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   BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97   

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BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 (https://dejure.org/1997,857)
BAG, Entscheidung vom 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 (https://dejure.org/1997,857)
BAG, Entscheidung vom 11. November 1997 - 1 ABR 6/97 (https://dejure.org/1997,857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BetrVG § 111; ; BetrVG § 112; ; KO § 6; ; BGB § 705

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 111 ,112; KO § 6; BGB § 705
    Mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im gemeinsamen Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1998, 1320
  • ZIP 1998, 1321
  • NZA 1998, 723
  • BB 1998, 1315
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85

    Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bei einheitlichem Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97
    Innerhalb dieser Einheit können die beteiligten Unternehmen unterschiedliche Zwecke verfolgen, die nicht einmal in einem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang stehen müssen (BAG Urteil vom 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 127 f. = AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47, 54 = AP Nr. 3 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz, zu B I 2 a der Gründe).

    Selbst wenn sie eine BGB-Gesellschaft begründen sollte, die bei Fehlen eines eigenen Gesellschaftsvermögens durch den Konkurs eines Gesellschafters aufgelöst würde, so daß auch die Auflösung des bis dahin geführten gemeinsamen Betriebes eintreten müßte (so der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117 = AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969; vgl. aber Konzen, Unternehmensaufspaltungen und Organisationsänderungen im Betriebsverfassungsrecht, S. 116; Joost, Betrieb und Unternehmen als Grundbegriffe im Arbeitsrecht, S. 258, 259; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 283 ff., 292), käme es jedenfalls für die Frage der Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht allein auf den Wegfall der Rechtsgrundlage an.

  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 26/94

    Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

    Auszug aus BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97
    Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme einer konkludenten Führungsvereinbarung (vgl. zuletzt etwa BAG Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP Nr. 3 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; BAG Beschluß vom 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).

    Innerhalb dieser Einheit können die beteiligten Unternehmen unterschiedliche Zwecke verfolgen, die nicht einmal in einem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang stehen müssen (BAG Urteil vom 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BAGE 55, 117, 127 f. = AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47, 54 = AP Nr. 3 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz, zu B I 2 a der Gründe).

  • LAG Hamburg, 21.06.1996 - 6 TaBV 8/95

    Mindestbetriebsgröße; Bildung eines gemeinsamen Betriebes; Betriebesgröße;

    Auszug aus BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97
    Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluß vom 21. Juni 1996 - 6 TaBV 8/95 -.

    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Juni 1996 - 6 TaBV 8/95 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97
    Dementsprechend ist der Senat schon in seiner Entscheidung vom 9. April 1991 (1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1 = AP Nr. 8 zu § 18 BetrVG 1972) davon ausgegangen, daß Betrieb im Sinne des § 111 BetrVG auch ein gemeinsamer Betrieb sein kann (s. auch BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 28/90 -, n.v.; vgl. weiter Däubler in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., §§ 112, 112 a Rz 85; Löwisch, BetrVG, 4. Aufl., § 112 Rz 51; Herrmann, Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen, 1993, S. 182 ff., 185 - m.w.N.).
  • BAG, 10.12.1996 - 1 ABR 32/96

    Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung

    Auszug aus BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97
    So ist auch die Spaltung eines Unternehmens noch keine Betriebsänderung; erst die tatsächliche Aufspaltung des bis dahin einheitlichen Betriebes erfüllt den Tatbestand des § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 - AP Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 28/90

    Betriebsrat: Schicksal eines gemeinsamen BR einer KG und einer GmbH bei

    Auszug aus BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97
    Dementsprechend ist der Senat schon in seiner Entscheidung vom 9. April 1991 (1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1 = AP Nr. 8 zu § 18 BetrVG 1972) davon ausgegangen, daß Betrieb im Sinne des § 111 BetrVG auch ein gemeinsamer Betrieb sein kann (s. auch BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 28/90 -, n.v.; vgl. weiter Däubler in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., §§ 112, 112 a Rz 85; Löwisch, BetrVG, 4. Aufl., § 112 Rz 51; Herrmann, Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen, 1993, S. 182 ff., 185 - m.w.N.).
  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

    Auszug aus BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97
    Diese Zahl wäre - ausgehend von einer bei neun Betriebsratsmitgliedern maximalen Betriebsgröße von 600 Arbeitnehmern - für die Beurteilung der Wesentlichkeit ausreichend (s. dazu Senatsurteil vom 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - AP Nr. 34 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 6/97
    Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme einer konkludenten Führungsvereinbarung (vgl. zuletzt etwa BAG Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP Nr. 3 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; BAG Beschluß vom 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).
  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 214/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

    Ihren deutlichsten Ausdruck findet die vom Beklagten für alle Schuldnerinnen fortgeführte gemeinsame personelle Leitung in der Umsetzung von Frau B. Dass bei faktischer Fortführung der einheitlichen personellen Leitung der Gemeinschaftsbetrieb als Bezugsrahmen arbeitsrechtlicher Pflichten bestehen bleiben kann, hat das Bundesarbeitsgericht auch in anderen Fällen angenommen (11. November 1997 - 1 ABR 6/97 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 42 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 36).
  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

    Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

    Dementsprechend ist für die Beurteilung, ob ein Betrieb iSd. § 111 Abs. 1 BetrVG - in der bis 27. Juli 2001 geltenden Fassung - in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, auf die Gesamtzahl aller im gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen (BAG 11. November 1997 - 1 ABR 6/97 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 42 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 36, zu II 1 b der Gründe mwN).

    Ebensowenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Rahmen des § 112 Abs. 5 BetrVG im Gemeinschaftsbetrieb auf die Leistungsfähigkeit aller Unternehmen oder nur auf die Verhältnisse des jeweiligen Vertragsarbeitgebers abzustellen ist (offen gelassen auch in BAG 11. November 1997 - 1 ABR 6/97 - aaO, zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 342/98

    Nachteilsausgleich bei Teilbetriebsübertragung

    Maßgebend sind insoweit die Zahlen entsprechend § 17 KSchG, wobei aber mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft betroffen sein müssen (Senatsurteil vom 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - AP Nr. 34 zu § 111 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 11. November 1997 - 1 ABR 6/97 - AP Nr. 42 zu § 111 BetrVG 1972, unter II 3 der Gründe).

    Geht man von einem einheitlichen Betrieb aus, könnten diese Personaleinschränkungen als einheitliche Maßnahme zu bewerten sein, weil sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen und auf eine einheitliche Konzeption zurückgehen (vgl. für eine ähnliche einheitliche Bewertung mehrerer Maßnahmen bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen Senatsbeschluß vom 11. November 1997 - 1 ABR 6/97 - AP Nr. 42 zu § 111 BetrVG 1972, unter II 3 der Gründe).

  • BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 831/98

    Interessenausgleich in Kleinbetrieben

    Stellt man auf eine unternehmensbezogene Sicht ab, liegt jedenfalls der Tatbestand einer wesentlichen "Betriebseinschränkung" durch Personalabbau vor (vgl. nur Senatsbeschluß vom 11. November 1997 - 1 ABR 6/97 - AP Nr. 42 zu § 111 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).
  • LAG Bremen, 15.04.2008 - 1 TaBVGa 3/08

    Anspruch auf Unterlassung betriebsändernder Maßnahmen bis Abschluss eines

    Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (vgl. BAG Beschl. v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - AP Nr. 42 zu § 111 BetrVG 1972; BAG Beschl. v. 21.02.2001 - 7 ABR 9/00 - EzA Nr. 11 zu § 1 BetrVG 1972).

    aa) Nachdem § 111 Abs. 1 BetrVG nunmehr auf das Unternehmen abstellt, ist fraglich, wie die Mindestarbeitnehmeranzahl in einem etwaigen Gemeinschaftsbetrieb zu ermitteln ist (vgl. LAG Hamm Beschl. v. 10.09.2007 - 13 TaBV 80/07; zur bisherigen Rechtsprechung: BAG Beschl. v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - AP Nr. 42 zu § 111 BetrVG 1972; BAG Urt. v. 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972).

  • LAG Düsseldorf, 19.06.1998 - 11 Sa 1569/97

    Einheitliches Arbeitsverhältnis in gemeinsam von mehreren Unternehmen geführten

    Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG v. 18.01.1990 - 2 AZR 355/89 - EzA § 23 KSchG Nr. 9; vgl. auch BAG v. 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10; BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 - EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 3; BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 36).

    bb) Im Streitfall sprechen die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeführten Tatsachen, die soweit sie von den Beklagten zu 2., 3. und 5. bestritten worden sind, als wahr unterstellt werden können, für einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten zu 1. bis 3. und der Beklagten zu 5. Die gemeinsame Unterbringung aller Arbeitnehmer, wie im Streitfall in den Räumlichkeiten auf der M.anderscheistraße , hat das BAG vor kurzem noch als ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer einheitlichen Struktur bezeichnet (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 19.06.1998 - 11 (12) Sa 1851/97

    Einheitliches Arbeitsverhältnis in gemeinsam von mehreren Unternehmen geführten

    Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG v. 18.01.1990 - 2 AZR 355/89 - EzA § 23 KSchG Nr. 9; vgl. auch BAG v. 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10; BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 - EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 3; BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 36).

    bb) Im Streitfall sprechen die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeführten Tatsachen, die, soweit sie von den Beklagten zu 2., 3. und 5. bestritten worden sind, als wahr unterstellt werden können, für einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten zu 1. bis 3. und der Beklagten zu 5. Die gemeinsame Unterbringung aller Arbeitnehmer, wie im Streitfall in den Räumlichkeiten auf der M. straße , hat das BAG vor kurzem noch als ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer einheitlichen Struktur bezeichnet (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - a. a. O.).

  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 223/14

    Beratung über einen nicht nachgelassenen Schriftsatz im Wege der Telefonkonferenz

    Die Stilllegung eines einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebs"teils" kann - bezogen auf einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb - grundsätzlich die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Änderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erfüllen (vgl. hierzu BAG 11. November 1997 - 1 ABR 6/97 - zu II der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 19.06.1998 - 11 (14) Sa 1838/97

    Einheitliches Arbeitsverhältnis in gemeinsam von mehreren Unternehmen geführten

    Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG v. 18.01.1990 - 2 AZR 355/89 - EzA § 23 KSchG Nr. 9; vgl. auch BAG v. 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10; BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 - EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 3; BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 36).

    Im Streitfall sprechen die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeführten Tatsachen, die, soweit sie von den Beklagten zu 2., 3. und 5. bestritten worden sind, als wahr unterstellt werden können, für einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten zu 1. bis 3. und der Beklagten zu 5. Die gemeinsame Unterbringung aller Arbeitnehmer, wie im Streitfall in den Räumlichkeiten auf der M. straße , hat das BAG vor kurzem noch als ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer einheitlichen Struktur bezeichnet (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 03.07.1998 - 11 (15) Sa 1839/97

    Einheitliches Arbeitsverhältnis im gemeinsam von mehreren Unternehmen geführten

    Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG v. 18.01.1990 - 2 AZR 355/89 - EzA § 23 KSchG Nr. 9; vgl. auch BAG v. 24.01.1996 - 7 ABR 10/95 - EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10; BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 - EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 3; BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 36).

    (2.) Im Streitfall sprechen die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeführten Tatsachen, die soweit sie von den Beklagten zu 1. und 5. bestritten worden sind, als wahr unterstellt werden können, für einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten zu 1. und 2. sowie der Beklagten zu 4. und 5. Die gemeinsame Unterbringung aller Arbeitnehmer, wie im Streitfall in den Räumlichkeiten auf der M.anderscheistraße , hat das BAG vor kurzem noch als ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer einheitlichen Struktur bezeichnet (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 6/97 - a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 13.03.2013 - 9 TaBVGa 5/13

    Beteiligung der Wahlvorstände anderer unselbständiger Betriebsteile im

  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 162/99

    Betriebsübergang

  • LAG Düsseldorf, 06.03.1998 - 11 (15) Sa 1839/97

    Bestand arbeitsrechtlicher und haftungsrechtlicher Beziehungen; Zulässigkeit

  • LAG Niedersachsen, 24.09.2009 - 4 TaBV 44/08

    Unwirksame Klausel zur Unwirksamkeit eines Sozialplans bei Eröffnung des

  • LAG Berlin, 19.10.1998 - 9 TaBV 1/98

    Betriebsübergang: Mandat des Betriebsrats bei rechtsgeschäftlicher

  • LAG Hessen, 19.04.2002 - 9 TaBVGa 71/02

    Betriebsratswahl; Gemeinsamer Betrieb; Insolvenz; Wahlvorstand

  • LAG Niedersachsen, 24.09.2009 - 4 TaBV 45/08

    Unwirksame Klausel zur Unwirksamkeit eines Sozialplans bei Eröffnung des

  • LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 129/04

    1. Beschränkung der Berufung auf den Hilfsantrag 2. Nachteilsausgleich als

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.1999 - 15 Sa 97/98

    Fortgeltung eines Tarifvertrages bei Betriebsübergang und Ausscheiden aus dem

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