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   BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91   

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BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 (https://dejure.org/1991,713)
BAG, Entscheidung vom 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 (https://dejure.org/1991,713)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 (https://dejure.org/1991,713)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620, § 242; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 620, § 242 GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
    Befristungsgrund: programmgestaltende Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befristung - Rundfunkfreiheit - Rundfunk - Fernsehen - Programmgestaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2006 (Ls.)
  • NZA 1993, 354
  • BB 1992, 2151
  • DB 1992, 2636
  • afp 1992, 395
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91
    Die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers sind im Einzelfall abzuwägen (im Anschluß an BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; BAGE 41, 247 und 265 = AP Nr. 42 und 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Schutz der Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken (BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit).

    Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfGE 59, 231, 260 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu C II 1 b der Gründe).

    Aus der besonderen Bedeutung der Rundfunkfreiheit folgt, daß ihr mehr Gewicht beizumessen sein kann als dem arbeitsrechtlichen Bestandsschutz (BVerfGE 59, 231, 267 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu C II 3 b der Gründe).

    Die verfassungsrechtliche Lage schließt jede undifferenzierte Lösung aus, welche den Schutz des einen Rechtsgutes kurzerhand dem Schutz des anderen Rechtsgutes opfert (BVerfGE 59, 231, 265 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu C II 3 a der Gründe).

    aa) Der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht sich nur auf die Beschäftigungsverhältnisse von solchen Mitarbeitern, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken (BVerfGE 59, 231, 260 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu C II 1 b der Gründe).

    Hierzu zählen nicht nur das betriebstechnische und Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluß auf dieses bleibt" (BVerfGE 59, 231, 261 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu C II 1 b der Gründe).

  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91
    Die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers sind im Einzelfall abzuwägen (im Anschluß an BVerfGE 59, 231 = AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; BAGE 41, 247 und 265 = AP Nr. 42 und 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Dementsprechend kann sich der sachliche Grund für die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern aus der den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehenden Rundfunkfreiheit ergeben (BAGE 41, 247, 261 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B III 1 a der Gründe und BAGE 41, 265, 271 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 1 a der Gründe).

    Andererseits kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, daß bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während die Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen kann (BAGE 41, 247, 262 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB ,Abhängigkeit, zu B III 2 der Gründe und BAGE 41, 265, 272 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 2 der Gründe).

    Auch in den Urteilen vom 13. Januar 1983 (BAGE 41, 247, 263 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B III 2 der Gründe und BAGE 41, 265, 273 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 2 der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht den Abschluß befristeter Arbeitsverträge nicht vom Vorliegen eines derartigen Personalkonzepts abhängig gemacht.

    In den Urteilen vom 13. Januar 1983 (a.a.O.) hat das Bundesarbeitsgericht erwogen, daß es für künftige Vertragsgestaltungen geboten sein könnte klarzustellen, wann Befristungen wegen der Rundfunkfreiheit erfolgen.

  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 156/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91
    Dementsprechend kann sich der sachliche Grund für die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern aus der den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehenden Rundfunkfreiheit ergeben (BAGE 41, 247, 261 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B III 1 a der Gründe und BAGE 41, 265, 271 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 1 a der Gründe).

    Andererseits kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, daß bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während die Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen kann (BAGE 41, 247, 262 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB ,Abhängigkeit, zu B III 2 der Gründe und BAGE 41, 265, 272 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 2 der Gründe).

    Auch in den Urteilen vom 13. Januar 1983 (BAGE 41, 247, 263 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B III 2 der Gründe und BAGE 41, 265, 273 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 2 der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht den Abschluß befristeter Arbeitsverträge nicht vom Vorliegen eines derartigen Personalkonzepts abhängig gemacht.

  • LAG Berlin, 16.08.1983 - 9 Sa 23/83

    Bühnenbildner

    Auszug aus BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91
    Eine abstrakte, allgemeingültige Abgrenzung ist nicht möglich, zumal sich die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der Mitarbeiter von Anstalt zu Anstalt unterscheiden können (vgl. Hilger, Film und Recht 1983, 77, 80; Konzen/Rupp, Anm. zu EzA Art. 5 GG Nr. 9; Rüthers, DB 1982, 1869, 1876 f.; LAG Berlin Urteil vom 16. August 1983 - 9 Sa 23/83 - AP Nr. 44 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 22.09.1961 - 1 AZR 36/60

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrkraft - Öffentliche Schule - Sachliche Gründe -

    Auszug aus BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91
    Da es sich bei dem Begriff der sachlichen Rechtfertigung der Befristung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kann das Revisionsgericht die Würdigung des sachlichen Grundes durch das Landesarbeitsgericht nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 22. September 1961 - 1 AZR 36/60 - AP Nr. 20 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 2 b der Gründe; BAGE 40, 177, 179 = AP Nr. 70 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 der Gründe).
  • BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 487/84

    Ausländische Lehrkraft - Befristeter Arbeitsvertrag - Zwischenstaatliche

    Auszug aus BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91
    Da es sich bei dem Begriff der sachlichen Rechtfertigung der Befristung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kann das Revisionsgericht die Würdigung des sachlichen Grundes durch das Landesarbeitsgericht nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 22. September 1961 - 1 AZR 36/60 - AP Nr. 20 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 2 b der Gründe; BAGE 40, 177, 179 = AP Nr. 70 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 der Gründe).
  • BAG, 29.09.1982 - 7 AZR 147/80

    Befristung bei Arbeitsverhältnissen mit Lehrern

    Auszug aus BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91
    Da es sich bei dem Begriff der sachlichen Rechtfertigung der Befristung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kann das Revisionsgericht die Würdigung des sachlichen Grundes durch das Landesarbeitsgericht nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 22. September 1961 - 1 AZR 36/60 - AP Nr. 20 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 2 b der Gründe; BAGE 40, 177, 179 = AP Nr. 70 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 der Gründe).
  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lokalreportern von Rundfunk- und Fernsehanstalten kann aus Gründen der Rundfunkfreiheit sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 83, 60 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Zu berücksichtigen ist, daß nach der auf das Bundesverfassungsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -, vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - 5 AZR 234/94 -, vom 11. Dezember 1996 - 5 AZR 592/95 - beide n.v.; vgl. auch BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - aaO) die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem programmgestaltend tätigen Mitarbeiter rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind.

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - und vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - beide aaO).

    Allerdings kann - wie ebenfalls bereits ausgeführt - eine langandauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, daß bei einer Rundfunkanstalt ein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel nicht besteht (BAG Urteile vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - und vom 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - AP Nr. 144, 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Weiter hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem programmgestaltend tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind (Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95

    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 - AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit (ebenso: BVerfG Beschluß vom 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - AP Nr. 4 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu II 2 a der Gründe; BVerfG Beschluß vom 3. Dezember 1992 - 1 BvR 1462/86 - AP Nr. 5 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit, zu 2 b der Gründe; so auch BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 a der Gründe) betrifft die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit auch das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluß über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der an Hörfunk- oder Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirkenden Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen.

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 11. Dezember 1991 (- 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 g der Gründe) ausgeführt, daß die Rundfunkfreiheit auch das Recht der Rundfunkanstalten umfaßt, die Programm- und Organisationsstrukturen zu ändern und den dafür erforderlichen Mitarbeiterwechsel sicherzustellen.

    Nach dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 1991 (- 7 AZR 128/91 -, aaO, zu III 1 b der Gründe) sind die Belange der Rundfunkanstalt und der Mitarbeiter im Einzelfall abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf.

    Soweit die Revision der Ansicht ist, aus dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 1991 (- 7 AZR 128/91 -, aaO) ergebe sich, daß im Rahmen der Abwägung der Bestandsschutz der Arbeitnehmer gegenüber der Rundfunkfreiheit nur dann zurücktreten müsse, wenn der programmgestaltende Mitarbeiter einen besonders starken Einfluß auf das Programm hatte und für die Programmgestaltung in herausragender Weise Verantwortung trage, läßt sich dies der angezogenen Entscheidung nicht entnehmen.

  • BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05

    Befristung - Rundfunkmitarbeiter - Eigenart der Tätigkeit

    Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt und einem programmgestaltenden Mitarbeiter kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112 zum Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG).

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 b der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu IV 2 b der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - aaO; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112, zu III 1 a, b der Gründe).

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Redakteuren (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -; 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - und 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 12) , Regisseuren, Moderatoren (vgl. BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218) , Reportern (vgl. BAG 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 -) , Berichterstatter (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 -) , Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist.
  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 69/16

    Befristung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt

    Worauf der inhaltliche Einfluss auf das Programm beruht, ist unerheblich (vgl. BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - zu III 1 c aa der Gründe) .
  • BAG, 09.06.1993 - 5 AZR 123/92

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter

    Wenn daraufhin die für die Festlegung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Kriterien im Ergebnis bei Rundfunkmitarbeitern anders als sonst zu beurteilen sind, so ist diese Modifikation durch die verfassungsrechtliche Lage bedingt und begrenzt." Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung seit 1983 die Statusfrage und den Einfluß der Rundfunkfreiheit auf die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern beurteilt (vgl. BAGE 41, 265 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit; zuletzt Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 628/93

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters

    Weiter hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem programmgestaltend tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind (Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.06.2019 - 1 Sa 1/18

    Arbeitnehmerstatus - Grafikdesignerin bei einer Rundfunkanstalt

    So wurden Reporter, Redakteure und Moderatoren regelmäßig als programmgestaltende Mitarbeiter eingeordnet (BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91; BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98; BAG 20. September 2000 - 5 AZR 61/99; BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06; BAG 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 und BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16).
  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 170/93

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters

    Weiter hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß die den Rundfunk- und Fernsehanstalten zustehende Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem programmgestaltend tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen kann, ohne daß weitere Gründe für die Befristung erforderlich sind (Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16

    Befristeter Arbeitsvertrag eines programmgestaltend beschäftigten "Producers" im

  • BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 376/92

    Arbeitsvertrag: Befristung - Fünfjahresgrenze bei mehreren befristeten

  • LAG Berlin, 12.05.1995 - 6 Sa 17/95

    Arbeitsverhältnis: nachträgliche Befristung

  • LAG Köln, 04.03.2005 - 4 (10) Sa 1116/04

    Wirksamer Rahmenvertrag über Abschluss einzelner befristeter Dienstverträge -

  • BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 592/95

    Arbeitnehmerstatus: Mitarbeiter der Hörfunkredaktion

  • LAG München, 14.09.1995 - 2 Sa 212/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

  • BAG, 22.02.1995 - 5 AZR 234/94
  • LAG Köln, 11.08.1995 - 13 (3) Sa 160/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer

  • BAG, 01.12.1993 - 7 AZR 59/93

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund Befristung - Wirksamkeit einer

  • BAG, 10.06.1992 - 7 AZR 345/91
  • BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 220/92

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Befristung eines

  • ArbG Bonn, 03.02.2021 - 5 Ca 2279/20
  • ArbG München, 18.06.2008 - 30 Ca 600/08

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Chefredakteur - Pressefreiheit -

  • LAG München, 19.12.1995 - 8 Sa 360/95

    Arbeitnehmerstatus: Hörfunkmoderator; Arbeitsverhältnis: Befristung

  • ArbG Köln, 19.10.2006 - 22 Ca 4869/06

    Befristung - Beurlaubung - Rundfunkanstalt - programmgestaltende Tätigkeit

  • LAG Hamburg, 13.06.1995 - 6 Sa 45/94

    Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit programmgestaltendem Mitarbeiter einer

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