 1 zu § 5 VRG).
  • BAG, 03.04.1990 - 3 AZR 273/88

    Erstattung von Vorruhestandsgeld

    Soweit eine Klage auf künftige Leistung in Betracht kommt, steht diese einem Feststellungsinteresse nicht entgegen (BAG Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 639/86 - AP Nr. 1 zu § 5 VRG, zu I der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BAG, 28.07.1992 - 9 AZR 509/90

    Befreiende Lebensversicherung - Erlöschen des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld

    Nach Auffassung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 60, 22 = AP Nr. 1 zu § 5 VRG; BAGE 60, 38 = AP Nr. 2 zu § 5 VRG; BAGE 63, 111 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Vorruhestand) waren Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung unabhängig von der Auszahlungsform (Kapital oder Rente), vom Zeitpunkt der Auszahlung und von der Höhe des Versicherungsbetrages vergleichbare Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 VRG, wenn sie nach ihrem Zweck bei Eintritt eines Versorgungsfalls wie die gesetzliche Rente der Sicherung des Lebensunterhaltes dienten.
  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 543/91

    Befreiende Lebensversicherung - Erlöschen des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld

    § 362 Abs. 1 BGB, den der Dritte Senat in seinen Entscheidungen vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 639/86 - und - 3 AZR 804/87 - (BAGE 60, 22 = AP Nr. 1 zu § 5 VRG und BAGE 60, 38 = AP Nr. 2 zu § 5 VRG) zu § 8 VRTV-Bau i. d. F. vom 26. September 1984 erwähnt hat, enthält keine Aussage und damit keinen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz über das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, wenn - wie im Streitfall - die geschuldete Leistung aus einem anderen Schuldverhältnis bewirkt wird.
  • BAG, 14.06.1994 - 9 AZR 665/92

    Vorruhestand - Erlöschen wegen Bezugs einer Hauptversorgung

    Es kommt nicht darauf an, ob diese als Kapital oder als Rente gezahlt wird (BAGE 60, 22, 27 = AP Nr. 1 zu § 5 VRG, zu III 1 b der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 10.12.2003 - 12 (15) Sa 1205/03
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