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   BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11   

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BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11 (https://dejure.org/2014,43035)
BAG, Entscheidung vom 11.11.2014 - 3 AZR 849/11 (https://dejure.org/2014,43035)
BAG, Entscheidung vom 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 (https://dejure.org/2014,43035)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden - betriebliche Übung

  • openjur.de

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden; betriebliche Übung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden - betriebliche Übung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG
    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden - betriebliche Übung

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, § ... 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO, § 340 ZPO, § 339 Abs. 1 ZPO, § 343 Satz 2 ZPO, § 547 Nr. 6 ZPO, § 256 ZPO, § 256 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 6 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 134 BGB, § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 2 Abs. 5 BetrAVG, Art. 85 Abs. 1 RRG, § 63 Abs. 2 SGB VI, Art. 3 des Einigungsvertrags, § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, § 151 BGB, § 242 BGB, § 91 Abs. 1, § 344 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden - betriebliche Übung

  • rewis.io

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden - betriebliche Übung

  • ra.de
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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11
    Die Richtlinien 93 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers (vgl. dazu bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 26) .

    Die Bestimmung in X Richtlinien 93 zeigt vielmehr, dass die Richtlinien 93 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 26) .

    (bb) Die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs ist auf der Grundlage des letzten Einkommens vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorzunehmen und nicht nach den Durchschnittswerten aus der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn.   46) .

    Die Klägerin konnte aufgrund dieser Schreiben nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte unabhängig von der materiellen Rechtslage entsprechend dem Inhalt der Schreiben binden wollte (vgl. bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 57 mwN) .

    Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60 mwN) .

    Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60 mwN) .

    Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61 mwN) .

    Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29) .

    Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62) .

    Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62 mwN) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69) .

    cc) Unerheblich ist auch, dass sich die Beklagte darauf berufen hat, ihre Berechnungsweise habe im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats gestanden, die dieser durch die Urteile vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) und vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 - BAGE 117, 268) geändert habe (vgl. dazu bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 66 ff.) .

  • BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 374/05

    Gesamtversorgung - fiktive Sozialversicherungsrente

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11
    (aa) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Gesamtversorgung die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen (vgl. ausführlich BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 28, BAGE 117, 268; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 30) .

    Bei Gesamtversorgungsregelungen kann dies sachgerecht nur dadurch geschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - aaO) .

    Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 36 f., BAGE 117, 268) .

    cc) Unerheblich ist auch, dass sich die Beklagte darauf berufen hat, ihre Berechnungsweise habe im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats gestanden, die dieser durch die Urteile vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) und vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 - BAGE 117, 268) geändert habe (vgl. dazu bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 66 ff.) .

    Die Praxis der Beklagten bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers entsprach nicht der früheren Rechtsprechung des Senats vor den Urteilen vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) und vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 - aaO) .

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00

    Die vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11
    cc) Unerheblich ist auch, dass sich die Beklagte darauf berufen hat, ihre Berechnungsweise habe im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats gestanden, die dieser durch die Urteile vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) und vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 - BAGE 117, 268) geändert habe (vgl. dazu bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 66 ff.) .

    Die Praxis der Beklagten bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers entsprach nicht der früheren Rechtsprechung des Senats vor den Urteilen vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) und vom 21. März 2006 (3 AZR 374/05 - aaO) .

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 502/98

    Abbau einer Überversorgung durch mehrere Maßnahmen

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11
    Der Wegfall der Geschäftsgrundlage löst ein Anpassungsrecht des Arbeitgebers aus, das auch gegenüber den mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmern besteht (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 502/98 - zu 2 a der Gründe mwN) .

    Die Beklagte war daher nicht gehindert, gegenüber den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern die Anpassungsregelungen des Spruchs der Einigungsstelle vom 4. Dezember 1993 zur Anwendung zu bringen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 502/98 - zu 2 a der Gründe) .

  • LAG Köln, 22.09.2011 - 13 Sa 59/11

    Berechnung vorzeitiger Betriebsrente aufgrund betrieblicher Übung

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. September 2011 - 13 Sa 59/11 - aufgehoben.

    das Versäumnisurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 2014 sowie das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. September 2011 - 13 Sa 59/11 - aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4. November 2010 - 6 Ca 11587/09 - zurückzuweisen.

  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 202/04

    Sonderzahlung - Änderung durch betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11
    Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29) .
  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11
    Zwar steht die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem für die Verwirkung ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment (vgl. etwa BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 44, BAGE 121, 289) .
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11
    Sie dient dem Vertrauensschutz (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 32; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 37) .
  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11
    Sie dient dem Vertrauensschutz (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 32; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 37) .
  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11
    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69) .
  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 555/09

    Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 289/10

    Berechnung einer Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 417/07

    Streichung des Sicherungsfalls "Wirtschaftliche Notlage" - Widerruf von

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10

    Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19

    Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

    Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Leistungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 55; 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20) .
  • LAG Nürnberg, 05.08.2015 - 2 Sa 132/15

    Raucherpause - Vergütung - betriebliche Übung

    Die Beklagte hat sich nicht gleichförmig verhalten (vgl. BAG 11.11.2014 - 3 AZR 849/11, Rn 53 mwN).
  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

    Widersprüchliches Verhalten ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN) .
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