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   BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07   

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https://dejure.org/2007,3667
BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07 (https://dejure.org/2007,3667)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2007 - 3 AZR 127/07 (https://dejure.org/2007,3667)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 (https://dejure.org/2007,3667)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 11.12.2007, 3 AZR 280/06.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung einer bei dem vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers erworbenen Betriebsrentenanwartschaft für Zeiträume zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt des Versorgungsfalles auf Grundlage einer Versorgungsordnung; Anforderungen an die Errechnung einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 431 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 374/05

    Gesamtversorgung - fiktive Sozialversicherungsrente

    Auszug aus BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07
    Dass sie auf rechtliche Vorgaben Bezug nimmt, ändert daran nichts: In Anrechnungsvorschriften in Bezug genommene rechtliche Vorgaben sind Bemessungsgrundlagen iSv. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG (vgl. für die rechtlichen Grundlagen anderweitiger Versorgungsregelungen BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 32 ff., BAGE 117, 268).

    Sie ist unter Zugrundelegung der Bestimmungen in § 2 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 1. Halbsatz BetrAVG auf den Zeitpunkt des Ausscheidens hochzurechnen (vgl. zum Ganzen BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 26 ff., BAGE 117, 268).

  • BAG, 22.11.1994 - 3 AZR 767/93

    Insolvenzschutz bei volldynamischer Versorgungszusage

    Auszug aus BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07
    Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (BAG 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 12.03.1991 - 3 AZR 63/90

    Behandlung befreiender Lebensversicherungen - Anrechnung befreiender

    Auszug aus BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07
    Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles hochzurechnen (vgl. BAG 12. März 1991 - 3 AZR 63/90 - AP BetrAVG § 7 Nr. 68 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 41, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 20.06.2000 - 3 AZR 872/98

    Insolvenzschutz - Zeitwertfaktor - Dynamisierungspflicht

    Auszug aus BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07
    Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 872/98 - KTS 2002, 163, zu 4 a der Gründe).
  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 280/06

    Prozessualer Rechtsmissbrauch - Unverfallbare Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07
    Hinweise des Senats: Im materiellen Teil Parallelsache: Senat 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 -.
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.01.2007 - 2 Sa 455/06
    Auszug aus BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9. Januar 2007 - 2 Sa 455/06 - wird zurückgewiesen, soweit er beantragt hat, eine Betriebsrentenanwartschaft von mehr als 204, 68 Euro monatlich festzustellen.
  • BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06

    Betriebsrente - vorzeitiges Ausscheiden - vorgezogene Inanspruchnahme -

    Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - AP BetrAVG § 1 Nr. 51, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 640/07

    Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost

    Bemessungsgrundlage iSd. Gesetzes sind die jeweils einzeln in der Versorgungsordnung vorgesehenen Rechenschritte (vgl. zum Ganzen BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - zu II 1 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 51).
  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15

    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden -

    Wenn die Faktoren dagegen ohne Weiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - zu II 1 der Gründe) .

    Während nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Berechnung der fiktiven Vollrente auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen und von einer unveränderten Geltung dieser Rechtsgrundlagen auszugehen ist (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - zu II 1 der Gründe) , kommt es in den Fällen des § 30d Abs. 3 BetrAVG nach dessen Satz 2 insoweit auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 an.

  • OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11

    Versorgungsausgleich: exterene Teilung einer betrieblichen Altersversorgung;

    Veränderungen z.B. der Bemessungsgrundlagen für die Leistung bleiben nach der Vorschrift des § 2 Abs. 5 bzw. 4 Abs. 5 BetrAVG außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden, im vorliegenden Fall also nach Ehezeitende, eintreten (BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07, zitiert nach Juris Rz. 18).

    Ist die künftige Entwicklung vielmehr nicht eindeutig vorgezeichnet, so hat sie außer Betracht zu bleiben (BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07, zitiert nach Juris Rz. 20).

    Das Ziel, beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Betrieb den Umfang der Versorgungsanwartschaft schon endgültig festschreiben zu können, hat im Übrigen auch der Gesetzgeber des BetrAVG erreichen wollen und deshalb in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft des ausscheidenden und des im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmers unterschiedlich darstellen (BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07, zitiert nach Juris Rz. 20).

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem

    Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - Rn. 18 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 51; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 30, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) .
  • ArbG Essen, 08.03.2022 - 2 Ca 1927/21
    Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz BetrAVG a.F. bzw. § 2a BetrAVG n.F. bleiben bei der Berechnung dieses Teilanspruchs sowohl Veränderungen in den Versorgungsregeln als auch der Bemessungsgrundlagen für die Leistung außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten (vgl. BAG vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07 mwN).

    Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (vgl. BAG vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07 mwN).

    Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass die Versorgungsanwartschaft sich für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (vgl. BAG vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07 mwN).

  • LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22

    Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer

    Der Gesetzgeber hat es bewusst in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (BAG v. 29.09.2010 aaO; BAG v. 11.12.2007 - 3 AZR 127/07 - Rn. 20, juris).
  • LAG Düsseldorf, 13.10.2009 - 17 Sa 469/09

    Berechnung der Betriebsrente/Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (BAG 22.11.1994 - 3 AZR 767/93 - zu I 1 der Gründe, EzA § 7 BetrAVG Nr. 50; BAG 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 24; BAG 11.12.2007 - 3 AZR 127/07 - AP BetrAVG § 1 Nr. 51, zu II 1 der Gründe; BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06- EzA § 2 BetrAVG Nr. 31).
  • BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 452/07

    Betriebsrente; vorzeitiges Ausscheiden; vorgezogene Inanspruchnahme

    Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - AP BetrAVG § 1 Nr. 51, zu II 1 der Gründe).
  • ArbG Münster, 05.03.2021 - 4 Ca 1647/20
    Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetraAVG ist hinsichtlich der rechtlichen Grundlage Berechnung der fiktiven Vollrente auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen und von einer unveränderten Geltung dieser Rechtsgrundlagen auszugehen (BAG vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07; BAG vom 13.10.2016, 3 AZR 438/15, Juris).
  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 280/06
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