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   BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12   

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https://dejure.org/2014,43034
BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12 (https://dejure.org/2014,43034)
BAG, Entscheidung vom 11.11.2014 - 3 AZR 191/12 (https://dejure.org/2014,43034)
BAG, Entscheidung vom 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 (https://dejure.org/2014,43034)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente; Auslegung einer Versorgungsordnung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, § ... 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO, § 340 ZPO, § 339 Abs. 1 ZPO, § 343 Satz 1 ZPO, § 239 ZPO, § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 256 ZPO, § 256 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 6 BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6
    Betriebliche Altersversorgung; Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente; Auslegung einer Versorgungsordnung

  • rechtsportal.de

    BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 6

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 855
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 01.06.1978 - 3 AZR 216/77

    Betriebliche Altersruhegeld - Versorgungsregelung - Ausmaß der Kürzung -

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12
    Demgegenüber regelten die Richtlinien 68 nicht, wie sich die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente des gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidenden Arbeitnehmers berechnete (vgl. zur Lückenhaftigkeit von Versorgungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ausführlich BAG 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE   30, 333; 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - zu II der Gründe) .

    Die Beklagte war daher - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Versorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen (vgl. zur Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers infolge der Lückenhaftigkeit der Versorgungsordnung BAG 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - zu I 2 und zu II 3 c der Gründe; 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 726/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12
    Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente hingegen selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum (st. Rspr. vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 16) .

    Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 23) .

  • BAG, 11.09.1980 - 3 AZR 185/80

    Betriebliches Ruhegeld - Einführung des flexiblen Altersruhegeldes - Kürzungen

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12
    Die Beklagte war daher - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Versorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen (vgl. zur Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers infolge der Lückenhaftigkeit der Versorgungsordnung BAG 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - zu I 2 und zu II 3 c der Gründe; 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, aaO) .
  • BAG, 26.03.1985 - 3 AZR 236/83

    Versicherungsmathematischer Abschlag - Zustimmung - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12
    Demgegenüber regelten die Richtlinien 68 nicht, wie sich die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente des gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidenden Arbeitnehmers berechnete (vgl. zur Lückenhaftigkeit von Versorgungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ausführlich BAG 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE   30, 333; 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - zu II der Gründe) .
  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00

    Die vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12
    a) Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten.
  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 939/08

    Versorgungsordnung - Auslegung - Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) .
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12
    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 259) .
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12
    Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51, BAGE 141, 222) .
  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 289/10

    Berechnung einer Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12
    Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN) .
  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10

    Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) .
  • LAG Köln, 12.10.2011 - 9 Sa 1459/10

    Betriebsrente - vorzeitiges Ausscheiden - ratierliche Kürzung - Verwirkung

  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch

    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 16; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 259) .

    Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93 geregelten Versorgungsfalls mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und hat ab dem 1. Januar 1997 im Alter von 63 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die betriebliche Altersrente nach den Richtlinien 93 vorgezogen in Anspruch genommen (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 22) .

    Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente hingegen selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 23; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 16) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 25; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) .

    Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 26; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51, BAGE 141, 222) .

    Dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG wurde damit nicht durch eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG und Einführung versicherungsmathematischer Abschläge, sondern dadurch abschließend Rechnung getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben (sh. nur BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 32) .

    Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 33; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 23) .

  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 401/15

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in An-spruch

    Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 86 geregelten Versorgungsfalls mit Ablauf des 30. April 1989 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und hat ab dem 1. Mai 1989 im Alter von 63 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die betriebliche Altersrente nach den Richtlinien 86 vorgezogen in Anspruch genommen (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 22) .

    Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente hingegen selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 23; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 16) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 25; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) .

    Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 26; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51, BAGE 141, 222) .

    Dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG wurde damit nicht durch eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG und Einführung versicherungsmathematischer Abschläge, sondern dadurch abschließend Rechnung getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben (siehe nur BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 32) .

    Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 33; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 23) .

  • LAG Köln, 12.05.2015 - 12 Sa 394/14

    Höhe einer Betriebsrente

    Bei der vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11. November 2014 (3 AZR 191/12) gefundenen Auslegung handele es sich um ein Paradoxon.

    Gleichzeitig wurde dadurch die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach § 6 BetrAVG - einschließlich des Verzichts auf versicherungsmathematische Abschläge in diesen Fällen - in den RL 68 geregelt und damit die bis dahin vorhandene Lücke in den RL 68 geschlossen (vgl. BAG, 11. November 2014, 3 AZR 191/12, juris, Rz. 32).

    Die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11. November 2014 (3 AZR 191/12) gefundene Auslegung bedeutet, dass eine vorgezogene Sozialversicherungsrente zu einer regulären Betriebsrente nach der Versorgungsordnung führen kann.

    Der durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 11. November 2014 (3 AZR 191/12, juris, Rz. 23 ff.) gefundenen Auslegung schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

    Dies führt im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung dazu, dass die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach den RL 86 anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird, da die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung enthält, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrVG entgegen steht (BAG, 11. November 2014, 3 AZR 191/12, juris, Rz. 33).

    Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da aufgrund der von der Beklagten erhobenen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht beschiedenen Verfassungsbeschwerde noch nicht endgültig feststeht, ob die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.2014 (3 AZR 191/12), an der sich das vorliegende Urteil orientiert, Bestand haben wird.

  • LAG Köln, 05.05.2015 - 12 Sa 1154/14

    Höhe einer Betriebsrente

    Gleichzeitig wurde dadurch die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach § 6 BetrAVG - einschließlich des Verzichts auf versicherungsmathematische Abschläge in diesen Fällen - in den RL 68 geregelt und damit die bis dahin vorhandene Lücke in den RL 68 geschlossen (vgl. BAG, 11. November 2014, 3 AZR 191/12, juris, Rz. 32).

    Der durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 11.11.2014 (3 AZR 191/12 juris, Randziffer 23 ff.) gefundenen Auslegung schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

    Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da aufgrund der von der Beklagten erhobenen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht beschiedenen Verfassungsbeschwerde noch nicht endgültig feststeht, ob die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.2014 (3 AZR 191/12), an der sich das vorliegende Urteil orientiert, Bestand haben wird.

  • LAG Köln, 21.10.2015 - 11 Sa 400/15

    Höhe einer Betriebsrente

    Das Parallelverfahren wurde mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.2014 - 3 AZR 191/12 - zu Lasten der Beklagten entschieden.

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Parallelverfahren - 3 AZR 191/12 - mit Urteil vom 11.11.2014 festgestellt, dass die Neuberechnung der Altersrente nicht den Vorgaben der RL 68 in der Fassung des Aushangs vom 10.12.1986 entspricht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bundesarbeitsgerichts wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe des Urteils vom 11.11.2014 - 3 AZR 191/12 - Bezug genommen.

  • LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22

    Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer

    Vielmehr kann sich aus der Auslegung einer Versorgungsordnung ergeben, dass die Berechnung der (Regel-) Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme gelten soll und dementsprechend kein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. etwa BAG v. 11.11.2014 - 3 AZR 191/12, juris; BAG v. 10.12.2013 - 3 AZR 726/11, juris).
  • LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 37/17

    Anrechnung - übertarifliches Entgelt - betriebliche Übung

    Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG, 24.1.2017, 3 AZR 372/15; 11.11.2014, 3 AZR 191/12; zit. nach juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.03.2016 - 7 Sa 509/13

    Eingruppierung eines Bankkaufmanns als Kundenbetreuer einer Sparkasse im Sinne

    Das Berufungsgericht ist nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn eine Partei bereits darauf hingewiesen hat, dass nötiges Vorbringen (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - AP BetrAVG § 2 Nr. 75 = NZA 2015, 715, Rn. 18) .
  • LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 47/17

    Anrechnung - übertarifliches Entgelt - betriebliche Übung

    Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG, 24.1.2017, 3 AZR 372/15; 11.11.2014, 3 AZR 191/12; zit. nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 26.11.2020 - 11 TaBV 56/20

    Heilung von Verlautbarungsmängeln; Errichtung eines Gesamtbetriebsrats in einem

    Danach ist ebenfalls zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen sind, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17 - Juris, Rn. 32; BAG, Urteil vom 24.01.2017 - 3 AZR 372/15 - Juris, Rn. 33; BAG, Urteil vom 11.11.2014 - 3 AZR 191/12 - Juris, Rn. 25).
  • LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17

    Anrechnung - übertarifliches Entgelt - betriebliche Übung

  • LAG Düsseldorf, 23.05.2019 - 11 TaBV 44/18

    Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 95/15

    Altersteilzeit; Anwartschaft; Berechnung; Besitzstand; Besitzstandsstufe;

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2019 - 11 TaBV 36/18

    Auslegung des MTV Metallindustrie HH; SH und MV - Einigungsstellenspruch zur

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.06.2018 - 7 Sa 466/17

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des betriebsrentenfähigen Einkommens -

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 15/15

    Altersteilzeit; Anwartschaft; Berechnung; Besitzstandsstufe; Betriebliche

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 67/15

    Anwartschaft; Berechnung; Besitzstand; Besitzstandsstufe; Betriebliche

  • ArbG Oldenburg, 01.12.2016 - 6 Ca 472/14

    Anwartschaft; Berechnung; Besitzstand; Besitzstandsstufe; Betriebliche

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 31/15

    Anwartschaft; Berechnung; Betriebsvereinbarung; Besitzstand; Besitzstandsstufe;

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 94/15

    Anwartschaft; Berechnung; Besitzstand; Besitzstandsstufe; Betriebliche

  • ArbG Oldenburg, 18.11.2016 - 6 Ca 32/15

    Anwartschaft; Berechnung; Besitzstand; Besitzstandsstufe; Betriebliche

  • ArbG Düsseldorf, 09.03.2023 - 10 BV 43/23
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